Schonzeit
Schonzeit Aal im Kanton Luzern
Der Aal ist im Kanton Luzern ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme zulässig wäre. Das Fangmindestmass beträgt 50 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Ganzjährig geschont
Diese Art darf in diesem Kanton zu keiner Zeit entnommen werden.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Aal nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Luzern — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- ganzjährig geschont
- Fangmass
- 50 cm
Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Fangmindestmass § 13 Abs. 1h FiV
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Aal (Anguilla anguilla) im Erlass genannt als: Aale |
| Kanton | Luzern (LU) |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Fangmass | 50 cm |
| Fundstelle | VBGF, Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Fangmindestmass § 13 Abs. 1h FiV |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Aal wird auch Europäischer Aal genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Anguilla anguilla.
Was du dazu wissen solltest
Für den Aal gilt ein ganzjähriges Fangverbot. Das lawa publiziert dies in den amtlichen Tabellen für Sempachersee, Vierwaldstättersee sowie im Merkblatt Untere Reuss ausdrücklich als 'Fangverbot (Schonzeit 01. Januar – 31. Dezember)'. Das in § 13 Abs. 1h FiV LU und in § 19 Abs. 1k AB Vierwaldstättersee weiterhin genannte Fangmindestmass von 50 cm hat wegen des Fangverbots praktisch keine Bedeutung mehr.
Abweichende Regeln im Kanton Luzern
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Luzern. In den folgenden Gewässern gilt für Aal etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vierwaldstättersee | ganzjährig geschont | 50 cm | Art. 2a Abs. 1 VBGF; § 19 Abs. 1k AB Vierwaldstättersee; amtliche Tabelle lawa |
| Zugersee | ganzjährig geschont | 50 cm | Art. 2a Abs. 1 VBGF; § 8 Abs. 1f AB Zugersee |
Vierwaldstättersee:§ 20 Abs. 3 AB Vierwaldstättersee erlaubt die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen von öffentlich zugänglichen Ufern aus — diese Bestimmung ist wegen des Aal-Fangverbots nur noch für Trüschen von Bedeutung.
Weitere Vorschriften im Kanton Luzern
- GewässertypenDer Kanton Luzern unterscheidet Patentgewässer (Vierwaldstättersee Zone 14 und Horwerbucht Zone 12, Sempachersee, Patentstrecke Untere Reuss, Patentstrecke Kleine Emme) und Pachtgewässer. Die Fliessgewässer sind in 123 Fischereireviere aufgeteilt und für jeweils acht Jahre an Pächtergruppen verpachtet (u. a. Reuss ausserhalb der Patentstrecke, Kleine Emme ausserhalb der Patentstrecken, Wigger, Suhre); dort braucht es eine Pacht-, Gast- oder Inhaberkarte der Pächterschaft. An Seen und einzelnen Fliessgewässern bestehen zudem private Fischereirechte (Privatfischenzen), namentlich Vierwaldstättersee Zonen 1–11 und 13, Baldeggersee und Hallwilersee; die Berechtigung erteilt dort die Eigentümerschaft, das übergeordnete Bundes- und Kantonsrecht gilt unverändert.
- Schonzeit-/Fangmass-Systematik§ 12 Abs. 2 FiV hält ausdrücklich fest, dass für alle in § 12 Abs. 1 nicht genannten Fischarten keine Schonzeit besteht; § 13 Abs. 2 FiV hält gleichlautend fest, dass für alle in § 13 Abs. 1 nicht genannten Arten kein Fangmindestmass besteht. Ein Fehlen in der Tabelle bedeutet im Kanton Luzern also 'keine Regelung im Sinn von: ausdrücklich frei' und nicht 'ungeregelt'. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Fangverbote nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF (betrifft im Kanton Luzern namentlich Aal und Lachs).
- NachtfischverbotDas Fischen ist zur Nachtzeit verboten, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang (§ 14 Abs. 1 FiV). Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet (§ 14 Abs. 2 FiV). Abweichend erlaubt § 9 der Übereinkunft Hallwilersee das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht (ausser bei der Freianglerfischerei).
- WiderhakenAngeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises nach Art. 5a VBGF und nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei sind Widerhaken verboten (§ 18 Abs. 2 FiV).
