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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Genf

Für den Seesaibling im Kanton Genf liess sich die Schonzeit nicht abschliessend aus dem amtlichen Erlass klären. Wir zeigen hier lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert. Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Bitte beim Kanton nachfragen

Für diese Art liess sich die Regelung nicht abschliessend aus dem Erlass klären. Wir zeigen lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Genf — das gilt vor Ort

Schonzeit
nicht abschliessend geklärt
Fangmass
30 cm

art. 15 al. 2 let. c RPêche GE

AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
KantonGenf (GE)
Schonzeitnicht abschliessend geklärt
Fangmass30 cm
FundstelleRPêche GE, art. 15 al. 2 let. c RPêche GE

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Fangmindestmass 30 cm (art. 15 al. 2 let. c RPêche; der kantonale Erlass nennt Salvelinus alpinus). Die Schonzeit des Seesaiblings ist in art. 21 RPêche nicht festgelegt — dieser regelt ausdrücklich nur Forellen, Äsche, Hecht und Egli; da der Seesaibling vor allem ein Fisch des Genfersees ist, richtet sich seine Schonzeit nach dem Règlement Léman. Die Werte des Genfersees stehen in der Variante «Genfersee» (Règlement Léman, SR 0.923.211, art. 38 und 39).

Abweichende Regeln im Kanton Genf

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Genf. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Genfersee05.10.–16.01.30 cmart. 38 al. 2 et art. 39 du Règlement Léman (RS 0.923.211), en vigueur depuis le 01.01.2026

Genfersee:Fangmindestmass 30 cm (art. 38 al. 2 let. b). Der Seesaibling zählt zu den Salmoniden, deren Schonzeit Jahr für Jahr festgelegt wird. Die Daten werden Jahr für Jahr in art. 39 al. 1 let. a festgelegt: Schonzeit vom 01.01. bis 17.01.2026, vom 05.10.2026 bis 16.01.2027, vom 04.10.2027 bis 15.01.2028, vom 02.10.2028 bis 13.01.2029, vom 01.10.2029 bis 12.01.2030 und vom 07.10.2030 bis 31.12.2030. Die hier erfassten Werte entsprechen der Saison 2026/2027. Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses; jeder Fang zählt in die Höchstzahlen nach art. 40. Höchstzahl: 8 Seesaiblinge pro Tag und 200 pro Jahr (art. 40 let. b).

Weitere Vorschriften im Kanton Genf

Der Kanton Genf unterscheidet drei grosse Gewässerräume: (1) den Genfersee, der in erster Linie den internationalen und interkantonalen Vereinbarungen untersteht (art. 2 al. 2 RPêche: Das kantonale Recht gilt für den Genfersee nur, soweit es dem französisch-schweizerischen Abkommen nicht widerspricht); (2) die Rhone, in die Abschnitte 1 bis 5 unterteilt, je mit eigenen Massen und Zeiten; (3) die übrigen Fliessgewässer (Arve, Aire, Allondon, Versoix usw.). Die allgemeinen Öffnungszeiten stehen in art. 18 RPêche: ganzjährig in der Rhone zwischen der Passerelle du Lignon und den Bojen oberhalb des Wehrs von Verbois sowie ab unterhalb der Brücke von La Plaine bis zum Verlassen des Genfer Kantonsgebiets; vom ersten Samstag im März bis zum 30. November in den Rhone-Abschnitten 1, 2 und 3, in der Arve und in der Aire; vom 1. bis 31. Dezember in den Arve-Abschnitten 6 und 7 (Jonction–Pont de Vessy) unter den Bedingungen von art. 21 let. b ch. 2; vom ersten Samstag im März bis zum 31. Oktober im Rhone-Abschnitt 4 bis zur Brücke von La Plaine; vom ersten Samstag im März bis zum 30. September in allen übrigen Flüssen; vom zweiten Samstag im März bis zum 30. September in sämtlichen Grenzabschnitten zu Frankreich (ausser der Rhone). Die artspezifischen Schonzeiten (art. 21 RPêche) überlagern diese allgemeinen Zeiten. Die Werte des Genfersees — Fangmindestmasse nach art. 38 al. 2 und Schonzeiten nach art. 39 des Règlement Léman (SR 0.923.211, in Kraft seit 01.01.2026) — stehen bei der jeweiligen Art als Variante. Sie gehen dem kantonalen Recht vor (art. 2 al. 2 RPêche).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Règlement d'application de la loi sur la pêche (RPêche) du 15 décembre 1999 (rs/GE M 4 06.01)
Fundstelle
art. 15 al. 2 let. c RPêche GE
Fassung
du 15 décembre 1999, version consolidée en vigueur (état 2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Genf?

Das Fischereirecht im Kanton Genf sieht für Seesaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Genf?

Nein. im Kanton Genf gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Lac Léman. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Genf steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Genf erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Genf lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Genf im Überblick