Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Uri
Ob du im Kanton Uri ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Uri, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Uri besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.
Fundstelle: Artikel 3 FiV UR; Artikel 14 AB VWS; Merkblatt Angelfischerei Uri (Stand 01.12.2025) und Merkblatt Seelisbergersee (Stand 01.01.2025)
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Uri unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Uri — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Uri
Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
- Uri kennt zwei JugendpatenteJugendpatent 1 für 9- bis 13-Jährige und Jugendpatent 2 für 14- bis 17-Jährige (Artikel 19 Absatz 1 FiV UR). Das Patent kann ab dem Jahr gelöst werden, in dem das 9. bzw. 14. Altersjahr zurückgelegt wird (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FiV UR). Beide Jugendpatente berechtigen zum Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Inhaberinnen und Inhaber des Jugendpatents 1 dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent fischen — ausgenommen sind der Urnersee, der Seelisbergersee und der Göscheneralpstausee (Artikel 19 Absatz 2 FiV UR); im Urnersee und im Seelisbergersee gilt die Aufsichtspflicht für Jugendpatent 1 jedoch beim Fischen vom Boot aus (Artikel 19 Absatz 3 FiV UR). Preise (unabhängig vom Wohnsitz): Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, 3-Tagespatent CHF 45.–, 1-Tagespatent CHF 15.–. Erwachsenenpatente ab dem 18. Altersjahr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (40.3211)
- Fassung
- Vom 14. Juni 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979 (Stand 1. Januar 2015)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereireglement (40.3215)
- Fassung
- Vom 20. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (Stand 1. Dezember 2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3231)
- Fassung
- Vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (40.3233)
- Fassung
- Vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (Stand 1. September 2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (40.3235)
- Fassung
- Vom 20. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Reglement über den Fischereifonds (40.3217)
- Fassung
- Vom 8. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Uri ohne Patent fischen?
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. Erlaubt ist dabei nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made usw.) unter Ausschluss lebender und toter Fische. Verboten sind künstliche Lockfische, Löffel, Spinner, Fangnetze, Köderflaschen, Fallnetze und Angeln mit Widerhaken. Für den Vierwaldstättersee bestimmt zusätzlich Artikel 14 AB VWS, dass von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken und natürlichem Köder fischen darf, soweit Privatfischenzen dem nicht entgegenstehen. Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete und Fangzeiten gelten im Freiangelrecht unverändert. An Fliessgewässern, Bergseen und im Göscheneralpstausee besteht kein Freiangelrecht.
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Uri unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Uri den SaNa?
Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR).
Ab welchem Alter darf man fischen?
Uri kennt zwei Jugendpatente: Jugendpatent 1 für 9- bis 13-Jährige und Jugendpatent 2 für 14- bis 17-Jährige (Artikel 19 Absatz 1 FiV UR). Das Patent kann ab dem Jahr gelöst werden, in dem das 9. bzw. 14. Altersjahr zurückgelegt wird (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FiV UR). Beide Jugendpatente berechtigen zum Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Inhaberinnen und Inhaber des Jugendpatents 1 dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Erwachsenenpatent fischen — ausgenommen sind der Urnersee, der Seelisbergersee und der Göscheneralpstausee (Artikel 19 Absatz 2 FiV UR); im Urnersee und im Seelisbergersee gilt die Aufsichtspflicht für Jugendpatent 1 jedoch beim Fischen vom Boot aus (Artikel 19 Absatz 3 FiV UR). Preise (unabhängig vom Wohnsitz): Jahrespatent CHF 60.–, Wochenpatent CHF 40.–, 3-Tagespatent CHF 45.–, 1-Tagespatent CHF 15.–. Erwachsenenpatente ab dem 18. Altersjahr.
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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