Schonzeit
Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Zug
Für die Regenbogenforelle ist im Kanton Zug ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt — die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Schonzeit-Eintrag. Ein Fangmass ist für die Regenbogenforelle im Kanton Zug nicht festgesetzt.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Zug — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- keine Schonzeit
- Fangmass
- kein Fangmass
Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): Regenbogenforelle unter «Übrige» ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass; §§ 5 und 6 FiV ZG nennen nur «Forelle» (vom Kanton als Bach-/Seeforelle ausgelegt).
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) |
| Kanton | Zug (ZG) |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Fangmass | kein Fangmass |
| Fundstelle | Infoblatt AfW ZG, Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): Regenbogenforelle unter «Übrige» ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass; §§ 5 und 6 FiV ZG nennen nur «Forelle» (vom Kanton als Bach-/Seeforelle ausgelegt). |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die Zuordnung beruht auf der amtlichen Tabelle des Kantons, nicht auf einem ausdrücklichen Verordnungswortlaut. Im Zweifel beim Amt für Wald und Wild nachfragen.
Abweichende Regeln im Kanton Zug
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Zug. In den folgenden Gewässern gilt für Regenbogenforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sihl, zürcherisch-zugerische Grenzstrecke (Pachtreviere) | 01.10.–29.02. | 25 cm | § 25 Abs. 1 Bst. b und § 26 Abs. 1 Bst. b AB Sihl ZH/ZG |
Sihl, zürcherisch-zugerische Grenzstrecke (Pachtreviere):Erlasswortlaut «1. Oktober bis Ende Februar».
Weitere Vorschriften im Kanton Zug
- ZWEI PARALLELE REGIME(1) Für den zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat ZG/SZ/LU (BGS 933.11) und die Ausführungsbestimmungen dazu (BGS 933.111); die kantonale Fischereiverordnung ist dort nur subsidiär anwendbar, soweit die AB keine abweichenden Vorschriften enthalten (§ 17 FiV ZG). (2) Für alle übrigen Zuger Gewässer (Ägerisee, Lorze, Kleinseen, Bäche) gilt die Verordnung über die Fischerei (BGS 933.211).
- ÄGERISEEDie kommunale Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Oberägeri/Unterägeri, SRS 9.3-1) regelt Patente, Zuständigkeit und Geltungsbereich, enthält aber KEINE eigenen Schonzeiten oder Fangmindestmasse; insoweit gilt die kantonale FiV (Art. 2 Abs. 2 der VO). Das Ägerisee-Patent gilt im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse (Art. 3 Abs. 8 VO Ägerisee).
- NACHTFISCHVERBOTFisch- und Krebsfang verboten vom 1. März bis 31. Oktober von 23.00 bis 03.00 Uhr und vom 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 05.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 FiV ZG; gleichlautend § 6 Abs. 1 AB Zugersee). Zusätzlich ist die Angelfischerei verboten, wenn Licht- und Sichtverhältnisse für die Beaufsichtigung der Geräte nicht ausreichen (§ 4 Abs. 4 FiV ZG).
- WIDERHAKENIn den Seen erlaubt für Personen mit Sachkundenachweis, die patentpflichtig fischen; in Fliessgewässern verboten (§ 13 Abs. 2 FiV ZG). Im Zugersee erlaubt für Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis beim patentpflichtigen Fischfang (§ 14 Abs. 5 AB Zugersee).
- LEBENDE KÖDERFISCHEverboten (§ 12a Abs. 1 FiV ZG; § 13a AB Zugersee). Köderfische nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf (§ 14 FiV ZG; § 15 AB Zugersee).
- GERÄTEZAHLIn stehenden Gewässern max. zwei Gerätschaften pro Patentinhaber, in Fliessgewässern nur eine; Schleppangelfischerei max. zehn Anbissstellen pro Boot (§ 13 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 FiV ZG; § 14 AB Zugersee).
- ZURÜCKSETZENMit Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und sorgfältig zurückzuversetzen (§ 7 FiV ZG; § 9 Abs. 1 AB Zugersee). Fische dürfen nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden; gefangene Tiere sind sofort zu töten, fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen zurückzuversetzen (§ 16 FiV ZG).
- ÖRTLICHE SPERRENFangverbot vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon bis 100 m vom Ufer während des Badebetriebs (§ 3 FiV ZG; § 5 AB Zugersee). Die amtliche 'Zugerseekarte Angelfischerei' (Amt für Wald und Wild) weist zusätzlich aus: Privatfischenzen und Fischereiverbotszonen (auch mit Patent gesperrt), Bootshäfen (Fischerei verboten), Flachwasserschutzzonen (Bootangelfischerei verboten, Uferangelfischerei an öffentlich zugänglichen Stellen erlaubt) sowie die Zonen des Freiangelrechts.
