Schonzeit
Schonzeit Aal im Kanton Zug
Der Aal ist im Kanton Zug ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme zulässig wäre. Ein kantonales Fangmass besteht für den Aal im Kanton Zug nicht.
Stand 07. September
Ganzjährig geschont
Diese Art darf in diesem Kanton zu keiner Zeit entnommen werden.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Aal nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Zug — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- ganzjährig geschont
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Aal (Anguilla anguilla) |
| Kanton | Zug (ZG) |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | Infoblatt AfW ZG, Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Aal wird auch Europäischer Aal genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Anguilla anguilla.
Was du dazu wissen solltest
Das frühere Fangmindestmass von 50 cm für den Aal (§ 8 Abs. 1 Bst. f AB Zugersee) wurde per 1. November 2021 aufgehoben (GS 2021/046); seither gilt das ganzjährige Fangverbot. Ein Fangmindestmass entfällt damit.
Weitere Vorschriften im Kanton Zug
- ZWEI PARALLELE REGIME(1) Für den zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat ZG/SZ/LU (BGS 933.11) und die Ausführungsbestimmungen dazu (BGS 933.111); die kantonale Fischereiverordnung ist dort nur subsidiär anwendbar, soweit die AB keine abweichenden Vorschriften enthalten (§ 17 FiV ZG). (2) Für alle übrigen Zuger Gewässer (Ägerisee, Lorze, Kleinseen, Bäche) gilt die Verordnung über die Fischerei (BGS 933.211).
- ÄGERISEEDie kommunale Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Oberägeri/Unterägeri, SRS 9.3-1) regelt Patente, Zuständigkeit und Geltungsbereich, enthält aber KEINE eigenen Schonzeiten oder Fangmindestmasse; insoweit gilt die kantonale FiV (Art. 2 Abs. 2 der VO). Das Ägerisee-Patent gilt im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse (Art. 3 Abs. 8 VO Ägerisee).
- NACHTFISCHVERBOTFisch- und Krebsfang verboten vom 1. März bis 31. Oktober von 23.00 bis 03.00 Uhr und vom 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 05.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 FiV ZG; gleichlautend § 6 Abs. 1 AB Zugersee). Zusätzlich ist die Angelfischerei verboten, wenn Licht- und Sichtverhältnisse für die Beaufsichtigung der Geräte nicht ausreichen (§ 4 Abs. 4 FiV ZG).
- WIDERHAKENIn den Seen erlaubt für Personen mit Sachkundenachweis, die patentpflichtig fischen; in Fliessgewässern verboten (§ 13 Abs. 2 FiV ZG). Im Zugersee erlaubt für Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis beim patentpflichtigen Fischfang (§ 14 Abs. 5 AB Zugersee).
- LEBENDE KÖDERFISCHEverboten (§ 12a Abs. 1 FiV ZG; § 13a AB Zugersee). Köderfische nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf (§ 14 FiV ZG; § 15 AB Zugersee).
- GERÄTEZAHLIn stehenden Gewässern max. zwei Gerätschaften pro Patentinhaber, in Fliessgewässern nur eine; Schleppangelfischerei max. zehn Anbissstellen pro Boot (§ 13 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 FiV ZG; § 14 AB Zugersee).
- ZURÜCKSETZENMit Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und sorgfältig zurückzuversetzen (§ 7 FiV ZG; § 9 Abs. 1 AB Zugersee). Fische dürfen nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden; gefangene Tiere sind sofort zu töten, fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen zurückzuversetzen (§ 16 FiV ZG).
- ÖRTLICHE SPERRENFangverbot vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon bis 100 m vom Ufer während des Badebetriebs (§ 3 FiV ZG; § 5 AB Zugersee). Die amtliche 'Zugerseekarte Angelfischerei' (Amt für Wald und Wild) weist zusätzlich aus: Privatfischenzen und Fischereiverbotszonen (auch mit Patent gesperrt), Bootshäfen (Fischerei verboten), Flachwasserschutzzonen (Bootangelfischerei verboten, Uferangelfischerei an öffentlich zugänglichen Stellen erlaubt) sowie die Zonen des Freiangelrechts.
