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Schonzeit

Schonzeit Nase im Kanton Luzern

Die Nase ist im Kanton Luzern ganzjährig geschont. Es gibt kein Zeitfenster, in dem eine Entnahme zulässig wäre. Ein Fangmass ist für die Nase im Kanton Luzern nicht festgesetzt.

Stand 07. September

Ganzjährig geschont

Diese Art darf in diesem Kanton zu keiner Zeit entnommen werden.

Kantonale Schonzeit im Kanton Luzern im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Nase nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Luzern — das gilt vor Ort

Schonzeit
ganzjährig geschont
Fangmass
kein Fangmass

§ 12 Abs. 1g FiV (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember); § 13 Abs. 2 FiV (kein Fangmindestmass)

AngabeWert
Fischart Nase (Chondrostoma nasus)
im Erlass genannt als: Nasen
KantonLuzern (LU)
Schonzeitganzjährig geschont
Fangmasskein Fangmass
FundstelleFiV LU, § 12 Abs. 1g FiV (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember); § 13 Abs. 2 FiV (kein Fangmindestmass)

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Ganzjährig geschont, faktisch Fangverbot. Die Nase hat im Anhang 1 VBGF den Gefährdungsstatus 1.

Abweichende Regeln im Kanton Luzern

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Luzern. In den folgenden Gewässern gilt für Nase etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Vierwaldstätterseeganzjährig geschontim Kantonsrecht nicht geführt§ 18 Abs. 1i AB Vierwaldstättersee

Vierwaldstättersee:Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember.

Weitere Vorschriften im Kanton Luzern

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
Fundstelle
§ 12 Abs. 1g FiV (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember); § 13 Abs. 2 FiV (kein Fangmindestmass)
Fassung
vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Nase im Kanton Luzern?

Nase ist im Kanton Luzern ganzjährig geschont — eine Entnahme ist zu keiner Zeit zulässig. Rechtsgrundlage ist FiV LU, § 12 Abs. 1g FiV (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember).

Wie gross muss die Nase sein, damit man sie mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Luzern?

Nein. im Kanton Luzern gelten für Nase in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Vierwaldstättersee. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Nase gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Nase im Kanton Luzern steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Luzern erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Nase — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Luzern lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Nase wieder frei wird.

Nase in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Nase Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Luzern

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Luzern im Überblick