Schonzeit
Schonzeit Seeforelle im Kanton Luzern
Die Schonzeit für die Seeforelle im Kanton Luzern läuft vom 01.10. bis zum 25.12. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 35 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 16 Wochen in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen, 12 Wochen in stehenden Gewässern
- Fangmindestmass
- 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Luzern — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.10.–25.12.
- Fangmass
- 35 cm
§ 12 Abs. 1a Ziff. 2 und § 13 Abs. 1a Ziff. 1 FiV
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seeforelle (Salmo trutta lacustris) im Erlass genannt als: Forellen |
| Kanton | Luzern (LU) |
| Schonzeit | 01.10.–25.12. |
| Fangmass | 35 cm |
| Fundstelle | FiV LU, § 12 Abs. 1a Ziff. 2 und § 13 Abs. 1a Ziff. 1 FiV |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die FiV LU führt keine eigene Zeile für die Seeforelle; sie fällt unter 'Forellen'. Basiswert hier für stehende Gewässer. Für aufsteigende Seeforellen in Zuflüssen gelten die Werte für Fliessgewässer (01.10.–31.01., 22 cm).
Abweichende Regeln im Kanton Luzern
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Luzern. In den folgenden Gewässern gilt für Seeforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vierwaldstättersee (ganzer See) | 01.10.–25.12. | 35 cm | § 18 Abs. 1a und § 19 Abs. 1a AB Vierwaldstättersee |
| Zugersee | 01.10.–25.12. | 40 cm | § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 1a AB Zugersee |
| Hallwilersee | 16.09.–25.12. | 50 cm | § 15 Abs. 1b und § 16 Abs. 1b Übereinkunft Hallwilersee |
Vierwaldstättersee (ganzer See):Fortpflanzungsprodukte der Seeforelle aus Zuflüssen und Abfluss sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich ins Herkunftsgewässer einzusetzen (§ 27 Abs. 2 AB).
Hallwilersee:Höchstens 1 Forelle pro Tag und Person.
Weitere Vorschriften im Kanton Luzern
- GewässertypenDer Kanton Luzern unterscheidet Patentgewässer (Vierwaldstättersee Zone 14 und Horwerbucht Zone 12, Sempachersee, Patentstrecke Untere Reuss, Patentstrecke Kleine Emme) und Pachtgewässer. Die Fliessgewässer sind in 123 Fischereireviere aufgeteilt und für jeweils acht Jahre an Pächtergruppen verpachtet (u. a. Reuss ausserhalb der Patentstrecke, Kleine Emme ausserhalb der Patentstrecken, Wigger, Suhre); dort braucht es eine Pacht-, Gast- oder Inhaberkarte der Pächterschaft. An Seen und einzelnen Fliessgewässern bestehen zudem private Fischereirechte (Privatfischenzen), namentlich Vierwaldstättersee Zonen 1–11 und 13, Baldeggersee und Hallwilersee; die Berechtigung erteilt dort die Eigentümerschaft, das übergeordnete Bundes- und Kantonsrecht gilt unverändert.
- Schonzeit-/Fangmass-Systematik§ 12 Abs. 2 FiV hält ausdrücklich fest, dass für alle in § 12 Abs. 1 nicht genannten Fischarten keine Schonzeit besteht; § 13 Abs. 2 FiV hält gleichlautend fest, dass für alle in § 13 Abs. 1 nicht genannten Arten kein Fangmindestmass besteht. Ein Fehlen in der Tabelle bedeutet im Kanton Luzern also 'keine Regelung im Sinn von: ausdrücklich frei' und nicht 'ungeregelt'. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Fangverbote nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF (betrifft im Kanton Luzern namentlich Aal und Lachs).
- NachtfischverbotDas Fischen ist zur Nachtzeit verboten, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang (§ 14 Abs. 1 FiV). Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet (§ 14 Abs. 2 FiV). Abweichend erlaubt § 9 der Übereinkunft Hallwilersee das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht (ausser bei der Freianglerfischerei).
- WiderhakenAngeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises nach Art. 5a VBGF und nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei sind Widerhaken verboten (§ 18 Abs. 2 FiV).
- KöderfischeLebende Köderfische sind verboten. Tote Köderfische sind erlaubt, müssen aber aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden. Zum Fang von Köderfischen sind nur Quadratnetz (Senknetz, höchstens 1 m²) und Köderflasche zugelassen, nur tagsüber und für den Eigenbedarf; der Handel mit Köderfischen ist verboten (§§ 23 und 24 FiV). Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische ganz ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1e FiV).
- Catch and ReleaseGenerell geschützte Fische, während der Schonzeit gefangene Fische und Fische unter dem Fangmindestmass sind an Ort und Stelle sorgfältig zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. Angeln mit der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten (§ 26 Abs. 1 FiV; gleichlautend § 10 AB Vierwaldstättersee).
