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Patent

Fischereipatent im Kanton Uri

Welche Berechtigung du im Kanton Uri brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Uri, mit Fundstelle.

Fischerpatent — Kategorien Angelfischerpatent, Berufsfischerpatent für den Urnersee und Zusatzpatent für Fischereigehilfinnen/-gehilfen (Artikel 12 FiV UR). Beim Angelfischerpatent werden Jahres-, Wochen- und Eintagespatente je für Erwachsene und für Jugendliche (Jugendpatent 1 und 2) erteilt (Artikel 12 FiR UR). Patente werden auf Karte, zum Ausdruck auf Papier oder elektronisch als «Patent-App Uri» ausgestellt.

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Jahrespatent Erwachsene (ab 18 Jahren), Wohnsitz im Kanton Uri
Zusätzlich Depotgebühr CHF 40.– bei Patenten mit Papierstatistik; beim E-Patent entfällt das Depot.
CHF 330.– Kalenderjahr, alle Patentgewässer des Kantons Uri Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 FiR UR (Patentgebühr CHF 200.– + Kanzleigebühr CHF 30.– + Beitrag an Fischbesatz CHF 100.–)
Jahrespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri
Ermässigung auf den Inländertarif für Auswärtige mit früherem zehnjährigem Wohnsitz in Uri unter den Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 FiR.
CHF 660.– Kalenderjahr, alle Patentgewässer des Kantons Uri Anhang 1 FiR UR (Patentgebühr CHF 530.– + Kanzleigebühr CHF 30.– + Beitrag an Fischbesatz CHF 100.–)
Jahrespatent Jugend 1 (9–13 Jahre) und Jugend 2 (14–17 Jahre)
Jugendpatent 1 nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent, ausgenommen Uferfischerei am Urnersee, Seelisbergersee und Göscheneralpstausee.
CHF 60.– Kalenderjahr, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz Artikel 19 FiV UR, Artikel 12 und Anhang 1 FiR UR (CHF 30.– + CHF 10.– + CHF 20.–)
Wochenpatent (7 Tage) Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri CHF 100.– 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang 1 FiR UR (CHF 50.– + CHF 10.– + CHF 40.–)
Wochenpatent (7 Tage) Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri CHF 150.– 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer Anhang 1 FiR UR (CHF 100.– + CHF 10.– + CHF 40.–)
Wochenpatent (7 Tage) Jugend 1 und Jugend 2 CHF 40.– 7 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz Anhang 1 FiR UR (CHF 20.– + CHF 10.– + CHF 10.–)
3-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri
Der Bezug von mindestens drei Eintagespatenten mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer erlaubt ab dem ersten Tag die Fischerei in allen freigegebenen Gewässern, einschliesslich der Schleppfischerei im Urnersee.
CHF 60.– 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer Artikel 13 Absatz 2 FiR UR (drei Eintagespatente mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer); Preisblatt Fischereiverwaltung
3-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri CHF 90.– 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer Artikel 13 Absatz 2 FiR UR; Preisblatt Fischereiverwaltung
3-Tagespatent Jugend 1 und Jugend 2 CHF 45.– 3 aufeinanderfolgende Tage, alle Patentgewässer; Preis unabhängig vom Wohnsitz Artikel 13 Absatz 2 FiR UR; Preisblatt Fischereiverwaltung
1-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz im Kanton Uri
Einziges Patent, das ohne Sachkunde-Nachweis erhältlich ist.
CHF 20.– 1 Tag; gilt nur für Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 13 Absatz 1 und Anhang 1 FiR UR (CHF 10.– + CHF 5.– + CHF 5.–)
1-Tagespatent Erwachsene, Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri CHF 30.– 1 Tag; nur Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee Anhang 1 FiR UR (CHF 20.– + CHF 5.– + CHF 5.–)
1-Tagespatent Jugend 1 und Jugend 2
Am Göscheneralpstausee und am Seelisbergersee dürfen Jugendliche ohne erwachsene Begleitperson fischen.
CHF 15.– 1 Tag; nur Urnersee (ohne Schleppfischerei), Seelisbergersee und Göscheneralpstausee; Preis unabhängig vom Wohnsitz Anhang 1 FiR UR (CHF 5.– + CHF 5.– + CHF 5.–)
Ersatzpatent (Jahres- / Wochen- / 3-Tages- / Tagespatent)
Preise unabhängig vom Wohnsitz.
Jahrespatent Erwachsene CHF 70.–, Jahrespatent Jugend CHF 50.–, Wochenpatent CHF 50.–, 3-Tages- und Tagespatent CHF 45.– Ersatz für ein verlorenes Patent, Restlaufzeit des Originalpatents Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Fischereiverwaltung
Berufsfischerpatent Urnersee (Jahrespatent)
Die Direktion kann Zahl und Umfang der Berufsfischerpatente beschränken (Artikel 25 FiV UR).
Patentgebühr CHF 500.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 3'000.– ohne Wohnsitz im Kanton, zzgl. Kanzleigebühr CHF 30.– und Beitrag an Fischbesatz CHF 150.– Kalenderjahr, Urnersee Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang 2 FiR UR; Artikel 24 FiV UR
Zusatzpatent Fischereigehilfin/Fischereigehilfe (Jahrespatent) CHF 100.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 300.– ohne Wohnsitz im Kanton Kalenderjahr Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang 2 FiR UR
Schonzeitbewilligung (zeitlich eingeschränktes Jahrespatent, Berufsfischerei) CHF 100.– mit Wohnsitz im Kanton, CHF 300.– ohne Wohnsitz im Kanton Zeitlich eingeschränktes Jahrespatent Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 2 FiR UR

