Schonzeit
Schonzeit Seesaibling im Kanton Thurgau
Der Kanton Thurgau legt für den Seesaibling keine eigene Schonzeit fest. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes — und die nennt eine Mindestdauer in Wochen, kein Datum. Beim Mass gilt allein die Untergrenze des Bundes.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 8 Wochen
- Fangmindestmass
- 22 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Thurgau — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nur Bundesvorgabe
- Fangmass
- nur Bundesvorgabe
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) im Erlass genannt als: Seesaibling (Rötel) |
| Kanton | Thurgau (TG) |
| Schonzeit | nur Bundesvorgabe |
| Fangmass | nur Bundesvorgabe |
| Fundstelle | FiV TG |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.
Was du dazu wissen solltest
In den Anhängen 2 und 3 FiV nicht aufgeführt. In den Thurgauer Binnengewässern gilt daher die Baseline der VBGF (Art. 1: 8 Wochen Schonzeit, Art. 2: 22 cm Fangmindestmass).
Abweichende Regeln im Kanton Thurgau
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Thurgau. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See) | 01.11.–31.12. | kein Fangmass | Art. 27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 10 SR 923.31 |
| Untersee und Seerhein | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See):Kein Fangmindestmass (Strich in der Tabelle). Vom 31.12., 12.00 Uhr, bis 01.11., 12.00 Uhr, dürfen mit Angelgeräten höchstens 5 Seesaiblinge pro Tag gefangen werden; alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.
Untersee und Seerhein:In § 25 Unterseefischereiordnung nicht aufgeführt; nach § 2 Abs. 1 des Vertrags gilt insoweit das innerstaatliche Recht, also die VBGF.
Weitere Vorschriften im Kanton Thurgau
- Der Kanton Thurgau kennt drei rechtlich getrennte Regime. (1) Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde bis 25 m Wassertiefe, Hoher See): es gilt die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31), umgesetzt durch die IBKF-Beschlüsse. (2) Untersee und Seerhein: es gilt der Staatsvertrag mit Baden-Württemberg (Unterseefischereiordnung, SR 0.923.411). (3) Übrige Gewässer (Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle, Bäche, Weiher sowie der Rhein unterhalb von Öhningen/Stein am Rhein): kantonales Recht, FiV mit Anhängen 2 und 3. § 2 Abs. 1 FiV stellt den Vorrang der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen ausdrücklich fest; § 11 Abs. 4 FiV behält für Bodensee-Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein abweichende Bestimmungen vor.
- NachtfischereiverbotFischen von 24.00 bis 06.00 Uhr ist verboten (§ 18 Abs. 1 FiV); für Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee gelten abweichende Vorschriften (§ 18 Abs. 2 FiV).
- Widerhakenverboten (§ 16 Abs. 1 FiV); für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten (Abs. 2); auf dem Untersee dürfen Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis nach Art. 5a VBGF Widerhaken verwenden (Abs. 3). — Lebende Köderfische sind verboten (§ 17 Abs. 1 FiV); als Köderfische nur einheimische, im Einzugsgebiet vorkommende Arten, keine Arten mit Gefährdungsstatus 1–3 nach Anhang 1 VBGF und keine Arten mit Schonbestimmungen (§ 17 Abs. 2 und 3 FiV). Im Bodensee-Obersee nur Kaulbarsche und Weissfische aus dem Bodensee ohne Fangmindestmass und Schonzeit (Art. 29 SR 923.31); im Untersee nur Rotauge, Rotfeder, Brachse, Hasel, Laube (Ukelei) und Alet (Döbel), § 25 Abs. 8 Unterseefischereiordnung.
- Schongebiete zum Schutz der Seeforellevom 01.11. bis 31.01. ist jegliche Fischerei verboten bei Goldachmündung, Steinachmündung, Luxburger Bucht und Güttingen (§ 12 FiV). — Krebsfang bedarf einer besonderen Bewilligung der Fachstelle (§ 19 FiV).
- FangzahlbeschränkungenBodensee-Obersee höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge pro Tag und Person (Art. 27 Abs. 8 und 10 SR 923.31); Untersee 10 Felchen, 5 Hechte und 50 Barsche pro Tag, Monats-/Jahreslimiten nach § 25 Abs. 5 Unterseefischereiordnung; Rhein höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr (Entscheid JFV vom 05.01.2023, befristet). — Hältern von Fischen und Filetieren auf dem See sind auf Obersee und Untersee untersagt, ebenso Verkauf oder Tausch gefangener Fische durch Sportfischer (§§ 47 und 51 FiV). — Im Bodensee-Obersee und im Untersee sind gefangene Barsche und Felchen (Obersee: zusätzlich Kaulbarsche und Seesaiblinge) anzulanden. — Fischfang mit Angelgeräten in Gemeindefischereigewässern: nur Angelgeräte, keine Netze/Reusen/Garne (§ 14 Reglement DJS, RB 923.421). — Für Fischarten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, gilt das Fangverbot nach Art. 2a VBGF; das betrifft in den Thurgauer Binnengewässern namentlich Nase, Aal und Lachs.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Thurgau?
Das Fischereirecht im Kanton Thurgau sieht für Seesaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Thurgau?
Nein. im Kanton Thurgau gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde und Hoher See), Untersee und Seerhein. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Thurgau steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Thurgau erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Thurgau lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.
Seesaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".
- Seesaibling Schonzeit Zürich
- Seesaibling Schonzeit Bern
- Seesaibling Schonzeit Luzern
- Seesaibling Schonzeit Uri
- Seesaibling Schonzeit Schwyz
- Seesaibling Schonzeit Obwalden
- Seesaibling Schonzeit Nidwalden
- Seesaibling Schonzeit Glarus
- Seesaibling Schonzeit Zug
- Seesaibling Schonzeit Solothurn
- Seesaibling Schonzeit Basel-Stadt
- Seesaibling Schonzeit Basel-Landschaft
- Seesaibling Schonzeit Schaffhausen
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seesaibling Schonzeit St. Gallen
- Seesaibling Schonzeit Graubünden
- Seesaibling Schonzeit Aargau
- Seesaibling Schonzeit Freiburg
- Seesaibling Schonzeit Waadt
- Seesaibling Schonzeit Wallis
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Genf
- Seesaibling Schonzeit Jura
- Seesaibling Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Thurgau
- Bachforelle Schonzeit Thurgau
- Seeforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
- Bachsaibling Schonzeit Thurgau
- Felchen Schonzeit Thurgau
- Äsche Schonzeit Thurgau
- Lachs Schonzeit Thurgau
- Hecht Schonzeit Thurgau
- Egli Schonzeit Thurgau
- Zander Schonzeit Thurgau
- Trüsche Schonzeit Thurgau
- Wels Schonzeit Thurgau
- Aal Schonzeit Thurgau
- Karpfen Schonzeit Thurgau
- Schleie Schonzeit Thurgau
- Alet Schonzeit Thurgau
- Rotauge Schonzeit Thurgau
- Brachsme Schonzeit Thurgau
- Barbe Schonzeit Thurgau
- Nase Schonzeit Thurgau
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Thurgau im Überblick