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Schonzeit

Schonzeit Nase im Kanton Zug

Die Nase ist im Kanton Zug ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme zulässig wäre. Ein kantonales Fangmass besteht für die Nase im Kanton Zug nicht.

Stand 07. September

Ganzjährig geschont

Diese Art darf in diesem Kanton zu keiner Zeit entnommen werden.

Kantonale Schonzeit im Kanton Zug im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Nase nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Zug — das gilt vor Ort

Schonzeit
ganzjährig geschont
Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt

Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF

AngabeWert
Fischart Nase (Chondrostoma nasus)
KantonZug (ZG)
Schonzeitganzjährig geschont
Fangmassim Kantonsrecht nicht geführt
FundstelleInfoblatt AfW ZG, Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Weitere Vorschriften im Kanton Zug

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
Fundstelle
Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF
Fassung
Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Nase im Kanton Zug?

Nase ist im Kanton Zug ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist Infoblatt AfW ZG, Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF.

Wie gross muss die Nase sein, damit man sie mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Was passiert, wenn ich die Nase in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Nase gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Nase im Kanton Zug steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zug erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Nase — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zug lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Nase wieder frei wird.

Nase in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Nase Schonzeit".

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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Zug im Überblick