Preisstand Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Urner Fischereiverwaltung, abgerufen am 31.07.2026 (das Blatt trägt keine Jahreszahl). Sämtliche Beträge entsprechen der Summe der Gebühren nach Anhang 1 und Anhang 2 des Fischereireglements in der Fassung Stand 1. Dezember 2024. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

Ausgestellt werden die Patente durch die Standeskanzlei; die zuständige Direktion kann weitere Patentausgabestellen bestimmen (Artikel 13 FiV UR). Bezug über den amtlichen Online-Shop https://fischereipatente.ur.ch/de/ oder über die Verkaufsstellen im Kanton. Kurzzeitpatente (1 Tag, 3 Tage, Woche) sind auch als Papierpatent im Online-Shop erhältlich; Jahrespatente in Papierform gibt es nur an den physischen Verkaufsstellen. Alle Patente sind zusätzlich als E-Patent verfügbar; die Fangstatistik wird dann in der App «Fishven Uri» geführt und automatisch übermittelt, wodurch das Depot von CHF 40.– entfällt. Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz in Uri müssen eine Wohnsitzbestätigung vorweisen. Vor Aufnahme der Fischerei muss die Patenturkunde vorliegen; das Patent kann erst erneuert werden, wenn die Fischfangstatistik eingereicht ist (Artikel 12 Absatz 1b FiR).

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Uri

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.

Fundstelle: Artikel 3 FiV UR; Artikel 14 AB VWS; Merkblatt Angelfischerei Uri (Stand 01.12.2025) und Merkblatt Seelisbergersee (Stand 01.01.2025)

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Uri.

Kinder und Jugendliche

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (40.3211)
Fassung
Vom 14. Juni 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (Stand 1. Januar 2015)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereireglement (40.3215)
Fassung
Vom 20. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (Stand 1. Dezember 2024)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3231)
Fassung
Vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3233)
Fassung
Vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (Stand 1. September 2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (40.3235)
Fassung
Vom 20. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Reglement über den Fischereifonds (40.3217)
Fassung
Vom 8. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Uri?

Es gibt 16 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Uri?

Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).

Darf ich im Kanton Uri ohne Patent fischen?

Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Uri kennt zwei Jugendpatente: Jugendpatent 1 für 9- bis 13-Jährige und Jugendpatent 2 für 14- bis 17-Jährige (Artikel 19 Absatz 1 FiV UR). Das Patent kann ab dem Jahr gelöst werden, in dem das 9. bzw. 14. Altersjahr zurückgelegt wird (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FiV UR). Beide Jugendpatente berechtigen zum Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Inhaberinnen und Inhaber des Jugendpatents 1 dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent fischen — ausgenommen sind der Urnersee, der Seelisbergersee und der Göscheneralpstausee (Artikel 19 Absatz 2 FiV UR); im Urnersee und im Seelisbergersee gilt die Aufsichtspflicht für Jugendpatent 1 jedoch beim Fischen vom Boot aus (Artikel 19 Absatz 3 FiV UR). Preise (unabhängig vom Wohnsitz): Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, 3-Tagespatent CHF 45.–, 1-Tagespatent CHF 15.–. Erwachsenenpatente ab dem 18. Altersjahr.

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Welche Arten im Kanton Uri wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Uri.

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