Fangmass
Fangmass Seesaibling im Kanton Freiburg
Für den Seesaibling ist im Kanton Freiburg ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) |
| Kanton | Freiburg (FR) |
| Fangmass Kanton | kein Fangmass |
| Untergrenze Bund | 22 cm |
| Schonzeit | erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März |
| Fundstelle | OPêche FR, art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (art. 12 al. 6 OPêche; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Murten; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Neuenburg). Solange sich die fischende Person am Gewässer aufhält, ist es ihr verboten, die Fische so zu verstümmeln, dass ihr Mass und ihre Zahl nicht mehr feststellbar sind (art. 10 al. 3 OPêche; art. 29 al. 4 des Reglements des Konkordats von Murten). Wer fischt, muss ein geeichtes Messgerät auf sich tragen (art. 11 al. 1 let. d OPêche).
Was du dazu wissen solltest
Der Seesaibling ist einheimisch (Anhang 2 OPêche, Gefährdungsstatus 3), doch weder die OPêche noch das Konkordat von Murten weisen ihm eine eigene Schonzeit oder ein eigenes Fangmindestmass zu. Er zählt deshalb zu den «übrigen zugelassenen Arten» (autres espèces autorisées): In den rein freiburgischen Fliessgewässern gilt die allgemeine Zeit (vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober), ohne Fangmindestmass (art. 30 al. 3). In den stehenden Gewässern gelten die eigenen Zeiten der «übrigen Arten» (siehe die Varianten).
Abweichende Masse im Kanton Freiburg
In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Greyerzersee und Schiffenensee | 15.03.–31.05. | kein Fangmass | art. 50 al. 1, art. 52 OPêche |
| Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy | keine Schonzeit | kein Fangmass | art. 56 al. 1 OPêche |
| Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE) | ganzjährig geschont | kein Fangmass | art. 4 al. 3 R concordat Neuchâtel |
Greyerzersee und Schiffenensee:«Übrige zugelassene Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.
Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy:«Übrige zugelassene Arten»: ganzjährig fischbar, ohne Fangmindestmass.
Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE):Im Neuenburgersee ist der Fang des Seesaiblings ganzjährig verboten (art. 4 al. 3), obwohl er zu den einheimischen Arten zählt (Anhang 3). Für die Angelfischerei geschlossen.
An der Kantonsgrenze
Der Seesaibling trägt im Kanton Freiburg kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Wallis verlangt an der Saane 26 cm. Bern verlangt an der Saane und an der Sense 22 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Waadt und Neuenburg führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
- Fundstelle
- art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche
- Fassung
- du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Freiburg sein?
Der Kanton Freiburg legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Freiburg?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Greyerzersee und Schiffenensee, Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy, Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Freiburg. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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