- PFAS-WARNUNG ZUGERSEEBei Hecht und Egli aus dem Zugersee sind die lebensmittelrechtlichen PFAS-Höchstgehalte des Bundes überschritten. Diese beiden Arten dürfen nicht mehr weitergegeben werden; Eigenverzehr bleibt erlaubt, gefangene Tiere sind fachgerecht zu entsorgen (amtliche Mitteilung Amt für Wald und Wild / Infoblatt Stand November 2025). Wegen dieser Einschränkung wurden die Patentgebühren mit Kantonsratsbeschluss vom 26. März 2026 bis Ende 2028 reduziert.
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGIn den geltenden Zuger Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlbeschränkungen für die Angelfischerei gefunden; § 3 Abs. 2 FiG ZG ermächtigt den Regierungsrat lediglich, solche zu erlassen.
- FANGSTATISTIKobligatorisch für Monats- und Jahrespatente, Abgabe bis 30. November des Fischereijahres (§ 2 FiV ZG; § 3 AB Zugersee); Mahngebühr Fr. 50.–. Für Tagespatente besteht keine Statistikpflicht. Fischereijahr (Wirtschaftsjahr) 1. November bis 31. Oktober (§ 1 FiV ZG).
- REUSSFür den zugerischen Teil der Reuss gilt bis zum Inkrafttreten eines Konkordates sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau (§ 22 FiV ZG). Die Aargauer Werte sind daher dem AG-Datensatz zu entnehmen. — AABACH (Grenzabschnitt LU/ZG, Mündung Zugersee bis SBB-Bahndamm): verpachtet; soweit Übereinkommen und Pachtvertrag nichts anderes bestimmen, gilt luzernisches Fischereirecht (§ 3 BGS 933.15). — SIHL (zürcherisch-zugerische Grenzstrecke, Mündung Gripbach bis Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf): drei Pachtreviere, keine Patentfischerei; eigene Schonzeiten und Mindestmasse nach §§ 25/26 AB Sihl. Die Angelfischerei ist dort vom 1. Oktober bis 31. Januar in allen Revieren untersagt, vom 1. Februar bis 30. April nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet (§ 24 AB Sihl). Fischfangverbot 1. März bis 31. Oktober von 22.00 bis 03.00 Uhr und 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 07.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen vom zugerischen Ufer aus zwischen 08.30 und 10.30 Uhr untersagt (§ 23 AB Sihl). Die AB Sihl stammen von 1954/1971 und sind formell weiterhin in der Zuger Gesetzessammlung publiziert; einzelne Verweise sind überholt.
- LAICHFISCHFANGBerufsfischerinnen und Berufsfischer können eine Bewilligung erhalten, bestimmte Arten (Rötel, Felchen, Hecht) auch während der Schonzeit zu fangen; Gebühr Fr. 240.– (§ 8 FiV ZG; § 17 AB Zugersee). Für Angelfischerinnen und Angelfischer gilt keine solche Ausnahme.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
- Fundstelle
- Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF
- Fassung
- Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Aal im Kanton Zug?
Aal ist im Kanton Zug ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist Infoblatt AfW ZG, Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF.
Wie gross muss der Aal sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Aal in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Aal gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Aal im Kanton Zug steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zug erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Aal — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zug lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Aal wieder frei wird.
Aal in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Aal Schonzeit".
- Aal Schonzeit Zürich
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- Aal Schonzeit Nidwalden
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- Aal Schonzeit Solothurn
- Aal Schonzeit Basel-Stadt
- Aal Schonzeit Basel-Landschaft
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- Aal Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Aal Schonzeit St. Gallen
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- Aal Schonzeit Thurgau
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