Schonzeit
Schonzeit Lachs im Kanton Freiburg
Der Lachs darf im Kanton Freiburg nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Ein kantonales Fangmass besteht für den Lachs im Kanton Freiburg nicht.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Salmo salar ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Lachs nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Freiburg — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Lachs (Salmo salar) |
| Kanton | Freiburg (FR) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Lachs wird auch Atlantischer Lachs genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salmo salar.
Was du dazu wissen solltest
Der Lachs wird von den Freiburger Erlassen nicht geführt und steht weder in Anhang 2 OPêche noch in Anhang 2 des Konkordats von Murten; er gilt im Einzugsgebiet von Rhein und Aare als verschwunden. Mangels kantonaler Regelung gilt für diese gefährdete Art das Fangverbot des Bundes nach Art. 2a VBGF, sollte sie auftreten. Kein belegter kantonaler Wert.
Weitere Vorschriften im Kanton Freiburg
- Freiburger SystematikDie konkreten Schonzeiten und Fangmindestmasse stehen nicht im Fischereigesetz (RSF 923.1, das ihre Festlegung in art. 20 und 25 an den Staatsrat delegiert), sondern in der Verordnung über die Ausübung der Patentfischerei (OPêche, RSF 923.12), die für einen Zyklus von drei Jahren erlassen wird (zurzeit 2025-2027). Die beiden Konkordatsseen unterstehen eigenen Erlassen und sind vom Geltungsbereich der OPêche ausgenommen (art. 1 al. 1): Der Murtensee wird durch das Ausführungsreglement des Konkordats geregelt (RSF 923.61, Konkordatskantone FR/VD); der Neuenburgersee — an den Freiburg im Broyebezirk grenzt (Estavayer-le-Lac, Portalban, Cheyres) — durch das Ausführungsreglement des Konkordats über die Fischerei im Neuenburgersee (RSF 923.51, Konkordatskantone FR/VD/NE). — Freiburg regelt in erster Linie über zugelassene FANGZEITEN und nicht über klassische Schonzeiten; in diesem Datensatz wurde jede Fangzeit in die entsprechende Schonzeit umgerechnet, also in die geschlossene Zeit. Mehrere kantonale Zeiten enden oder beginnen am «ersten Sonntag im März» beziehungsweise am «ersten Sonntag im Oktober» — ein beweglicher Termin. In diesem Datensatz steht er ausgeschrieben — «erster Sonntag im März» beziehungsweise «erster Sonntag im Oktober» — statt als Datum; das genaue Kalenderdatum wechselt jedes Jahr. — Gewässerkategorien (art. 24 OPêche): GROSSE Fliessgewässer = Saane 1 bis 3; MITTLERE Fliessgewässer = namentlich mittlere und untere Gérine, mittlere und untere Glâne, Schlucht der Jogne, Hongrin, Javro, Jogne, Neirigue, Saane 4 und 5, Warme Sense; KLEINE Fliessgewässer = namentlich canal des Rogigues, Dâ, Corjon, obere Gérine, obere Glâne, Glâney, Mortivue, Rio-de-la-Cibe und Rio-Vésenand, Sionge, Sonnaz, Tatrel, Trême. Dazu kommen der canal de la Broye und der Grand Canal (Bibera), die Grenzgewässer zu Waadt (art. 25) und zu Bern (art. 26; namentlich die Saane 0 unterhalb von Schiffenen und die Sense), der Greyerzersee und der Schiffenensee, der Lac Noir, der lac de Montsalvens und der lac de Lussy sowie der lac de Lessoc (Montbovon) und der lac de Pérolles.
- Grenzgewässer FR/VD und FR/BEEs gilt das Recht des Kantons, der das Patent ausgestellt hat, unabhängig vom Ufer (art. 69 OPêche). — Allgemeines Fangverbot (art. 20 al. 1 OPêche in Verbindung mit Art. 2a VBGF): Aal, Bitterling, Cobite italiano (loche transalpine), Nase und Bachneunauge dürfen nicht gefangen werden; auch sämtliche Krebse sind für die Angelfischerei geschlossen. Nicht einheimische Fische (nach Anhang 2 OPêche gilt eine Art, die dort fehlt, als nicht einheimisch) dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind unverzüglich zu töten (art. 12 al. 5 OPêche); Ausnahmen: Der Hecht darf nur in den Seen und im canal de la Broye zurückgesetzt werden, der Zander nur im Greyerzersee und im Schiffenensee.
