Schonzeit
Schonzeit Nase im Kanton Thurgau
Die Nase darf im Kanton Thurgau nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Beim Mass gilt allein die Untergrenze des Bundes.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Chondrostoma nasus ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 1 (vom Aussterben bedroht) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Nase nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Thurgau — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nur Bundesvorgabe
- Fangmass
- nur Bundesvorgabe
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Nase (Chondrostoma nasus) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Thurgau (TG) |
| Schonzeit | nur Bundesvorgabe |
| Fangmass | nur Bundesvorgabe |
| Fundstelle | FiV TG |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
In keinem Thurgauer Regelwerk aufgeführt. Die Nase hat im Rheineinzugsgebiet nach Anhang 1 VBGF den Gefährdungsstatus 1 (vom Aussterben bedroht); da weder Schonzeit noch Fangmindestmass festgesetzt sind, gilt das Fangverbot nach Art. 2a VBGF.
Weitere Vorschriften im Kanton Thurgau
- Der Kanton Thurgau kennt drei rechtlich getrennte Regime. (1) Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde bis 25 m Wassertiefe, Hoher See): es gilt die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31), umgesetzt durch die IBKF-Beschlüsse. (2) Untersee und Seerhein: es gilt der Staatsvertrag mit Baden-Württemberg (Unterseefischereiordnung, SR 0.923.411). (3) Übrige Gewässer (Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle, Bäche, Weiher sowie der Rhein unterhalb von Öhningen/Stein am Rhein): kantonales Recht, FiV mit Anhängen 2 und 3. § 2 Abs. 1 FiV stellt den Vorrang der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen ausdrücklich fest; § 11 Abs. 4 FiV behält für Bodensee-Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein abweichende Bestimmungen vor.
- NachtfischereiverbotFischen von 24.00 bis 06.00 Uhr ist verboten (§ 18 Abs. 1 FiV); für Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee gelten abweichende Vorschriften (§ 18 Abs. 2 FiV).
- Widerhakenverboten (§ 16 Abs. 1 FiV); für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten (Abs. 2); auf dem Untersee dürfen Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis nach Art. 5a VBGF Widerhaken verwenden (Abs. 3). — Lebende Köderfische sind verboten (§ 17 Abs. 1 FiV); als Köderfische nur einheimische, im Einzugsgebiet vorkommende Arten, keine Arten mit Gefährdungsstatus 1–3 nach Anhang 1 VBGF und keine Arten mit Schonbestimmungen (§ 17 Abs. 2 und 3 FiV). Im Bodensee-Obersee nur Kaulbarsche und Weissfische aus dem Bodensee ohne Fangmindestmass und Schonzeit (Art. 29 SR 923.31); im Untersee nur Rotauge, Rotfeder, Brachse, Hasel, Laube (Ukelei) und Alet (Döbel), § 25 Abs. 8 Unterseefischereiordnung.
- Schongebiete zum Schutz der Seeforellevom 01.11. bis 31.01. ist jegliche Fischerei verboten bei Goldachmündung, Steinachmündung, Luxburger Bucht und Güttingen (§ 12 FiV). — Krebsfang bedarf einer besonderen Bewilligung der Fachstelle (§ 19 FiV).
- FangzahlbeschränkungenBodensee-Obersee höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge pro Tag und Person (Art. 27 Abs. 8 und 10 SR 923.31); Untersee 10 Felchen, 5 Hechte und 50 Barsche pro Tag, Monats-/Jahreslimiten nach § 25 Abs. 5 Unterseefischereiordnung; Rhein höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr (Entscheid JFV vom 05.01.2023, befristet). — Hältern von Fischen und Filetieren auf dem See sind auf Obersee und Untersee untersagt, ebenso Verkauf oder Tausch gefangener Fische durch Sportfischer (§§ 47 und 51 FiV). — Im Bodensee-Obersee und im Untersee sind gefangene Barsche und Felchen (Obersee: zusätzlich Kaulbarsche und Seesaiblinge) anzulanden. — Fischfang mit Angelgeräten in Gemeindefischereigewässern: nur Angelgeräte, keine Netze/Reusen/Garne (§ 14 Reglement DJS, RB 923.421). — Für Fischarten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, gilt das Fangverbot nach Art. 2a VBGF; das betrifft in den Thurgauer Binnengewässern namentlich Nase, Aal und Lachs.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Nase im Kanton Thurgau?
Das Fischereirecht im Kanton Thurgau sieht für Nase keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Nase sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Nase in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Nase gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Nase im Kanton Thurgau steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Thurgau erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Nase — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Thurgau lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Nase wieder frei wird.
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Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Nase Schonzeit".
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- Bachforelle Schonzeit Thurgau
- Seeforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
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