Patent
Fischereipatent im Wallis
Welche Berechtigung du im Wallis brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Wallis, mit Fundstelle.
Das Wallis gibt ein «permis de pêche» (Fischereipatent) ab. Vier Grundarten (art. 10 OcPê): das Jahrespatent, das Halbmonatspatent (15 aufeinanderfolgende Tage), das Zweitagespatent und das Tagespatent. Diese Patente gelten für die Rhone, die Flüsse, die Bergseen und die Weiher (art. 15 arrêté). Ein eigenes «canaux»-Patent (abgegeben durch die Sektionen der FCVPA) gibt das Recht, in den Kanälen zu fischen (art. 14 und 16 arrêté). Für den Genfersee braucht es ein besonderes Genfersee-Patent, bezogen bei den offiziellen Verkaufsstellen oder bei der kantonalen Fachstelle (art. 12 al. 3 arrêté). Die verpachteten Gewässer unterliegen einem Regalzuschlag (art. 21 arrêté, art. 17 OcPê).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Permis annuel (Rhône, rivières, lacs de montagne, gouilles) - domicilié en Valais Für jedes Patent von mehr als einem Monat ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse nötig (Brevet suisse du pêcheur sportif oder SaNa-Ausweis) (art. 10 al. 2 OcPê). Zuschlag von CHF 80 für Personen ohne Mitgliedschaft in einer der FCVPA angeschlossenen Sektion (art. 18 arrêté). Die Sonderabgabe für die Gesundheitsförderung ist einmalig beim ersten Jahrespatent geschuldet (art. 19 arrêté). | CHF 196 insgesamt (Grundgebühr CHF 99 + Besatzabgabe CHF 77 + FCVPA-Abgabe CHF 20) | Kalenderjahr | art. 15 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis annuel (Rhône, rivières, lacs de montagne, gouilles) - domicilié hors Valais Ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz im Wallis zahlen den Walliser Tarif (art. 15 al. 4 arrêté). Zuschlag für Nichtmitglieder der FCVPA CHF 80 (art. 18 arrêté). | CHF 346 insgesamt (Grundgebühr CHF 189 + Besatzabgabe CHF 157) | Kalenderjahr | art. 15 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis mi-mensuel (15 jours consécutifs) - domicilié en Valais Nachweis ausreichender Kenntnisse nötig (Patent von mehr als einem Monat: siehe art. 10 al. 2 OcPê; das Halbmonatspatent ist ein Patent von weniger als einem Monat, doch nach der Praxis der kantonalen Fachstelle wird der Nachweis verlangt - zu prüfen). Zuschlag für Nichtmitglieder der FCVPA CHF 40 (art. 18 arrêté). | CHF 96 insgesamt (Grundgebühr CHF 49 + Besatzabgabe CHF 47) | 15 aufeinanderfolgende Tage | art. 15 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis mi-mensuel (15 jours consécutifs) - domicilié hors Valais Die Aufteilung Grundgebühr / Besatz dieser Zeile liess sich in der Tabelle des amtlichen PDF nicht zuverlässig lesen; gesichert ist nur das Total von CHF 196. Zuschlag für Nichtmitglieder der FCVPA CHF 40 (art. 18 arrêté). | CHF 196 insgesamt | 15 aufeinanderfolgende Tage | art. 15 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis deux jours Für Patente von weniger als einem Monat wird kein Kenntnisnachweis verlangt; abgegeben wird jedoch das BAFU-Merkblatt zur tierschutzkonformen Fischerei (art. 10 al. 7 OcPê). Die Aufteilung der Gebühren liess sich nicht zuverlässig lesen; Total CHF 45. | CHF 45 insgesamt (zuzüglich Ausgabezuschlag bis CHF 5) | 2 Tage | art. 15 al. 1 et 2 arrêté quinquennal |
| Permis journalier Kein Kenntnisnachweis verlangt; abgegeben wird jedoch das BAFU-Merkblatt (art. 10 al. 7 OcPê). Total CHF 25. | CHF 25 insgesamt (zuzüglich Ausgabezuschlag bis CHF 5) | 1 Tag | art. 15 al. 1 et 2 arrêté quinquennal |
