Zum Inhalt springen

Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Freiburg

Für den Seesaibling ist im Kanton Freiburg ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonFreiburg (FR)
Fangmass Kantonkein Fangmass
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeiterster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
FundstelleOPêche FR, art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (art. 12 al. 6 OPêche; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Murten; art. 4 al. 1 des Reglements des Konkordats von Neuenburg). Solange sich die fischende Person am Gewässer aufhält, ist es ihr verboten, die Fische so zu verstümmeln, dass ihr Mass und ihre Zahl nicht mehr feststellbar sind (art. 10 al. 3 OPêche; art. 29 al. 4 des Reglements des Konkordats von Murten). Wer fischt, muss ein geeichtes Messgerät auf sich tragen (art. 11 al. 1 let. d OPêche).

Was du dazu wissen solltest

Der Seesaibling ist einheimisch (Anhang 2 OPêche, Gefährdungsstatus 3), doch weder die OPêche noch das Konkordat von Murten weisen ihm eine eigene Schonzeit oder ein eigenes Fangmindestmass zu. Er zählt deshalb zu den «übrigen zugelassenen Arten» (autres espèces autorisées): In den rein freiburgischen Fliessgewässern gilt die allgemeine Zeit (vom ersten Sonntag im März bis zum ersten Sonntag im Oktober), ohne Fangmindestmass (art. 30 al. 3). In den stehenden Gewässern gelten die eigenen Zeiten der «übrigen Arten» (siehe die Varianten).

Abweichende Masse im Kanton Freiburg

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Greyerzersee und Schiffenensee15.03.–31.05.kein Fangmassart. 50 al. 1, art. 52 OPêche
Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussykeine Schonzeitkein Fangmassart. 56 al. 1 OPêche
Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE)ganzjährig geschontkein Fangmassart. 4 al. 3 R concordat Neuchâtel

Greyerzersee und Schiffenensee:«Übrige zugelassene Arten»: Fangzeit vom 01.06. bis 14.03., ohne Fangmindestmass.

Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy:«Übrige zugelassene Arten»: ganzjährig fischbar, ohne Fangmindestmass.

Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE):Im Neuenburgersee ist der Fang des Seesaiblings ganzjährig verboten (art. 4 al. 3), obwohl er zu den einheimischen Arten zählt (Anhang 3). Für die Angelfischerei geschlossen.

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling trägt im Kanton Freiburg kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Wallis verlangt an der Saane 26 cm. Bern verlangt an der Saane und an der Sense 22 cm. Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Waadt und Neuenburg führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (OPêche) (RSF 923.12)
Fundstelle
art. 28 al. 1, art. 30 al. 3 OPêche
Fassung
du 01.10.2024, version entrée en vigueur le 01.01.2026 (Annexe 3 modifiée le 15.12.2025, ROF 2025_109); articles 8 à 23, 28 à 67 et Annexes 1–2 approuvés par le DETEC le 22.01.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Freiburg sein?

Der Kanton Freiburg legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Freiburg?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Greyerzersee und Schiffenensee, Schwarzsee, Lac de Montsalvens und Lac de Lussy, Neuenburgersee (Konkordat FR/VD/NE). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Freiburg. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

Seesaibling-Fangmass in anderen Kantonen

Alle Werte im Kanton Freiburg im Überblick