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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Glarus

Die Schonzeit für den Seesaibling im Kanton Glarus läuft vom 01.10. bis zum 31.03. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 23 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Schonzeit im Kanton Glarus: vom 01.10. bis zum 31.03

Kantonale Schonzeit im Kanton Glarus im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Glarus — das gilt vor Ort

Schonzeit
01.10.–31.03.
Fangmass
23 cm

Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL

AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
im Erlass genannt als: Saiblinge / Seesaibling
KantonGlarus (GL)
Schonzeit01.10.–31.03.
Fangmass23 cm
FundstelleVVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Abweichende Regeln im Kanton Glarus

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Glarus. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Klöntaler See01.10.–31.03.30 cmArt. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. b VVFG GL
Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen)01.10.–31.03.23 cmArt. 16 Abs. 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VVFG GL
Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG)01.10.–25.12.kein Fangmass§ 5 Abs. 1 lit. b und § 6 Abs. 2 AB Walensee
Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer)01.10.–25.12.25 cm§ 4 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 1 lit. b AB Zürichsee/Obersee

Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen):Die Schonzeit für Forellen und Saiblinge ist in diesen beiden Gewässern vom 15.01. bis 28. (29.) Februar für das Eisfischen aufgehoben; im Übrigen bleibt sie bestehen.

Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG):§ 6 Abs. 2 AB Walensee hebt das Schonmass für den Seesaibling ausdrücklich auf.

Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer):Tagesfangzahl 5 Stück (§ 14 Abs. 1 lit. c, Fassung seit 01.01.2026).

Weitere Vorschriften im Kanton Glarus

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fundstelle
Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Glarus?

Vom 01.10. bis zum 31.03. Rechtsgrundlage ist VVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 23 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Glarus?

Nein. im Kanton Glarus gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Klöntaler See, Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen), Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG), Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Glarus steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Glarus erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Glarus lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Glarus

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Glarus im Überblick