| Permis canaux annuel - domicilié en Valais Abgegeben durch die Sektionen der FCVPA (art. 14 al. 1 arrêté). | CHF 166 insgesamt (Grundgebühr CHF 67 + Besatz CHF 77 + Formularkosten CHF 2 + FCVPA-Abgabe CHF 20) | Kalenderjahr | art. 16 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis canaux annuel - domicilié hors Valais «canaux»-Patente gibt es auch als Zweitagespatent (CHF 45) und als Tagespatent (CHF 25); die Aufteilung je Zeile liess sich im PDF nicht zuverlässig lesen. | CHF 296 insgesamt (Grundgebühr CHF 157 + Besatz CHF 137 + Formularkosten CHF 2) | Kalenderjahr | art. 16 al. 1 arrêté quinquennal |
| Permis lac Léman Bezogen bei den offiziellen Verkaufsstellen oder über die kantonale Fachstelle. Die Tarife des Genfersee-Patents stehen im Walliser Arrêté quinquennal nicht (sie werden im Rahmen des Konkordats Léman beziehungsweise durch den zuständigen Kanton festgelegt) und wurden nicht erhoben. | — | je nach ausgestelltem Patent | art. 12 al. 3 arrêté quinquennal |
Preisstand 2024–2028 (Fünfjahresbeschluss vom 21.02.2024, RS/VS 923.170). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Die kantonalen Patente (Rhone, Flüsse, Bergseen, Weiher) werden vom Service de la chasse, de la pêche et de la faune (SCPF, kantonale Fachstelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere) abgegeben oder, für die Tages- und Zweitagespatente, von der Fédération cantonale valaisanne des pêcheurs amateurs (FCVPA). Die «canaux»-Patente geben die Sektionen der FCVPA ab. Die Einzelheiten der Abgabe und die Verkaufsstellen stehen auf den Websites der kantonalen Fachstelle und der FCVPA (art. 14 arrêté).
Amtliche Bezugsseite des Wallis
Pflichten rund um das Patent
Wer ein Jahres- oder Halbmonatspatent besitzt, muss das Kontrollheft mitführen; alle Fänge sind sofort einzutragen (art. 12 OcPê). Das Kontrollheft ist der kantonalen Fachstelle spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres zurückzugeben; wird es nicht zurückgegeben, wird eine Busse von CHF 50 ausgesprochen (art. 13 OcPê). Wer ein Tages- oder Zweitagespatent besitzt, trägt den Fang sofort auf dem Patent ein. Ein Regalzuschlag (max. CHF 50/Jahr, CHF 2/Tag oder CHF 10/Woche) ist geschuldet, um in den verpachteten Gewässern ohne kantonales Patent oder «canaux»-Patent zu fischen (art. 21 arrêté).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Wer im Kanton ein Fischereipatent von mehr als einem Monat löst, muss beim Bezug nachweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse im Sinne von Art. 5a VBGF verfügt: Inhaberin oder Inhaber des Brevet suisse du pêcheur sportif oder des Sachkundenachweises (SaNa) sein (art. 10 al. 2 OcPê). Die kantonale Fachstelle führt die SaNa-Ausbildungskurse zusammen mit der FCVPA durch; der Kurs umfasst den Standard-Eignungstest, der den Mindestanforderungen des SaNa-Ausweises genügt; Kurs, Ausstellung und Versand kosten CHF 50, zahlbar am Kurs (art. 11 OcPê). Wer ein Patent von weniger als einem Monat besitzt, erhält zusätzlich zur kantonalen Gesetzgebung das Merkblatt des BAFU zur tierschutzkonformen Ausübung der Fischerei (art. 10 al. 7 OcPê).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Wallis
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
In den Walliser Kantonsgewässern ist die Fischerei durchwegs patentpflichtig: Alle geöffneten Gewässer unterstehen dem Regal des Staates, und gefischt wird ausschliesslich mit einem Patent (art. 10 OcPê; das kantonale Patent beziehungsweise das «canaux»-Patent «gibt das Recht zu fischen», art. 2 ss arrêté). Die einzige Form der Fischerei ohne kantonales Patent ist das freie oder gemeine Fischen («pêche libre ou banale»), das das französisch-schweizerische Abkommen für den Genfersee vorsieht: Das Règlement Léman zählt die Personen, die das freie oder gemeine Fischen ausüben, zu den Berechtigten und wendet auf sie dieselben Höchstfangzahlen an wie auf die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Angelfischerei (art. 40 Règlement Léman, SR 0.923.211). Das Wallis grenzt bei Le Bouveret (Gemeinde Port-Valais) an den Genfersee.