- KöderfischeLebende Köderfische sind verboten. Tote Köderfische sind erlaubt, müssen aber aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden. Zum Fang von Köderfischen sind nur Quadratnetz (Senknetz, höchstens 1 m²) und Köderflasche zugelassen, nur tagsüber und für den Eigenbedarf; der Handel mit Köderfischen ist verboten (§§ 23 und 24 FiV). Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische ganz ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1e FiV).
- Catch and ReleaseGenerell geschützte Fische, während der Schonzeit gefangene Fische und Fische unter dem Fangmindestmass sind an Ort und Stelle sorgfältig zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. Angeln mit der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten (§ 26 Abs. 1 FiV; gleichlautend § 10 AB Vierwaldstättersee).
- FangbeschränkungenSempachersee höchstens 15 Balchen/Felchen pro Tag und Person (§ 16 Abs. 1 FiV). Äschen kantonsweit höchstens 2 pro Tag und 12 pro Jahr (§ 13b FiV); in den Patentstrecken Kleine Emme und Untere Reuss zusätzlich höchstens 5 Forellen pro Tag (Merkblätter lawa). Hallwilersee pro Tag höchstens 25 Felchen, 1 Forelle, 30 Egli, 3 Hechte (§ 16 Abs. 2 Übereinkunft Hallwilersee).
- Örtliche SperrenFischen im Radius von 100 m vor öffentlichen Badeanlagen während des Badebetriebs verboten (§ 15 Abs. 1 FiV). Über dem 'Balchenberg' im Sempachersee ist Sportfischerinnen und Sportfischern das Fischen vom 15. November bis 15. Januar verboten (§ 16 Abs. 2 FiV); rund um den Sempachersee gelten zusätzlich zeitliche und örtliche Einschränkungen in den Naturvorranggebieten. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten (§ 21 Abs. 2 FiV); in der Sperrzone vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten (lawa). Am Vierwaldstättersee ist die Berufsfischerei im Radius von 100 m vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa verboten (§ 21 AB Vierwaldstättersee). Am Hallwilersee muss das Boot vom 26. Dezember bis 1. Mai beim Schleppangeln und Spinnfischen 150 m Mindestabstand zum Ufer halten (§ 7 Übereinkunft Hallwilersee).
- GeräteSportfischerei mit höchstens zwei Angelruten; Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren; Schleppfischerei mit sechs Anbissstellen pro Boot nach kantonalem Recht (§ 18 FiV), auf dem Vierwaldstättersee mit 10 Anbissstellen pro Boot (§ 15 Abs. 1d AB Vierwaldstättersee). Am Vierwaldstättersee ist das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie verboten (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, in Kraft seit 1. September 2023).
- FangstatistikPächterinnen und Pächter, Gäste sowie Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten müssen die Fang- und Besatzstatistik bis zum 15. Januar einreichen; vorher werden keine neuen Patente ausgestellt (§ 27 FiV). Die Erfassung erfolgt ab Ende 2026 digital über die Fischerei-App.
- KrebseDer Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 13a FiV); auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee sind alle Krebsarten ganzjährig geschont.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fundstelle
- Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Fangmindestmass § 13 Abs. 1h FiV
- Fassung
- vom 24. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Aal im Kanton Luzern?
Aal ist im Kanton Luzern ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist VBGF, Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1).
Wie gross muss der Aal sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 50 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Luzern?
Nein. im Kanton Luzern gelten für Aal in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Vierwaldstättersee, Zugersee. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Aal gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Aal im Kanton Luzern steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Luzern erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Aal — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Luzern lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Aal wieder frei wird.
Aal in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Aal Schonzeit".
- Aal Schonzeit Zürich
- Aal Schonzeit Bern
- Aal Schonzeit Uri
- Aal Schonzeit Schwyz
- Aal Schonzeit Obwalden
- Aal Schonzeit Nidwalden
- Aal Schonzeit Glarus
- Aal Schonzeit Zug
- Aal Schonzeit Solothurn
- Aal Schonzeit Basel-Stadt
- Aal Schonzeit Basel-Landschaft
- Aal Schonzeit Schaffhausen
- Aal Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Aal Schonzeit St. Gallen
- Aal Schonzeit Graubünden
- Aal Schonzeit Aargau
- Aal Schonzeit Thurgau
- Aal Schonzeit Freiburg
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- Aal Schonzeit Jura
- Aal Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Luzern
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- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
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