- FangbeschränkungenSempachersee höchstens 15 Balchen/Felchen pro Tag und Person (§ 16 Abs. 1 FiV). Äschen kantonsweit höchstens 2 pro Tag und 12 pro Jahr (§ 13b FiV); in den Patentstrecken Kleine Emme und Untere Reuss zusätzlich höchstens 5 Forellen pro Tag (Merkblätter lawa). Hallwilersee pro Tag höchstens 25 Felchen, 1 Forelle, 30 Egli, 3 Hechte (§ 16 Abs. 2 Übereinkunft Hallwilersee).
- Örtliche SperrenFischen im Radius von 100 m vor öffentlichen Badeanlagen während des Badebetriebs verboten (§ 15 Abs. 1 FiV). Über dem 'Balchenberg' im Sempachersee ist Sportfischerinnen und Sportfischern das Fischen vom 15. November bis 15. Januar verboten (§ 16 Abs. 2 FiV); rund um den Sempachersee gelten zusätzlich zeitliche und örtliche Einschränkungen in den Naturvorranggebieten. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten (§ 21 Abs. 2 FiV); in der Sperrzone vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten (lawa). Am Vierwaldstättersee ist die Berufsfischerei im Radius von 100 m vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa verboten (§ 21 AB Vierwaldstättersee). Am Hallwilersee muss das Boot vom 26. Dezember bis 1. Mai beim Schleppangeln und Spinnfischen 150 m Mindestabstand zum Ufer halten (§ 7 Übereinkunft Hallwilersee).
- GeräteSportfischerei mit höchstens zwei Angelruten; Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren; Schleppfischerei mit sechs Anbissstellen pro Boot nach kantonalem Recht (§ 18 FiV), auf dem Vierwaldstättersee mit 10 Anbissstellen pro Boot (§ 15 Abs. 1d AB Vierwaldstättersee). Am Vierwaldstättersee ist das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie verboten (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, in Kraft seit 1. September 2023).
- FangstatistikPächterinnen und Pächter, Gäste sowie Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten müssen die Fang- und Besatzstatistik bis zum 15. Januar einreichen; vorher werden keine neuen Patente ausgestellt (§ 27 FiV). Die Erfassung erfolgt ab Ende 2026 digital über die Fischerei-App.
- KrebseDer Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 13a FiV); auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee sind alle Krebsarten ganzjährig geschont.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
- Fundstelle
- § 12 Abs. 1a Ziff. 2 und § 13 Abs. 1a Ziff. 1 FiV
- Fassung
- vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seeforelle im Kanton Luzern?
Vom 01.10. bis zum 25.12. Rechtsgrundlage ist FiV LU, § 12 Abs. 1a Ziff. 2 und § 13 Abs. 1a Ziff. 1 FiV. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Seeforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 35 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Luzern?
Nein. im Kanton Luzern gelten für Seeforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Vierwaldstättersee (ganzer See), Zugersee, Hallwilersee. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seeforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seeforelle im Kanton Luzern steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Luzern erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seeforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Luzern lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seeforelle wieder frei wird.
Seeforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seeforelle Schonzeit".
- Seeforelle Schonzeit Zürich
- Seeforelle Schonzeit Bern
- Seeforelle Schonzeit Uri
- Seeforelle Schonzeit Schwyz
- Seeforelle Schonzeit Obwalden
- Seeforelle Schonzeit Nidwalden
- Seeforelle Schonzeit Glarus
- Seeforelle Schonzeit Zug
- Seeforelle Schonzeit Solothurn
- Seeforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seeforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Seeforelle Schonzeit Schaffhausen
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seeforelle Schonzeit St. Gallen
- Seeforelle Schonzeit Graubünden
- Seeforelle Schonzeit Aargau
- Seeforelle Schonzeit Thurgau
- Seeforelle Schonzeit Freiburg
- Seeforelle Schonzeit Waadt
- Seeforelle Schonzeit Wallis
- Seeforelle Schonzeit Neuenburg
- Seeforelle Schonzeit Genf
- Seeforelle Schonzeit Jura
- Seeforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Luzern
- Bachforelle Schonzeit Luzern
- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
- Seesaibling Schonzeit Luzern
- Bachsaibling Schonzeit Luzern
- Felchen Schonzeit Luzern
- Äsche Schonzeit Luzern
- Lachs Schonzeit Luzern
- Hecht Schonzeit Luzern
- Egli Schonzeit Luzern
- Zander Schonzeit Luzern
- Trüsche Schonzeit Luzern
- Wels Schonzeit Luzern
- Aal Schonzeit Luzern
- Karpfen Schonzeit Luzern
- Schleie Schonzeit Luzern
- Alet Schonzeit Luzern
- Rotauge Schonzeit Luzern
- Brachsme Schonzeit Luzern
- Barbe Schonzeit Luzern
- Nase Schonzeit Luzern
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Luzern im Überblick