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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Zug

Die Schonzeit für den Seesaibling im Kanton Zug läuft vom 15.10. bis zum 15.01. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Schonzeit im Kanton Zug: vom 15.10. bis zum 15.01

Kantonale Schonzeit im Kanton Zug im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Zug — das gilt vor Ort

Schonzeit
15.10.–15.01.
Fangmass
22 cm

§ 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG

AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
im Erlass genannt als: Seesaibling (Rötel)
KantonZug (ZG)
Schonzeit15.10.–15.01.
Fangmass22 cm
FundstelleFiV ZG, § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Die Schonzeit wurde per 1. November 2020 von «1. Oktober bis 31. Dezember» auf «15. Oktober bis 15. Januar» verschoben (GS 2020/058 bzw. GS 2020/057). Achtung: Die Gesetzessammlungen der Konkordatspartner Luzern (SRL 723a) und Schwyz (SRSZ 772.311) publizieren weiterhin die alte Fassung (1.10.–31.12.); massgebend und aktuell ist die Zuger Fassung, bestätigt durch das amtliche Infoblatt des Amts für Wald und Wild (Stand November 2025).

Abweichende Regeln im Kanton Zug

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Zug. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU)15.10.–15.01.22 cm§ 7 Abs. 1 Bst. b und § 8 Abs. 1 Bst. b AB Zugersee
Ägerisee15.10.–15.01.22 cm§ 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee

Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU):Rötel-Sonderregime der Berufsfischerei: Bodennetze für Rötel erst ab 28 mm Maschenweite (§ 11 Abs. 1 AB Zugersee); während des Rötel-Laichfischfangs darf ein Rötelplatz mit einem einzelnen orangen Schwimmer angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 FiV ZG). Laichfischfangbewilligung für Rötel während der Schonzeit nur für Berufsfischerinnen und Berufsfischer, Gebühr Fr. 240.– (§ 17 AB Zugersee). Für die Angelfischerei bestehen keine zusätzlichen Rötel-Fangzahlbeschränkungen in den Erlassen.

Ägerisee:Bodennetze der Berufsfischerei für Rötel im Ägerisee ab 26 mm Maschenweite (§ 10 Abs. 1 FiV ZG).

Weitere Vorschriften im Kanton Zug

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (933.211)
Fundstelle
§ 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG
Fassung
vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Zug?

Vom 15.10. bis zum 15.01. Rechtsgrundlage ist FiV ZG, § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Zug?

Nein. im Kanton Zug gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU), Ägerisee. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Zug steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zug erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zug lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Zug

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Zug im Überblick