Patent
Fischereipatent im Kanton Uri
Welche Berechtigung du im Kanton Uri brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Uri, mit Fundstelle.
Fischerpatent — Kategorien Angelfischerpatent, Berufsfischerpatent für den Urnersee und Zusatzpatent für Fischereigehilfinnen/-gehilfen (Artikel 12 FiV UR). Beim Angelfischerpatent werden Jahres-, Wochen- und Eintagespatente je für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2) erteilt (Artikel 12 FiR UR). Patente werden auf Karte, zum Ausdruck auf Papier oder elektronisch als «Patent-App Uri» ausgestellt.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent Erwachsene (ab 18 Jahren), Wohnsitz im Kanton Uri Zusätzlich Depotgebühr CHF 40.– bei Patenten mit Papierstatistik; beim E-Patent entfällt das Depot. | CHF 330.– | Kalenderjahr, alle Patentgewässer des Kantons Uri | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 FiR UR (Patentgebühr CHF 200.– + Kanzleigebühr CHF 30.– + Beitrag an Fischbesatz CHF 100.–) |
| Jahrespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri Ermässigung auf den Inländertarif für Auswärtige mit früherem zehnjährigem Wohnsitz in Uri unter den Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 FiR. | CHF 660.– | Kalenderjahr, alle Patentgewässer des Kantons Uri | Anhang 1 FiR UR (Patentgebühr CHF 530.– + Kanzleigebühr CHF 30.– + Beitrag an Fischbesatz CHF 100.–) |
| Jahrespatent Jugend 1 (9–13 Jahre) und Jugend 2 (14–17 Jahre) Jugendpatent 1 nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent, ausgenommen Uferfischerei am Urnersee, Seelisbergersee und Göscheneralpstausee. | CHF 60.– | Kalenderjahr, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz | Artikel 19 FiV UR, Artikel 12 und Anhang 1 FiR UR (CHF 30.– + CHF 10.– + CHF 20.–) |
| Wochenpatent (7 Tage) Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri | CHF 100.– | 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang 1 FiR UR (CHF 50.– + CHF 10.– + CHF 40.–) |
| Wochenpatent (7 Tage) Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri | CHF 150.– | 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer | Anhang 1 FiR UR (CHF 100.– + CHF 10.– + CHF 40.–) |
| Wochenpatent (7 Tage) Jugend 1 und Jugend 2 | CHF 40.– | 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz | Anhang 1 FiR UR (CHF 20.– + CHF 10.– + CHF 10.–) |
| 3-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt ab dem ersten Tag die Fischerei in allen freigegebenen Gewässern, einschliesslich der Schleppfischerei im Urnersee. | CHF 60.– | 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer | Artikel 13 Absatz 2 FiR UR (drei Eintagespatente mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer); Preisblatt Fischereiverwaltung |
| 3-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri | CHF 90.– | 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer | Artikel 13 Absatz 2 FiR UR; Preisblatt Fischereiverwaltung |
| 3-Tagespatent Jugend 1 und Jugend 2 | CHF 45.– | 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz | Artikel 13 Absatz 2 FiR UR; Preisblatt Fischereiverwaltung |
| 1-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri Einziges Patent, das ohne Sachkunde-Nachweis erhältlich ist. | CHF 20.– | 1 Tag; gilt nur für Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 13 Absatz 1 und Anhang 1 FiR UR (CHF 10.– + CHF 5.– + CHF 5.–) |
| 1-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri | CHF 30.– | 1 Tag; nur Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee | Anhang 1 FiR UR (CHF 20.– + CHF 5.– + CHF 5.–) |
| 1-Tagespatent Jugend 1 und Jugend 2 Am Göscheneralpstausee und am Seelisbergersee dürfen Jugendliche ohne erwachsene Begleitperson fischen. | CHF 15.– | 1 Tag; nur Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee; Preis unabhängig vom Wohnsitz | Anhang 1 FiR UR (CHF 5.– + CHF 5.– + CHF 5.–) |
| Ersatzpatent (Jahres- / Wochen- / 3-Tages- / Tagespatent) Preise unabhängig vom Wohnsitz. | Jahrespatent Erwachsene CHF 70.–, Jahrespatent Jugend CHF 50.–, Wochenpatent CHF 50.–, 3-Tages- und Tagespatent CHF 45.– | Ersatz für ein verlorenes Patent, Restlaufzeit des Originalpatents | Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Fischereiverwaltung |
| Berufsfischerpatent Urnersee (Jahrespatent) Die Direktion kann Zahl und Umfang der Berufsfischerpatente beschränken (Artikel 25 FiV UR). | Patentgebühr CHF 500.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 3'000.– ohne Wohnsitz im Kanton, zzgl. Kanzleigebühr CHF 30.– und Beitrag an Fischbesatz CHF 150.– | Kalenderjahr, Urnersee | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang 2 FiR UR; Artikel 24 FiV UR |
| Zusatzpatent Fischereigehilfin/Fischereigehilfe (Jahrespatent) | CHF 100.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 300.– ohne Wohnsitz im Kanton | Kalenderjahr | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang 2 FiR UR |
