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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Schwyz

Der Seesaibling wird im Fischereirecht im Kanton Schwyz nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Seesaibling im Kanton Schwyz nicht.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Schwyz — das gilt vor Ort

Schonzeit
im Kantonsrecht nicht geführt
Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
im Erlass genannt als: Seesaibling / Rötel
KantonSchwyz (SZ)
Schonzeitim Kantonsrecht nicht geführt
Fangmassim Kantonsrecht nicht geführt
Fundstellekeine kantonale Fundstelle

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen (Fliessgewässer sowie Lauerzersee/Itlimoosweiher) nennen weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass für Saiblinge. Geregelt ist der Seesaibling nur in den drei Konkordatsseen — siehe Varianten. Bundesrechtliche Baseline: 8 Wochen Schonzeit, 22 cm (Art. 1 und Art. 2 VBGF).

Abweichende Regeln im Kanton Schwyz

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Schwyz. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.22 cm§ 18 Bst. b und § 19 Bst. b AB Vierwaldstättersee
Zugersee (schwyzerischer Seeteil)15.10.–15.01.22 cm§ 7 Bst. b und § 8 Bst. b AB Zugersee (geltende Fassung, Stand 1. November 2021)
Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.25 cm§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee

Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel (Seesaibling)» bzw. «Rötel» bezeichnet.

Zugersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel» bezeichnet. Massgebend ist die geltende Fassung der Ausführungsbestimmungen (Beschluss der Konkordatskommission, Stand 1. November 2021, publiziert vom Kanton Zug als BGS 933.111). Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.311 weiterhin die alte Fassung (Stand SRSZ 1.1.2015) mit abweichenden Daten — siehe luecken. Die SRSZ-Fassung nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember.

Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil):Tagesfanglimite 5 Seesaiblinge (§ 14 in der Fassung vom 16. Juni 2025). Die in der SRSZ publizierte Fassung von 2018 nennt hier noch 10 Stück — siehe luecken.

Weitere Vorschriften im Kanton Schwyz

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Schwyz?

Das Fischereirecht im Kanton Schwyz sieht für Seesaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Schwyz?

Nein. im Kanton Schwyz gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil), Zugersee (schwyzerischer Seeteil), Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Schwyz steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Schwyz erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Schwyz lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Schwyz im Überblick