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Schonzeit

Schonzeit Zander im Kanton Freiburg

Die Schonzeit für den Zander im Kanton Freiburg läuft vom 15.04. bis zum 31.05. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Ein Fangmass ist für den Zander im Kanton Freiburg nicht festgesetzt.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Schonzeit im Kanton Freiburg: vom 15.04. bis zum 31.05

Kantonale Schonzeit im Kanton Freiburg im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Zander nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Freiburg — das gilt vor Ort

Schonzeit
15.04.–31.05.
Fangmass
kein Fangmass

art. 4 al. 1 R concordat Morat

AngabeWert
Fischart Zander (Sander lucioperca)
KantonFreiburg (FR)
Schonzeit15.04.–31.05.
Fangmasskein Fangmass
FundstelleR concordat Morat, art. 4 al. 1 R concordat Morat

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Zander wird auch Fogosch genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Sander lucioperca.

Was du dazu wissen solltest

Der Zander ist nicht einheimisch (er fehlt in Anhang 2 OPêche; in Anhang 3 des Konkordats von Murten und in Anhang 4 des Konkordats von Neuenburg steht er als eingeführte Art). Bewirtschaftet wird er nur im Murtensee. Grundwert = Murtensee: Fangzeit vom 01.01. bis 14.04. sowie vom 01.06. bis 31.12. (art. 4 al. 1), daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.04. bis 31.05.; kein Fangmindestmass. Im Murtensee ist der Zander ausdrücklich von der Tötungspflicht für unerwünschte Arten AUSGENOMMEN (art. 30 al. 1). Fangzahlen in Murten: 5 pro Tag, 50 pro Jahr (art. 31). ACHTUNG, Unterschied: Im Neuenburgersee ist der Zander eine «unerwünschte Art» (Anhang 4) und muss unmittelbar nach dem Fang getötet werden (art. 30 des Reglements des Konkordats von Neuenburg) — dort bestehen weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass. In den übrigen Freiburger Gewässern ist das Zurücksetzen nur im Greyerzersee und im Schiffenensee zulässig (art. 12 al. 5 let. b OPêche); anderswo ist er als nicht einheimischer Fisch unverzüglich zu töten.

Abweichende Regeln im Kanton Freiburg

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Freiburg. In den folgenden Gewässern gilt für Zander etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Greyerzersee und Schiffenensee15.03.–31.05.40 cmart. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Übrige Freiburger Gewässer (ohne Greyerzersee, Schiffenensee und Murtensee)keine Schonzeitkein Fangmassart. 12 al. 5 let. b OPêche

Greyerzersee und Schiffenensee:Der Zander zählt zu den «übrigen zugelassenen Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., daraus ergibt sich eine Schonzeit vom 15.03. bis 31.05. Fangmindestmass: über 40 cm. Das Zurücksetzen ist zulässig (art. 12 al. 5 let. b).

Übrige Freiburger Gewässer (ohne Greyerzersee, Schiffenensee und Murtensee):Als nicht einheimischer Fisch ist er unverzüglich zu töten; das Zurücksetzen ist verboten. Weder eine eigene Schonzeit noch ein eigenes Fangmindestmass; die Fischerei ist nur während der allgemeinen Saison des Gewässers möglich.

Weitere Vorschriften im Kanton Freiburg

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
Fundstelle
art. 4 al. 1 R concordat Morat
Fassung
du 21.06.2024, entré en vigueur le 01.01.2025; édicté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Morat (concordat du 19 mai 2003, cantons FR et VD); art. 4 à 7, 16 à 31, 41, 44 à 57 et 59 approuvés par le DETEC le 14.11.2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Zander im Kanton Freiburg?

Vom 15.04. bis zum 31.05. Rechtsgrundlage ist R concordat Morat, art. 4 al. 1 R concordat Morat. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss der Zander sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Freiburg?

Nein. im Kanton Freiburg gelten für Zander in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Lac de la Gruyère et lac de Schiffenen, Autres eaux fribourgeoises (hormis Gruyère, Schiffenen et le lac de Morat). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Zander gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Zander im Kanton Freiburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Freiburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Zander — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Freiburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Zander wieder frei wird.

Zander in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Zander Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Freiburg

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Freiburg im Überblick