| Schonzeitbewilligung (zeitlich eingeschränktes Jahrespatent, Berufsfischerei) | CHF 100.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 300.– ohne Wohnsitz im Kanton | Zeitlich eingeschränktes Jahrespatent | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 2 FiR UR |
Preisstand Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Urner Fischereiverwaltung, abgerufen am 31.07.2026 (das Blatt trägt keine Jahreszahl). Sämtliche Beträge entsprechen der Summe der Gebühren nach Anhang 1 und Anhang 2 des Fischereireglements in der Fassung Stand 1. Dezember 2024. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Ausgestellt werden die Patente durch die Standeskanzlei; die zuständige Direktion kann weitere Patentausgabestellen bestimmen (Artikel 13 FiV UR). Bezug über den amtlichen Online-Shop https://fischereipatente.ur.ch/de/ oder über die Verkaufsstellen im Kanton. Kurzzeitpatente (1 Tag, 3 Tage, Woche) sind auch als Papierpatent im Online-Shop erhältlich; Jahrespatente in Papierform gibt es nur an den physischen Verkaufsstellen. Alle Patente sind zusätzlich als E-Patent verfügbar; die Fangstatistik wird dann in der App «Fishven Uri» geführt und automatisch übermittelt, wodurch das Depot von CHF 40.– entfällt. Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz in Uri müssen eine Wohnsitzbestätigung vorweisen. Vor Aufnahme der Fischerei muss die Patenturkunde vorliegen; das Patent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht ist (Artikel 12 Absatz 1b FiR).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Uri
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.
Fundstelle: Artikel 3 FiV UR; Artikel 14 AB VWS; Merkblatt Angelfischerei Uri (Stand 01.12.2025) und Merkblatt Seelisbergersee (Stand 01.01.2025)
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Uri.
Kinder und Jugendliche
- Uri kennt zwei JugendpatenteJugendpatent 1 für 9- bis 13-Jährige und Jugendpatent 2 für 14- bis 17-Jährige (Artikel 19 Absatz 1 FiV UR). Das Patent kann ab dem Jahr gelöst werden, in dem das 9. bzw. 14. Altersjahr zurückgelegt wird (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FiV UR). Beide Jugendpatente berechtigen zum Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Inhaberinnen und Inhaber des Jugendpatents 1 dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent fischen — ausgenommen sind der Urnersee, der Seelisbergersee und der Göscheneralpstausee (Artikel 19 Absatz 2 FiV UR); im Urnersee und im Seelisbergersee gilt die Aufsichtspflicht für Jugendpatent 1 jedoch beim Fischen vom Boot aus (Artikel 19 Absatz 3 FiV UR). Preise (unabhängig vom Wohnsitz): Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, 3-Tagespatent CHF 45.–, 1-Tagespatent CHF 15.–. Erwachsenenpatente ab dem 18. Altersjahr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (40.3211)
- Fassung
- Vom 14. Juni 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (Stand 1. Januar 2015)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereireglement (40.3215)
- Fassung
- Vom 20. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (Stand 1. Dezember 2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3231)
- Fassung
- Vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3233)
- Fassung
- Vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (Stand 1. September 2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (40.3235)
- Fassung
- Vom 20. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Reglement über den Fischereifonds (40.3217)
- Fassung
- Vom 8. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Konkordatsrecht Vierwaldstättersee — abweichende Publikationsstände in den Konkordatskantonen: Uri publiziert die Ausführungsbestimmungen als RB 40.3233 «vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023)». Luzern publiziert denselben Erlass als SRL Nr. 724b, ebenfalls mit Stand 1. September 2023 — inhaltlich in Schonzeiten und Fangmassen deckungsgleich, aber mit zwei Zusatzbestimmungen, die im Urner Text fehlen: § 18 Absatz 1 Buchstabe gbis «Hecht Alpnachersee: keine» und § 19 Absatz 1 Buchstabe gbis «Hecht Alpnachersee: keine». Umgekehrt führt der Urner Text in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f ein Fangmindestmass von 30 cm für den Edelfisch (sommerlaichender Felchen), das im Luzerner Text fehlt; dadurch verschiebt sich die Buchstabenzählung (UR: f Edelfisch, g Äsche, h Hecht, i Zander, k Egli, l Aal — LU: f Äsche, g Hecht, gbis Hecht Alpnachersee, h Zander, i Egli, k Aal). Für Uri sind diese Abweichungen ohne praktische Folge (der Alpnachersee liegt in Obwalden), die Zitierstellen unterscheiden sich aber je nach Kanton. Quellen: https://rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/40.3233 und https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/724b (PDF: https://srl.lu.ch/api/de/versions/4122/pdf_file_with_annexes).