- PFAS-WARNUNG ZUGERSEEBei Hecht und Egli aus dem Zugersee sind die lebensmittelrechtlichen PFAS-Höchstgehalte des Bundes überschritten. Diese beiden Arten dürfen nicht mehr weitergegeben werden; Eigenverzehr bleibt erlaubt, gefangene Tiere sind fachgerecht zu entsorgen (amtliche Mitteilung Amt für Wald und Wild / Infoblatt Stand November 2025). Wegen dieser Einschränkung wurden die Patentgebühren mit Kantonsratsbeschluss vom 26. März 2026 bis Ende 2028 reduziert.
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGIn den geltenden Zuger Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlbeschränkungen für die Angelfischerei gefunden; § 3 Abs. 2 FiG ZG ermächtigt den Regierungsrat lediglich, solche zu erlassen.
- FANGSTATISTIKobligatorisch für Monats- und Jahrespatente, Abgabe bis 30. November des Fischereijahres (§ 2 FiV ZG; § 3 AB Zugersee); Mahngebühr Fr. 50.–. Für Tagespatente besteht keine Statistikpflicht. Fischereijahr (Wirtschaftsjahr) 1. November bis 31. Oktober (§ 1 FiV ZG).
- REUSSFür den zugerischen Teil der Reuss gilt bis zum Inkrafttreten eines Konkordates sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau (§ 22 FiV ZG). Die Aargauer Werte sind daher dem AG-Datensatz zu entnehmen. — AABACH (Grenzabschnitt LU/ZG, Mündung Zugersee bis SBB-Bahndamm): verpachtet; soweit Übereinkommen und Pachtvertrag nichts anderes bestimmen, gilt luzernisches Fischereirecht (§ 3 BGS 933.15). — SIHL (zürcherisch-zugerische Grenzstrecke, Mündung Gripbach bis Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf): drei Pachtreviere, keine Patentfischerei; eigene Schonzeiten und Mindestmasse nach §§ 25/26 AB Sihl. Die Angelfischerei ist dort vom 1. Oktober bis 31. Januar in allen Revieren untersagt, vom 1. Februar bis 30. April nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet (§ 24 AB Sihl). Fischfangverbot 1. März bis 31. Oktober von 22.00 bis 03.00 Uhr und 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 07.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen vom zugerischen Ufer aus zwischen 08.30 und 10.30 Uhr untersagt (§ 23 AB Sihl). Die AB Sihl stammen von 1954/1971 und sind formell weiterhin in der Zuger Gesetzessammlung publiziert; einzelne Verweise sind überholt.
- LAICHFISCHFANGBerufsfischerinnen und Berufsfischer können eine Bewilligung erhalten, bestimmte Arten (Rötel, Felchen, Hecht) auch während der Schonzeit zu fangen; Gebühr Fr. 240.– (§ 8 FiV ZG; § 17 AB Zugersee). Für Angelfischerinnen und Angelfischer gilt keine solche Ausnahme.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
- Fundstelle
- Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): Regenbogenforelle unter «Übrige» ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass; §§ 5 und 6 FiV ZG nennen nur «Forelle» (vom Kanton als Bach-/Seeforelle ausgelegt).
- Fassung
- Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Zug?
Das Fischereirecht im Kanton Zug sieht für Regenbogenforelle keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Zug?
Nein. im Kanton Zug gelten für Regenbogenforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Sihl, zürcherisch-zugerische Grenzstrecke (Pachtreviere). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Zug steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zug erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zug lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.
Regenbogenforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".
- Regenbogenforelle Schonzeit Zürich
- Regenbogenforelle Schonzeit Bern
- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
- Regenbogenforelle Schonzeit Uri
- Regenbogenforelle Schonzeit Schwyz
- Regenbogenforelle Schonzeit Obwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Nidwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Glarus
- Regenbogenforelle Schonzeit Solothurn
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Regenbogenforelle Schonzeit Schaffhausen
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit St. Gallen
- Regenbogenforelle Schonzeit Graubünden
- Regenbogenforelle Schonzeit Aargau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Freiburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Waadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Wallis
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Genf
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Zug
- Bachforelle Schonzeit Zug
- Seeforelle Schonzeit Zug
- Seesaibling Schonzeit Zug
- Bachsaibling Schonzeit Zug
- Felchen Schonzeit Zug
- Äsche Schonzeit Zug
- Lachs Schonzeit Zug
- Hecht Schonzeit Zug
- Egli Schonzeit Zug
- Zander Schonzeit Zug
- Trüsche Schonzeit Zug
- Wels Schonzeit Zug
- Aal Schonzeit Zug
- Karpfen Schonzeit Zug
- Schleie Schonzeit Zug
- Alet Schonzeit Zug
- Rotauge Schonzeit Zug
- Brachsme Schonzeit Zug
- Barbe Schonzeit Zug
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