Schonzeit
Schonzeit Seesaibling im Kanton Schwyz
Der Seesaibling wird im Fischereirecht im Kanton Schwyz nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Seesaibling im Kanton Schwyz nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 8 Wochen
- Fangmindestmass
- 22 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Schwyz — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) im Erlass genannt als: Seesaibling / Rötel |
| Kanton | Schwyz (SZ) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.
Was du dazu wissen solltest
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen (Fliessgewässer sowie Lauerzersee/Itlimoosweiher) nennen weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass für Saiblinge. Geregelt ist der Seesaibling nur in den drei Konkordatsseen — siehe Varianten. Bundesrechtliche Baseline: 8 Wochen Schonzeit, 22 cm (Art. 1 und Art. 2 VBGF).
Abweichende Regeln im Kanton Schwyz
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Schwyz. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil) | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 18 Bst. b und § 19 Bst. b AB Vierwaldstättersee |
| Zugersee (schwyzerischer Seeteil) | 15.10.–15.01. | 22 cm | § 7 Bst. b und § 8 Bst. b AB Zugersee (geltende Fassung, Stand 1. November 2021) |
| Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil) | 01.10.–25.12. | 25 cm | § 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee |
Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel (Seesaibling)» bzw. «Rötel» bezeichnet.
Zugersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel» bezeichnet. Massgebend ist die geltende Fassung der Ausführungsbestimmungen (Beschluss der Konkordatskommission, Stand 1. November 2021, publiziert vom Kanton Zug als BGS 933.111). Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.311 weiterhin die alte Fassung (Stand SRSZ 1.1.2015) mit abweichenden Daten — siehe luecken. Die SRSZ-Fassung nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember.
Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil):Tagesfanglimite 5 Seesaiblinge (§ 14 in der Fassung vom 16. Juni 2025). Die in der SRSZ publizierte Fassung von 2018 nennt hier noch 10 Stück — siehe luecken.
Weitere Vorschriften im Kanton Schwyz
- Schwyz kennt KEINE einheitliche kantonale Schonzeiten-Tabelle. Es gelten fünf nebeneinander stehende Regime, die jeweils eigene Schonzeiten, Fangmasse und Fangzahlen haben: (1) Fliessgewässer des Kantons (AB Fliessgewässer), (2) Lauerzersee und Itlimoosweiher (AB stehende Gewässer), (3) Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112), (4) Zugersee (SRSZ 772.311 bzw. geltende Konkordatsfassung), (5) Zürichsee und Obersee (SRSZ 772.422 bzw. Fassung seit 1.1.2026). Die Werte pro Gewässer stehen in den varianten.
- PATENTARTENPatent Ia (Seefischerei vom Ufer), Patent Ib (Seefischerei vom Boot, enthält Ia), Patent II (Bachfischerei), Jugendfischereipatente und Berufsfischereipatente (§ 3 KFG). Jede Fischerei von einem Wasserfahrzeug, Schwimmkörper oder einer Schwimmhilfe aus (auch Kanu, Bellyboot, Gummiboot) gilt als Bootsfischerei und braucht Patent Ib (§ 1 Abs. 4 AB stehende Gewässer).
- FANGZEITENFliessgewässer 1. April bis 15. September, 04.00–23.00 Uhr (§ 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer). Lauerzersee/Itlimoosweiher ganzjährig 04.00–23.00 Uhr; auf Karpfen, Trüschen und Zander darf vom Boot aus auch nachts zwischen 23.00 und 04.00 Uhr gefischt werden (§ 2 AB stehende Gewässer). Vierwaldstättersee: Fischereiverbot 1. März–31. Oktober von 22.00–04.00 Uhr und 1. November–Ende Februar von 20.00–06.00 Uhr; Schleppangelfischerei nur bei Tageslicht; Nachtfischerei auf Aale und Trüschen vom öffentlich zugänglichen Ufer erlaubt (§ 20 AB Vierwaldstättersee). Zürichsee/Obersee: Sommerzeit 04.00–23.00 Uhr, Winterzeit 05.00–22.00 Uhr (§ 16 AB Zürichsee/Obersee).
- FANGZAHLENFliessgewässer vier massige Salmoniden pro Tag und höchstens 80 Bachforellen pro Jahr (§ 4 AB Fliessgewässer). Lauerzersee/Itlimoosweiher: Hecht und Zander zusammen höchstens fünf Fische pro Tag (§ 5 AB stehende Gewässer). Zürichsee/Obersee (Fassung 2026): Forellen 4, Felchenartige 10, Seesaibling 5, Hecht 5, Egli 50 pro Tag (§ 14).
- WIDERHAKENIn Fliessgewässern und beim Freiangelrecht generell verboten. In stehenden Gewässern an Einerhaken erlaubt (ausser Wägitalersee); Mehrfachhaken nur ohne Widerhaken, Ausnahme Hegenen- und Schleppfischerei (§ 9 Abs. 3 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote). Im Vierwaldstättersee sind Widerhaken nur mit Sachkundenachweis zugelassen (§ 15 Abs. 3 AB Vierwaldstättersee); im Zugersee ebenso bei patentpflichtiger Fischerei.
- KÖDERFISCHELebende Köderfische sind überall verboten. Köderfische dürfen nur im Fanggewässer verwendet werden, nur Arten ohne Schonmass, höchstens 30 gehälterte Köderfische pro Person (§ 10 AB stehende Gewässer). Im Zürichsee/Obersee ist die Verwendung des Senknetzes seit 1.1.2026 verboten (§ 9 in der Fassung vom 16. Juni 2025).