Fundstelle: art. 10 OcPê ; art. 2 ss arrêté quinquennal ; art. 40 Règlement Léman (RS 0.923.211)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Wallis.
Kinder und Jugendliche
Jugendliche, die das 13. Altersjahr vollendet haben, erhalten 50 % Ermässigung auf der Grundgebühr; ab dem vollendeten 16. Altersjahr gilt der Erwachsenentarif (art. 15 al. 3 und art. 16 al. 3 arrêté quinquennal).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi cantonale sur la pêche du 15 novembre 1996 (LcSP) (RS/VS 923.1)
- Fassung
- du 15.11.1996, version consolidée du recueil systématique valaisan (consulté le 01.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (RS/VS 923.100)
- Fassung
- du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 du 21 février 2024 (RS/VS 923.170)
- Fassung
- du 21.02.2024 (état 21.02.2024), publication RO/AGS 2024-022 ; valable pour les années 2024 à 2028
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (RS 0.923.211)
- Fassung
- conclu par échange de notes des 9 septembre/21 octobre 2025, entré en vigueur le 1er janvier 2026 (état le 1er janvier 2026), RO 2025 738 ; remplace la version antérieure (RO 2021 138) dont les périodes de protection des salmonidés s'arrêtaient fin 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Das kantonale Fischereigesetz (LcSP, RS/VS 923.1) wurde nicht Artikel für Artikel gelesen; die Regalgrundsätze und die durchgehende Patentpflicht in den Kantonsgewässern wurden aus der OcPê (art. 10) und dem Arrêté quinquennal hergeleitet, den Texten, die die konkreten Werte tragen. Eine Prüfung der LcSP zu den Definitionen des Regals und der Teilnahme an der Fischerei bleibt offen.
- Die Schonzeit der Bachforelle in den fliessenden und stehenden Gewässern läuft «vom 1. November bis Ende Februar» (art. 23 al. 1 let. d OcPê): Der Text nennt keinen genauen Tag; als Enddatum wurde 28.02. erfasst (29.02. in Schaltjahren).
- Die Preistabellen in art. 15 und 16 des Arrêté (amtliches PDF) enthalten mehrzeilige Zellen, die sich bei der Textextraktion nicht immer richtig zuordnen liessen, namentlich die Aufteilung Grundgebühr / Besatz beim Halbmonatspatent ausserkantonal, beim Zweitagespatent und beim Tagespatent. Die TOTALE (Jahr VS 196, Jahr ausserhalb VS 346, Halbmonat VS 96, Halbmonat ausserhalb VS 196, zwei Tage 45, Tag 25; canaux Jahr VS 166 / ausserhalb VS 296) sind gesichert; einzelne Aufschlüsselungen bleiben auf dem Original-PDF zu bestätigen.
- Die Tarife des Genfersee-Patents stehen im Walliser Arrêté quinquennal nicht und wurden nicht erhoben (bei der kantonalen Fachstelle, bei den offiziellen Verkaufsstellen oder beim Konkordat Léman zu beschaffen).
- Die Pflicht zum Sachkundenachweis (SaNa) beim Halbmonatspatent ist nur teilweise ausdrücklich geregelt: art. 10 al. 2 OcPê erfasst die Patente «von mehr als einem Monat»; das Halbmonatspatent (15 Tage) ist ein Patent von weniger als einem Monat, doch art. 10 al. 4 verlangt dafür bereits einen Ausweis. Wie die kantonale Fachstelle beim Halbmonatspatent genau verfährt, bleibt zu bestätigen.
