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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Freiburg

Die Schonzeit für den Seesaibling im Kanton Freiburg läuft vom erster Sonntag im Oktober bis zum erster Sonntag im März. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Ein Fangmass ist für den Seesaibling im Kanton Freiburg nicht festgesetzt.

Stand 07. September

Bewegliches Datum — bitte Termin prüfen

Die Schonzeit läuft vom erster Sonntag im Oktober bis zum erster Sonntag im März. Der genaue Kalendertag wechselt jährlich und lässt sich nicht automatisch berechnen — bitte die Saisoneröffnung beim Kanton prüfen, bevor du entnimmst.

Schonzeit im Kanton Freiburg: vom erster Sonntag im Oktober bis zum erster Sonntag im März

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Freiburg — das gilt vor Ort

Schonzeit
erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
Fangmass
kein Fangmass

art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche

AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
KantonFreiburg (FR)
Schonzeiterster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
Fangmasskein Fangmass
FundstelleOPêche FR, art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Der Seesaibling ist einheimisch (Anhang 2 OPêche, Gefährdungsstatus 3), doch weder die OPêche noch das Konkordat von Murten weisen ihm eine eigene Schonzeit oder ein eigenes Fangmindestmass zu. Er zählt deshalb zu den «übrigen zugelassenen Arten» (autres espèces autorisées): In den rein freiburgischen Fliessgewässern gilt die allgemeine Zeit (vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober), ohne Fangmindestmass (art. 30 al. 3). In den stehenden Gewässern gelten die eigenen Zeiten der «übrigen Arten» (siehe die Varianten).

Abweichende Regeln im Kanton Freiburg

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Freiburg. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Greyerzersee und Schiffenensee15.03.–31.05.kein Fangmassart. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussykeine Schonzeitkein Fangmassart. 56 al. 1 OPêche
Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE)ganzjährig geschontkein Fangmassart. 4 al. 3 R concordat Neuchâtel

Greyerzersee und Schiffenensee:«Übrige zugelassene Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.

Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy:«Übrige zugelassene Arten»: ganzjährig fischbar, ohne Fangmindestmass.

Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE):Im Neuenburgersee ist der Fang des Seesaiblings ganzjährig verboten (art. 4 al. 3), obwohl er zu den einheimischen Arten zählt (Anhang 3). Für die Angelfischerei geschlossen.

Weitere Vorschriften im Kanton Freiburg

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
Fundstelle
art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche
Fassung
du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Freiburg?

Vom erster Sonntag im Oktober bis zum erster Sonntag im März. Rechtsgrundlage ist OPêche FR, art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Freiburg?

Nein. im Kanton Freiburg gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Lac de la Gruyère et lac de Schiffenen, Lac Noir, lac de Montsalvens et lac de Lussy, Lac de Neuchâtel (concordat FR/VD/NE). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Freiburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Freiburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Freiburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

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