- LIVE SONARDas Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie ist im Vierwaldstättersee (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, seit 1.9.2023) und in den stehenden Gewässern des Kantons (§ 9 Abs. 4 AB stehende Gewässer) verboten.
- SCHON- UND FLIEGENSTRECKENFischereiverbot u. a. im Goldbach (Mündung Lauerzersee bis Autobahn), in der Muota (Hinteribach bis Staumauer Selgisbecken), an zwei Abschnitten der Sihl (Umgehungsbach Dreiwässern, Fischtreppe Schindellegi) und im Gewässer 644.0001 im Schutzgebiet Sägel. In der Alp und ihren Zuflüssen ab Brücke Bahnhof Einsiedeln aufwärts sowie in der alten Sihl vom Staudamm in den Schlagen bis zur Einmündung der Alp ist nur die Fliegenfischerei erlaubt (§ 5 AB Fliessgewässer).
- PACHTSEENSihlsee, Wägitalersee und das Staubecken Rempen sind verpachtet (§ 4 Abs. 1 Bst. b FiG). Auf dem Sihlsee und dem Wägitalersee ist jede Sportfischerei patentpflichtig; die Patente geben die Pächter ab (Fischereiverein Einsiedeln bzw. Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee). Die Ausgleichsbecken Sali, Waldi, Riedplätz und Grüenenwald (Muotathal) sowie Rempen (Vorderthal) gelten nach § 1 Abs. 2 AB Fliessgewässer als Fliessgewässer und dürfen nur mit dem Bachfischerei-Patent (Patent II) befischt werden.
- GRENZE BACH/SEEAls Grenze zwischen Bach- und Seefischerei gilt die Einmündung des Fliessgewässers in den See bei normalem Wasserstand; in grösseren Fliessgewässern mit einer rechteckigen Signaltafel (blauer Grund, rotes F) markiert (§ 1 Abs. 3 AB Fliessgewässer / AB stehende Gewässer).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Patentinhaber und auch für Freiangler. Erfassung in der Fischerei-App «eFJ mobile» oder auf Papier; Abgabe für die Seefischerei bis 31. Januar, für die Bachfischerei bis 31. Oktober. Mahngebühr bei Unterlassung CHF 50.– (Jugendliche CHF 25.–), im Wiederholungsfall Verwarnung oder Patentverweigerung (§ 9 AB Fliessgewässer, § 12 AB stehende Gewässer).
- PRIVATE FISCHEREIRECHTEIm Obersee bestehen die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach; die AB Zürichsee/Obersee gelten dort mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 (§ 1 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee). Der Campingplatz Buchenhof liegt auf einem Privatgrundstück, auf dem die Fischerei verboten ist (Merkblatt Fischereiverbote).
- NEOBIOTAIm Kanton Schwyz gilt eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht für immatrikulierte Schiffe; für ausserkantonale Schiffe besteht ein Einwasserungsverbot auf Zuger-, Lauerzer-, Sihl- und Wägitalersee (amtliche Patentseite).
- LINTHKANALDie Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423) sind Schwyzer Recht, weil Schwyz Partei der Übereinkunft SRSZ 772.421.1 ist; der Linthkanal liegt jedoch nicht auf Schwyzer Gebiet. Sie sind deshalb in den Arten-Varianten nicht abgebildet.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Schwyz?
Das Fischereirecht im Kanton Schwyz sieht für Seesaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Schwyz?
Nein. im Kanton Schwyz gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil), Zugersee (schwyzerischer Seeteil), Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Schwyz steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Schwyz erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Schwyz lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.
Seesaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".
- Seesaibling Schonzeit Zürich
- Seesaibling Schonzeit Bern
- Seesaibling Schonzeit Luzern
- Seesaibling Schonzeit Uri
- Seesaibling Schonzeit Obwalden
- Seesaibling Schonzeit Nidwalden
- Seesaibling Schonzeit Glarus
- Seesaibling Schonzeit Zug
- Seesaibling Schonzeit Solothurn
- Seesaibling Schonzeit Basel-Stadt
- Seesaibling Schonzeit Basel-Landschaft
- Seesaibling Schonzeit Schaffhausen
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seesaibling Schonzeit St. Gallen
- Seesaibling Schonzeit Graubünden
- Seesaibling Schonzeit Aargau
- Seesaibling Schonzeit Thurgau
- Seesaibling Schonzeit Freiburg
- Seesaibling Schonzeit Waadt
- Seesaibling Schonzeit Wallis
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Genf
- Seesaibling Schonzeit Jura
- Seesaibling Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Schwyz
- Bachforelle Schonzeit Schwyz
- Seeforelle Schonzeit Schwyz
- Regenbogenforelle Schonzeit Schwyz
- Bachsaibling Schonzeit Schwyz
- Felchen Schonzeit Schwyz
- Äsche Schonzeit Schwyz
- Lachs Schonzeit Schwyz
- Hecht Schonzeit Schwyz
- Egli Schonzeit Schwyz
- Zander Schonzeit Schwyz
- Trüsche Schonzeit Schwyz
- Wels Schonzeit Schwyz
- Aal Schonzeit Schwyz
- Karpfen Schonzeit Schwyz
- Schleie Schonzeit Schwyz
- Alet Schonzeit Schwyz
- Rotauge Schonzeit Schwyz
- Brachsme Schonzeit Schwyz
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- Nase Schonzeit Schwyz
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