Schonzeit
Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Freiburg
Für die Regenbogenforelle ist im Kanton Freiburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt — die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Schonzeit-Eintrag. Ein Fangmass ist für die Regenbogenforelle im Kanton Freiburg nicht festgesetzt.
Stand 07. September
Keine Schonzeit
An diesem Datum greift nach Kantonsrecht keine Schonzeit.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Freiburg — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- keine Schonzeit
- Fangmass
- kein Fangmass
art. 12 al. 5 OPêche; annexe 2 OPêche (e contrario); art. 30 R concordat Morat (annexe 3); art. 30 R concordat Neuchâtel (annexe 4)
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) |
| Kanton | Freiburg (FR) |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Fangmass | kein Fangmass |
| Fundstelle | OPêche FR, art. 12 al. 5 OPêche; annexe 2 OPêche (e contrario); art. 30 R concordat Morat (annexe 3); art. 30 R concordat Neuchâtel (annexe 4) |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
- Die Regenbogenforelle ist nicht einheimischSie fehlt in Anhang 2 OPêche (Liste der einheimischen Arten) und wird in Anhang 3 des Konkordats von Murten und in Anhang 4 des Konkordats von Neuenburg ausdrücklich als fremde beziehungsweise unerwünschte Art genannt. Als nicht einheimischer Fisch darf sie nicht zurückgesetzt werden und ist unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 12 al. 5 OPêche; Murtensee art. 30; Neuenburgersee art. 30). Es bestehen daher weder eine eigene Schonzeit noch ein eigenes Fangmindestmass; die Fischerei ist nur während der allgemeinen Saison des betreffenden Gewässers möglich. Der Text sagt nicht klar, ob eine gefangene Regenbogenforelle an die Fangzahlen der «Forelle» anzurechnen ist (art. 18 und 19 OPêche beziehungsweise art. 31 der Konkordate).
Weitere Vorschriften im Kanton Freiburg
- Freiburger SystematikDie konkreten Schonzeiten und Fangmindestmasse stehen nicht im Fischereigesetz (RSF 923.1, das ihre Festlegung in art. 20 und 25 an den Staatsrat delegiert), sondern in der Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei (OPêche, RSF 923.12), die für einen Zyklus von drei Jahren erlassen wird (zurzeit 2025-2027). Die beiden Konkordatsseen unterstehen eigenen Erlassen und sind vom Geltungsbereich der OPêche ausgenommen (art. 1 al. 1): Der Murtensee wird durch das Ausführungsreglement des Konkordats geregelt (RSF 923.61, Konkordatskantone FR/VD); der Neuenburgersee — an den Freiburg im Broyebezirk grenzt (Estavayer-le-Lac, Portalban, Cheyres) — durch das Ausführungsreglement des Konkordats über die Fischerei im Neuenburgersee (RSF 923.51, Konkordatskantone FR/VD/NE). — Freiburg regelt in erster Linie über zugelassene FANGZEITEN und nicht über klassische Schonzeiten; in diesem Datensatz wurde jede Fangzeit in die entsprechende Schonzeit umgerechnet, also in die geschlossene Zeit. Mehrere kantonale Zeiten enden oder beginnen am «ersten Sonntag im März» beziehungsweise am «ersten Sonntag im Oktober» — ein beweglicher Termin. In diesem Datensatz steht er ausgeschrieben — «erster Sonntag im März» beziehungsweise «erster Sonntag im Oktober» — statt als Datum; das genaue Kalenderdatum wechselt jedes Jahr. — Gewässerkategorien (art. 24 OPêche): GROSSE Fliessgewässer = Saane 1 bis 3; MITTLERE Fliessgewässer = namentlich mittlere und untere Gérine, mittlere und untere Glâne, Schlucht der Jogne, Hongrin, Javro, Jogne, Neirigue, Saane 4 und 5, Warme Sense; KLEINE Fliessgewässer = namentlich canal des Rogigues, Dâ, Corjon, obere Gérine, obere Glâne, Glâney, Mortivue, Rio-de-la-Cibe und Rio-Vésenand, Sionge, Sonnaz, Tatrel, Trême. Dazu kommen der canal de la Broye und der Grand Canal (Bibera), die Grenzgewässer zu Waadt (art. 25) und zu Bern (art. 26; namentlich die Saane 0 unterhalb von Schiffenen und die Sense), der Greyerzersee und der Schiffenensee, der Lac Noir, der lac de Montsalvens und der lac de Lussy sowie der lac de Lessoc (Montbovon) und der lac de Pérolles.