- Das Briefing wies auf ein mögliches besonderes Fangmass für Forellen über 800 m Höhe hin. Im Arrêté quinquennal 2024-2028, in der OcPê und in der LcSP liess sich keine Höhenregel (800 m) finden: Die Unterscheidung für die Bergseen und die Stauseen betrifft die SCHONZEIT (30.11.-31.05. statt 01.11.-Ende Februar), nicht das Fangmindestmass, das mangels einer für das Gewässer festgelegten besonderen Vorgabe bei 24 cm bleibt (art. 22 al. 1 arrêté). Gewässerspezifische Fangmindestmasse können allerdings auf der interaktiven Fischereikarte der kantonalen Fachstelle stehen, die bei Abweichung vorgeht (art. 1 al. 4 arrêté) und die nicht Gewässer für Gewässer ausgewertet wurde.
- Mehrere Arten der Kernliste (Zander, Trüsche, Wels, Aal, Lachs, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Nase) sind in den Walliser Texten nicht genannt: weder ein Fangmindestmass (art. 22 arrêté) noch eine Schonzeit (art. 23 OcPê). Ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0/1/2) auf sie anwendbar ist, wurde nicht Art für Art geprüft.
- Die interaktive Fischereikarte der kantonalen Fachstelle (art. 1 arrêté), die die Perimeter, Abschnitte und allfälligen örtlichen Einschränkungen genau festlegt und bei Abweichung dem Text vorgeht, wurde nicht im Einzelnen ausgewertet.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Wallis?
Es gibt 9 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2024. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Wallis?
Wer im Kanton ein Fischereipatent von mehr als einem Monat löst, muss beim Bezug nachweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse im Sinne von Art. 5a VBGF verfügt: Inhaberin oder Inhaber des Brevet suisse du pêcheur sportif oder des Sachkundenachweises (SaNa) sein (art. 10 al. 2 OcPê). Die kantonale Fachstelle führt die SaNa-Ausbildungskurse zusammen mit der FCVPA durch; der Kurs umfasst den Standard-Eignungstest, der den Mindestanforderungen des SaNa-Ausweises genügt; Kurs, Ausstellung und Versand kosten CHF 50, zahlbar am Kurs (art. 11 OcPê). Wer ein Patent von weniger als einem Monat besitzt, erhält zusätzlich zur kantonalen Gesetzgebung das Merkblatt des BAFU zur tierschutzkonformen Ausübung der Fischerei (art. 10 al. 7 OcPê).
Darf ich im Wallis ohne Patent fischen?
In den Walliser Kantonsgewässern ist die Fischerei durchwegs patentpflichtig: Alle geöffneten Gewässer unterstehen dem Regal des Staates, und gefischt wird ausschliesslich mit einem Patent (art. 10 OcPê; das kantonale Patent beziehungsweise das «canaux»-Patent «gibt das Recht zu fischen», art. 2 ss arrêté). Die einzige Form der Fischerei ohne kantonales Patent ist das freie oder gemeine Fischen («pêche libre ou banale»), das das französisch-schweizerische Abkommen für den Genfersee vorsieht: Das Règlement Léman zählt die Personen, die das freie oder gemeine Fischen ausüben, zu den Berechtigten und wendet auf sie dieselben Höchstfangzahlen an wie auf die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Angelfischerei (art. 40 Règlement Léman, SR 0.923.211). Das Wallis grenzt bei Le Bouveret (Gemeinde Port-Valais) an den Genfersee.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Jugendliche, die das 13. Altersjahr vollendet haben, erhalten 50 % Ermässigung auf der Grundgebühr; ab dem vollendeten 16. Altersjahr gilt der Erwachsenentarif (art. 15 al. 3 und art. 16 al. 3 arrêté quinquennal).
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Welche Arten im Wallis wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Wallis.
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