- Konkordatsrecht Vierwaldstättersee — Schwyz publiziert einen materiell überholten Stand: Die Schwyzer Erlasssammlung führt unter SRSZ 842.21 noch die Fassung «vom 8. August 1994» mit abweichenden Werten (Hecht 1. März – 15. Mai statt 15. März – 30. April; Edelfisch 1. Juli – 31. Dezember statt ganzjährig; Nase und Krebsarten fehlen ganz; lebende Köderfische unter Bedingungen erlaubt). Massgebend für Urner Gewässer ist die Urner Publikation (Stand 1. September 2023). Diese Abweichung wurde bewusst nicht stillschweigend aufgelöst. Quelle Schwyz: https://www.lexfind.ch/tolv/63476/de.
- Der Göscheneralpstausee: Das Fischereireglement nennt für ihn nur eine Fangzeit (01.06.–31.10., Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c FiR), aber keine ausdrückliche Schonzeit. Die in dieser Datei gesetzte Schonzeit 01.11.–31.05. ist die Kehrseite der Fangzeit (ausserhalb der Fangzeit ist das Fischen verboten) und kein wörtlicher Reglementstext. Ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d FiR («Forelle, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai») den Göscheneralpstausee mitumfasst, lässt der Wortlaut offen, weil Artikel 1 den Stausee ausdrücklich von den «Berg- und Stauseen» ausnimmt. Amtliche Merkblätter geben für den Göscheneralpstausee ebenfalls nur die Fangzeit an.
- Das Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Urner Fischereiverwaltung trägt keine Jahres- oder Standesangabe. Die Beträge decken sich rechnerisch vollständig mit Anhang 1 und Anhang 2 des Fischereireglements (Stand 1. Dezember 2024); ein förmlicher Preisstand «2026» ist damit nicht belegt, sondern nur der Abrufzeitpunkt.
- Das Preisblatt und der Online-Shop führen ein 3-Tagespatent und Ersatzpatente, die das Fischereireglement in Artikel 12 nicht als eigene Patentarten nennt. Das 3-Tagespatent lässt sich auf Artikel 13 Absatz 2 FiR (drei Eintagespatente mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer) zurückführen; für die Ersatzpatentgebühren wurde keine Rechtsgrundlage im Reglement gefunden.
- Für Trüsche, Karpfen, Schleie, Wels, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe und Lachs enthalten weder das Urner Fischereireglement noch die Vierwaldstättersee-Ausführungsbestimmungen Schonzeiten oder Fangmindestmasse. Ob im Einzelfall Artikel 2a VBGF (Fangverbot für gefährdete Arten ohne Schonzeit/Fangmass) greift, wurde nicht artweise geprüft.
- Die Vereinbarungen für die weiteren in Artikel 4 FiV genannten Grenzgewässer (Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon) sind im Urner Rechtsbuch nicht als eigene Erlasse publiziert; einzig die Vereinbarung UR/GL für das Fätschbach-Staubecken (RB 40.3235) und das Vierwaldstättersee-Konkordat sind veröffentlicht.
- Die Zuständigkeit für private Gewässer (Oberalpsee, Arnisee, Schweigmatt) liegt bei der Eigentümer- bzw. Pächterschaft; deren Schonzeit- und Fangmassregeln sind nicht amtlich publiziert und daher nicht erfasst.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Uri?
Es gibt 16 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Uri?
Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).
Darf ich im Kanton Uri ohne Patent fischen?
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Uri kennt zwei Jugendpatente: Jugendpatent 1 für 9- bis 13-Jährige und Jugendpatent 2 für 14- bis 17-Jährige (Artikel 19 Absatz 1 FiV UR). Das Patent kann ab dem Jahr gelöst werden, in dem das 9. bzw. 14. Altersjahr zurückgelegt wird (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FiV UR). Beide Jugendpatente berechtigen zum Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Inhaberinnen und Inhaber des Jugendpatents 1 dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent fischen — ausgenommen sind der Urnersee, der Seelisbergersee und der Göscheneralpstausee (Artikel 19 Absatz 2 FiV UR); im Urnersee und im Seelisbergersee gilt die Aufsichtspflicht für Jugendpatent 1 jedoch beim Fischen vom Boot aus (Artikel 19 Absatz 3 FiV UR). Preise (unabhängig vom Wohnsitz): Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, 3-Tagespatent CHF 45.–, 1-Tagespatent CHF 15.–. Erwachsenenpatente ab dem 18. Altersjahr.
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Welche Arten im Kanton Uri wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Uri.
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