Schonzeit
Schonzeit Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft
Für den Seesaibling ist im Kanton Basel-Landschaft ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt — die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Schonzeit-Eintrag. Ein Fangmass ist für den Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft nicht festgesetzt.
Stand 07. September
Keine Schonzeit
An diesem Datum greift nach Kantonsrecht keine Schonzeit.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 8 Wochen
- Fangmindestmass
- 22 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Basel-Landschaft — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- keine Schonzeit
- Fangmass
- kein Fangmass
§ 8 Abs. 3 FiV BL
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) im Erlass genannt als: Saibling |
| Kanton | Basel-Landschaft (BL) |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Fangmass | kein Fangmass |
| Fundstelle | FiV BL, § 8 Abs. 3 FiV BL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.
Was du dazu wissen solltest
§ 8 Abs. 3 FiV BL führt die Art ausdrücklich unter den Arten ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass. Die Regelung gilt kantonsweit, auch im Rhein. Vorbehalten bleibt das generelle Fangverbot vom 15.10. bis Ende Februar in den übrigen Gewässern (§ 8 Abs. 2 lit. a). Die Verordnung nennt nur «Saibling», ohne die Arten zu unterscheiden. Für den Seesaibling schreibt der Bund in Art. 1 und Art. 2 VBGF eine Schonzeit von 8 Wochen und ein Fangmindestmass von 22 cm vor — dieser Zielkonflikt ist in luecken festgehalten. Der Seesaibling kommt in den Fliessgewässern des Kantons nicht vor.
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Landschaft
- Basel-Landschaft ist ein Pacht-/RevierkantonDas Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern den Einwohnergemeinden zu (§ 3 FiG) und wird für 8 Jahre verpachtet (§ 9 und § 11 FiG); auch der Rheinanteil und die Mündungsstrecken von Birs und Ergolz sind verpachtet bzw. Privatfischweiden (§ 18 Abs. 5 FiV). Für den Rhein liesse § 6 Abs. 2 FiG zusätzlich ein Patentsystem zu; ein kantonales Rheinpatent ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Räumliche Zweiteilung von § 8 FiVAbsatz 1 gilt für den Rhein, die Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und die Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel — dort unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Übereinkunft SR 0.923.412. Absatz 2 gilt für die übrigen Gewässer.
- In den übrigen Gewässern besteht ein generelles Fischfangverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar; davon ausgenommen sind der Moosee in Grellingen, die Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und die Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt (§ 8 Abs. 2 lit. a FiV).
- Alle in § 8 Abs. 1–3 FiV nicht genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden (§ 8 Abs. 4 FiV). Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden (§ 8 Abs. 5 FiV).
- Nachtfischerei ist verboten (§ 15 FiV); als Nacht gilt in der Sommerzeit 24.00–05.00 Uhr, in der Winterzeit 22.00–06.00 Uhr. Ausnahmen bewilligt die kantonale Fischereiverwaltung.
- Gerät und FangartIn Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt (§ 9 Abs. 1 FiV); pro Rute nur ein Haken oder ein Kunstköder bzw. Kunstködersystem im Originalzustand mit höchstens zwei Haken (§ 9 Abs. 2); Widerhaken sind verboten, ausser bei der schweren Setzangelfischerei (§ 9 Abs. 3); Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern ohne Widerhaken (§ 9 Abs. 4); im Rhein sind schwere Setzangeln und Fischergalgen zulässig (§ 9 Abs. 5); galvanisch behandelte Haken und Goldhaken sind verboten (§ 9 Abs. 6).
- Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (§ 10 Abs. 1 FiV), Ruten ausser Setzangeln sind in der Hand zu halten (Abs. 2), zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten (Abs. 4), die Hälterung in Setzkeschern ist verboten (Abs. 5). Als Köderfische dürfen nur Arten ohne Fangmindestmass und ohne Schonzeit verwendet werden (§ 11 Abs. 4 FiV); Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen (§ 11 Abs. 5 FiV).
- In Fischaufstiegshilfen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (§ 17 Abs. 2 FiV).
- Eine kantonale Fangzahlbeschränkung besteht nicht. Nur für die Grenzstrecke der Birs BL/SO gilt eine Beschränkung von je 4 Forellen und 4 Äschen pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO).
- GrenzgewässerBirs BL/SO — Übereinkunft BGS SO 625.732 (Grenzstein beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach, Fischereigrenze = Mitte des Flussbettes). Birs BL/JU — Convention SGS 530.6: Fischereigrenze am Pont des Riedes-Dessus; oberhalb Jura, unterhalb Basel-Landschaft, es gilt jeweils das Recht des zuständigen Kantons. Augstbach und Musbächlein (Langenbruck/Holderbank) — SGS 530.5: im Augstbach richten sich Nutzung, Besatz und Aufsicht nach basellandschaftlichem, im Musbächlein nach solothurnischem Recht. Orisbach mit Dorfbach und Ruestelbach — BGS SO 625.733: die Ausübung der Fischerei richtet sich ausschliesslich nach basellandschaftlichen Vorschriften.
- Ergolzdrei Zonen — Mündung bis Eisenbahnbrücke nach § 8 Abs. 1 FiV; Mündung bis Hülftenpritsche vom generellen Winterfangverbot ausgenommen; oberhalb der Hülftenpritsche gilt das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar.
- Gefangene Schwarzmeergrundeln (Kessler- und Schwarzmundgrundel) sind nach dem Merkblatt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sofort zu töten, dürfen nicht lebend gehältert und nicht als Köderfisch verwendet werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fundstelle
- § 8 Abs. 3 FiV BL
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft?
Das Fischereirecht im Kanton Basel-Landschaft sieht für Seesaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Seesaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Landschaft lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.
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