- Fangfenster der ForelleIn vielen Gewässern gilt ein Fangfenster (zum Beispiel «von 30 bis 36 cm und über 60 cm»), das heisst, behalten werden dürfen nur Forellen aus dem unteren Bereich oder über der oberen Grenze; die Längen dazwischen sind geschont. Da das Feld «max» im JSON nur ein einziges Fenster abbilden kann, enthält das Feld «min» die untere Grenze und «max» bleibt leer; das vollständige Fenster steht im Hinweis. — Fangzahlen (art. 18 und 19 OPêche): höchstens 75 Fische pro Jahr (Hecht, Äsche, Zander und Forelle zusammen) in den Seen und 75 in den Fliessgewässern, davon höchstens 5 Äschen (Halbjahrespatent: 40/40, 2 Äschen); höchstens 6 dieser Edelfische pro Tag, davon höchstens 1 Äsche; höchstens 70 Egli; höchstens 50 Weissfische (Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Rotfeder, Schleie, Elritze, Hasel) zusammen. Der Murtensee hat eigene Fangzahlen (art. 31 des Reglements des Konkordats von Murten): pro Tag 70 Egli, 8 Felchen, 5 Hechte, 5 Zander und 2 Forellen; pro Jahr 1500 Egli, 100 Felchen, 100 Hechte, 50 Zander und 20 Forellen.
- WiderhakenGrundsätzlich nur mit dem Sachkundenachweis SaNa zulässig (art. 13 al. 1 OPêche); in den rein freiburgischen Fliessgewässern und in den Grenzgewässern zu VD und BE ist der Widerhaken generell verboten (art. 31 al. 3, art. 43 al. 3, art. 48 al. 3 OPêche); zulässig ist er im canal de la Broye und im Grand Canal sowie im Greyerzersee, im Schiffenensee, im Lac Noir, im lac de Montsalvens, im lac de Lussy, im lac de Lessoc und im lac de Pérolles (art. 38 al. 1, art. 54 al. 1, art. 60 al. 1 und art. 66 al. 1 OPêche). Im Murtensee ist der Widerhaken nur den Inhaberinnen und Inhabern des SaNa erlaubt (art. 27 al. 2 des Reglements des Konkordats von Murten). — Lebende Köderfische sind in allen Gewässern der OPêche verboten (art. 15 al. 1); als toter Köder sind nur Laube, Brachsme, Alet, Rotauge, Gründling, Egli, Rotfeder, Schleie, Elritze und Hasel zugelassen (art. 15 al. 3).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Lachs im Kanton Freiburg?
Das Fischereirecht im Kanton Freiburg sieht für Lachs keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Lachs sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Lachs in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Lachs gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Lachs im Kanton Freiburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Freiburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Lachs — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Freiburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Lachs wieder frei wird.
Lachs in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Lachs Schonzeit".
- Lachs Schonzeit Zürich
- Lachs Schonzeit Bern
- Lachs Schonzeit Luzern
- Lachs Schonzeit Uri
- Lachs Schonzeit Schwyz
- Lachs Schonzeit Obwalden
- Lachs Schonzeit Nidwalden
- Lachs Schonzeit Glarus
- Lachs Schonzeit Zug
- Lachs Schonzeit Solothurn
- Lachs Schonzeit Basel-Stadt
- Lachs Schonzeit Basel-Landschaft
- Lachs Schonzeit Schaffhausen
- Lachs Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Lachs Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Lachs Schonzeit St. Gallen
- Lachs Schonzeit Graubünden
- Lachs Schonzeit Aargau
- Lachs Schonzeit Thurgau
- Lachs Schonzeit Waadt
- Lachs Schonzeit Wallis
- Lachs Schonzeit Neuenburg
- Lachs Schonzeit Genf
- Lachs Schonzeit Jura
- Lachs Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Freiburg
- Bachforelle Schonzeit Freiburg
- Seeforelle Schonzeit Freiburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Freiburg
- Seesaibling Schonzeit Freiburg
- Bachsaibling Schonzeit Freiburg
- Felchen Schonzeit Freiburg
- Äsche Schonzeit Freiburg
- Hecht Schonzeit Freiburg
- Egli Schonzeit Freiburg
- Zander Schonzeit Freiburg
- Trüsche Schonzeit Freiburg
- Wels Schonzeit Freiburg
- Aal Schonzeit Freiburg
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- Schleie Schonzeit Freiburg
- Alet Schonzeit Freiburg
- Rotauge Schonzeit Freiburg
- Brachsme Schonzeit Freiburg
- Barbe Schonzeit Freiburg
- Nase Schonzeit Freiburg
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