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Fluss · AI · AR · SG · TG

Fischen in der Sitter

Vom Alpstein durch beide Appenzell und St. Gallen bis zur Mündung in die Thur bei Bischofszell — das einzige Gewässer dieser Liste in Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden.

Sitter — Fluss
Foto: Zenit · CC BY-SA 3.0 · via Wikimedia Commons

Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker auf der BAFU-Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.

Beiss-Index Sitter

Wie stehen die Bedingungen gerade? Der Index verrechnet den Luftdruck-Trend der letzten sechs Stunden, die Wassertemperatur der BAFU-Station Appenzell, die Mondphase, den Pegel-Trend sowie Wind und Bewölkung. Welche Faktoren eingeflossen sind, steht darunter.

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Wer hier Recht setzt

Die Sitter berührt 4 Kantone. Massgeblich ist jeweils das Recht des Kantons, in dessen Hoheitsgebiet du stehst — bei Konkordatsgewässern zusätzlich die interkantonale Vereinbarung. Das ist kein Detail: Am selben Fluss können je nach Abschnitt andere Schonzeiten und Fangmasse gelten.

Wer die Fangberechtigung ausgibt

Reviergrenzen sind als Strecke beschrieben («von der Brücke X bis zum Steg Y»). Wo zwischen zwei Revieren eine Lücke liegt, gibt es für dieses Stück weder Pächterin noch Patent — und damit keine Berechtigung.

Geregelte Arten an der Sitter

Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für die Sitter eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.

Art AIARSGTG
Bachforelle mehrere Regeln — siehe unten mehrere Regeln — siehe unten 01.10.–28.02.
25 cm
01.10.–15.03.
25 cm
eigene Regel für Sitter
Seeforelle mehrere Regeln — siehe unten 16.09.–31.03.
22 cm
01.10.–28.02.
60 cm
01.10.–15.03.
25 cm
eigene Regel für Sitter
Regenbogenforelle mehrere Regeln — siehe unten nicht abschliessend geklärt
nicht abschliessend geklärt
01.10.–28.02.
25 cm
nicht abschliessend geklärt
nicht abschliessend geklärt
Seesaibling mehrere Regeln — siehe unten nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
01.10.–31.01.
22 cm
nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
Bachsaibling mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Felchen mehrere Regeln — siehe unten nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
01.11.–10.01.
30 cm
nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
Äsche mehrere Regeln — siehe unten nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
01.02.–30.04.
35 cm
01.01.–30.04.
30 cm
eigene Regel für Sitter
Lachs mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
ganzjährig geschont
im Kantonsrecht nicht geführt
nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
Hecht mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
01.03.–30.04.
50 cm
16.02.–15.04.
50 cm
Egli mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
15 cm
Zander mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
40 cm
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Trüsche mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Wels mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Aal mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
50 cm
nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe
Karpfen mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Schleie mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Alet mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Rotauge mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Brachsme mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Barbe mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
35 cm
Nase mehrere Regeln — siehe unten im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
ganzjährig geschont
im Kantonsrecht nicht geführt
nur Bundesvorgabe
nur Bundesvorgabe

Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.

Eigene Regeln für die Sitter

Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.

Art Kanton Gilt für Schonzeit Fangmass Fundstelle
Bachforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Bachforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Bachforelle AR Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben nicht abschliessend geklärt nicht abschliessend geklärt Art. 2 und Art. 4 Vereinbarung AR/SG (bGS 527.3 / sGS 854.374)
Bachforelle AR Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach nicht abschliessend geklärt nicht abschliessend geklärt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4)
Bachforelle TG Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen 01.10.–15.03. 25 cm Art. 7 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2)
Seeforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Seeforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Seeforelle TG Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen 01.10.–15.03. 25 cm Art. 7 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2)
Regenbogenforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Regenbogenforelle AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Seesaibling AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Seesaibling AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Bachsaibling AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Bachsaibling AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Felchen AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Felchen AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Äsche AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Äsche AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Äsche TG Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen 01.01.–30.04. 30 cm Art. 7 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung TG/SG (RB 923.2)
Lachs AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Lachs AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Hecht AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Hecht AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Egli AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Egli AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Zander AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Zander AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Trüsche AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Trüsche AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Wels AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Wels AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Aal AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Aal AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Karpfen AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Karpfen AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Schleie AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Schleie AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Alet AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Alet AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Rotauge AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Rotauge AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Brachsme AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Brachsme AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Barbe AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Barbe AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)
Nase AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel 13.09.–10.04. 32 cm Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei
Nase AI Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AI/AR (GS 923.911)

Bachforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Bachforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Bachforelle, Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben: In diesen Strecken gilt st. gallisches Fischereirecht (Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht, Strafen). Die massgebenden Schonzeiten und Fangmindestmasse sind dem SG-Datensatz zu entnehmen, nicht diesem.