- Grenzgewässer FR/VD und FR/BEEs gilt das Recht des Kantons, der das Patent ausgestellt hat, unabhängig vom Ufer (art. 69 OPêche). — Allgemeines Fangverbot (art. 20 al. 1 OPêche in Verbindung mit Art. 2a VBGF): Aal, Bitterling, Cobite italiano (loche transalpine), Nase und Bachneunauge dürfen nicht gefangen werden; auch sämtliche Krebse sind für die Angelfischerei geschlossen. Nicht einheimische Fische (nach Anhang 2 OPêche gilt eine Art, die dort fehlt, als nicht einheimisch) dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind unverzüglich zu töten (art. 12 al. 5 OPêche); Ausnahmen: Der Hecht darf nur in den Seen und im canal de la Broye zurückgesetzt werden, der Zander nur im Greyerzersee und im Schiffenensee.
- Fangfenster der ForelleIn vielen Gewässern gilt ein Fangfenster (zum Beispiel «von 30 bis 36 cm und über 60 cm»), das heisst, behalten werden dürfen nur Forellen aus dem unteren Bereich oder über der oberen Grenze; die Längen dazwischen sind geschont. Da das Feld «max» im JSON nur ein einziges Fenster abbilden kann, enthält das Feld «min» die untere Grenze und «max» bleibt leer; das vollständige Fenster steht im Hinweis. — Fangzahlen (art. 18 und 19 OPêche): höchstens 75 Fische pro Jahr (Hecht, Äsche, Zander und Forelle zusammen) in den Seen und 75 in den Fliessgewässern, davon höchstens 5 Äschen (Halbjahrespatent: 40/40, 2 Äschen); höchstens 6 dieser Edelfische pro Tag, davon höchstens 1 Äsche; höchstens 70 Egli; höchstens 50 Weissfische (Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Rotfeder, Schleie, Elritze, Hasel) zusammen. Der Murtensee hat eigene Fangzahlen (art. 31 des Reglements des Konkordats von Murten): pro Tag 70 Egli, 8 Felchen, 5 Hechte, 5 Zander und 2 Forellen; pro Jahr 1500 Egli, 100 Felchen, 100 Hechte, 50 Zander und 20 Forellen.
- WiderhakenGrundsätzlich nur mit dem Sachkundenachweis SaNa zulässig (art. 13 al. 1 OPêche); in den rein freiburgischen Fliessgewässern und in den Grenzgewässern zu VD und BE ist der Widerhaken generell verboten (art. 31 al. 3, art. 43 al. 3, art. 48 al. 3 OPêche); zulässig ist er im canal de la Broye und im Grand Canal sowie im Greyerzersee, im Schiffenensee, im Lac Noir, im lac de Montsalvens, im lac de Lussy, im lac de Lessoc und im lac de Pérolles (art. 38 al. 1, art. 54 al. 1, art. 60 al. 1 und art. 66 al. 1 OPêche). Im Murtensee ist der Widerhaken nur den Inhaberinnen und Inhabern des SaNa erlaubt (art. 27 al. 2 des Reglements des Konkordats von Murten). — Lebende Köderfische sind in allen Gewässern der OPêche verboten (art. 15 al. 1); als toter Köder sind nur Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Egli, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel zugelassen (art. 15 al. 3).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
- Fundstelle
- art. 12 al. 5 OPêche; annexe 2 OPêche (e contrario); art. 30 R concordat Morat (annexe 3); art. 30 R concordat Neuchâtel (annexe 4)
- Fassung
- du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Freiburg?
Das Fischereirecht im Kanton Freiburg sieht für Regenbogenforelle keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Regenbogenforelle in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Freiburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Freiburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Freiburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.
Regenbogenforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".
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