Bachforelle, Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach: Gilt als rein innerrhodisches Fischereigewässer; es gilt das Fischereirecht von Appenzell Innerrhoden. Massgebende Werte im AI-Datensatz.

Bachforelle, Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen: Tabelle nennt «Fluss- und Bachforellen». Gilt für die in Art. 7 Abs. 1 bezeichneten Grenzstrecken; im Übrigen richtet sich die Fischereiausübung nach den Vorschriften des Kantons mit der Fischereihoheit (Art. 2).

Seeforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Seeforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Seeforelle, Grenzstrecken Sitter und Thur zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen: Tabelle nennt «Fluss- und Bachforellen».

Regenbogenforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Regenbogenforelle, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Seesaibling, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Seesaibling, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Bachsaibling, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Bachsaibling, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Felchen, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Felchen, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Äsche, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Äsche, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Lachs, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Lachs, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Hecht, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Hecht, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Egli, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Egli, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Zander, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Zander, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Trüsche, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Trüsche, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Wels, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Wels, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Aal, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Aal, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Karpfen, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Karpfen, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Schleie, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Schleie, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Alet, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Alet, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Rotauge, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Rotauge, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Brachsme, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Brachsme, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Barbe, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Barbe, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Nase, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter innerrhodischer Zuständigkeit: Sitter ab Einmündung Buechbach samt Buechbach bis Einmündung Rotbach (ohne Rotbach); Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel: Diese Strecken gelten als rein innerrhodische Fischereigewässer; es gilt innerrhodisches Recht, obwohl die Sitterstrecke in der ausserrhodischen Reviereinteilung als Revier 16 geführt wird. Zuflüsse eingeschlossen, soweit nicht ausdrücklich ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Vereinbarung).

Nase, Grenzgewässer zu Appenzell A.Rh. unter ausserrhodischer Zuständigkeit: Rotbach (soweit Kantonsgrenze) bis Einmündung Sitter samt Zwislenbach und Mendlibach; Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden: Diese Strecken gelten als rein ausserrhodische Fischereigewässer. Innerrhodisches Recht gilt dort nicht; massgebend sind die Schonzeiten und Fangmindestmasse von Appenzell A.Rh. (bGS 527.2) — siehe AR-Datensatz.

Achtung bei 21 Arten: Die Anliegerkantone regeln Bachforelle, Seeforelle, Regenbogenforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Felchen, Äsche, Lachs, Hecht, Egli, Zander, Trüsche, Wels, Aal, Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Nase unterschiedlich. Wer an der Sitter die Kantonsgrenze überquert, fischt unter anderen Vorschriften.

Messstation

StationAppenzell (2112)
BetreiberBundesamt für Umwelt BAFU, Hydrologie
GemessenPegel · Abfluss · Wassertemperatur
Höhe über Meerrund 772 m
Koordinaten47.3309, 9.4093

Häufige Fragen

Welche Regeln gelten an der Sitter?

Die Sitter grenzt an 4 Kantone: Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Thurgau. Massgeblich ist das Recht des Kantons, in dessen Hoheitsgebiet du fischst; bei Konkordatsgewässern gilt zusätzlich die interkantonale Vereinbarung. Die Werte stehen auf den verlinkten Kantonsseiten.

Brauche ich an der Sitter ein Patent?

In aller Regel ja — die Fangberechtigung ist kantonal. Welche Patentarten es gibt, was sie kosten und ob ein Freiangelrecht besteht, steht auf der Patentseite des jeweiligen Kantons.

Wie warm ist das Wasser in der Sitter?

Die aktuelle Wassertemperatur der BAFU-Station steht oben im Beiss-Index und wird alle zehn Minuten nachgeführt. Ab etwa 23 °C wird es für Salmoniden kritisch, und Kantone verhängen dann teils Hitze-Fischereiverbote.

Woher stammen die Messwerte?

Von der Messstation Appenzell der BAFU-Hydrologie (Stations-ID 2112), ergänzt um Luftdruck, Wind und Bewölkung von Open-Meteo. Beide Quellen sind auf jeder Seite genannt und verlinkt.

Weiter

Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Appenzell Innerrhoden, Patent Appenzell Ausserrhoden, Patent St. Gallen, Patent Thurgau. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden, Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden, Freiangelrecht St. Gallen, Freiangelrecht Thurgau.

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