Schonzeit
Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Für die Regenbogenforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden liess sich die Schonzeit nicht abschliessend aus dem amtlichen Erlass klären. Wir zeigen hier lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert. Ein kantonales Fangmass besteht für die Regenbogenforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht.
Stand 07. September
Bitte beim Kanton nachfragen
Für diese Art liess sich die Regelung nicht abschliessend aus dem Erlass klären. Wir zeigen lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Appenzell Ausserrhoden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nicht abschliessend geklärt
- Fangmass
- nicht abschliessend geklärt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Appenzell Ausserrhoden (AR) |
| Schonzeit | nicht abschliessend geklärt |
| Fangmass | nicht abschliessend geklärt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
- Nicht abschliessend klärbarArt. 27/28 FiV AR sprechen von «Forellen», ohne die erfassten Arten zu nennen. Das Bundesrecht versteht unter «Forellen» (VBGF Art. 1 und 2) ausschliesslich Salmo-Arten; die Regenbogenforelle ist landesfremd und in VBGF Anhang 2 geführt. Ob der ausserrhodische Sammelbegriff sie einschliesst, lässt sich aus dem Erlasstext nicht entscheiden — deshalb «nicht abschliessend geklärt» statt eines geratenen Werts. Praktisch relevant: Fischen ist in AR ohnehin nur vom 01.04. bis 15.09. zulässig (Art. 29 FiV; Amt für Umwelt). Im Zweifel beim Amt für Umwelt (afu@ar.ch) oder beim Revierpächter nachfragen.
Weitere Vorschriften im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Ausserrhoden hat KEIN kantonales Fischereigesetz. Die Systematikgruppe 527 «Fischerei» der Ausserrhodischen Gesetzessammlung enthält abschliessend vier Erlasse: die Fischereiverordnung (bGS 527.2), die Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21, in Kraft ab 01.01.2027) sowie die beiden Grenzgewässer-Vereinbarungen mit St. Gallen (bGS 527.3) und Appenzell I.Rh. (bGS 527.4).
- PACHTSYSTEM STATT PATENTDer Kanton ist Inhaber des Fischereiregals (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV). Das Kantonsgebiet ist in 26 Fischereireviere eingeteilt (Art. 9 FiV), die für jeweils sechs Jahre verpachtet werden (Art. 19 FiV; laufende Pachtperiode 2023–2028). Es gibt keine kantonsweit gültige Fischerkarte: Jahreskarten gelten nur für ein einziges Revier (Art. 12 Abs. 1 FiV) und werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben (Art. 12 Abs. 3 FiV).
- AR IST EIN REINER FLIESSGEWÄSSER-KANTONUrnäsch, Sitter, Rotbach, Goldach, Glatt, Necker, Wissbach, Wattbach und weitere Bäche. Der Kanton hat keine grösseren stehenden Gewässer; See-Arten (Seeforelle, Seesaibling, Felchen) sind praktisch ohne Bedeutung.
- FANGSAISON 01.04.–15.09.: Nach Art. 29 FiV ist der Fischfang während der Schonzeit verboten. Weil die Schonzeit für Forellen vom 16. September bis 31. März dauert (Art. 27 Abs. 1 lit. a FiV), ist Fischen in AR faktisch nur vom 1. April bis 15. September zulässig — so auch die amtliche Auskunft des Amts für Umwelt: «Die Fischereisaison dauert jeweils vom 1. April bis 15. September. In der übrigen Zeit ist aufgrund der Schonbestimmungen der Forellen das Fischen nicht zulässig.» Das wirkt sich auf ALLE Arten aus, auch auf jene, die AR nicht eigens regelt.
- SONNTAGS- UND FEIERTAGSVERBOTArt. 29 FiV verbietet den Fischfang ausdrücklich auch «zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen». Massgebend für die Feiertage ist Art. 7 der Verordnung vom 21.02.1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11). Die Fischereiverwaltung kann nach Art. 31 FiV Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
- NUR ANGELFISCHEREIFische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden (Art. 26 Abs. 1 FiV). Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Methoden zulassen (Art. 26 Abs. 2 FiV). Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft eigene Vorschriften erlassen (Art. 7 FiV) — solche sind in der Gesetzessammlung nicht publiziert.
- BESATZAls Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; anderer Besatz braucht die Zustimmung der Fischereiverwaltung (Art. 32 Abs. 2 FiV).
- FANGSTATISTIK-PFLICHTJede Fischerin und jeder Fischer muss über die gefangenen Fische Statistik führen (Fischart, Längenmass, Gewicht, Stundenaufwand; auch erfolglose Gänge). Der Pächter reicht die Statistik seines Reviers bis spätestens 30. November bei der Fischereiverwaltung ein (Art. 37 FiV; Amt für Umwelt).
- GRENZGEWÄSSER — VIER REVIERE WERDEN VON DEN NACHBARKANTONEN VERWALTET (amtliche Revierliste des Amts für Umwelt): · Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze → St. Gallen (Art. 2 lit. a Vereinbarung AR/SG) · Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach → Appenzell I.Rh. (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI) · Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Wattbach und Urnäsch → St. Gallen (Art. 2 lit. b Vereinbarung AR/SG) · Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben → St. Gallen (Art. 2 lit. c und d Vereinbarung AR/SG) In diesen Gewässern gilt nach Art. 4 der Vereinbarung AR/SG das Recht des zuständigen Kantons für Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht sowie Strafen und Massnahmen — also die st. gallischen bzw. innerrhodischen Schonzeiten und Fangmindestmasse, nicht die ausserrhodischen.
- UMGEKEHRT UNTERSTEHEN DER AUSSERRHODISCHEN ZUSTÄNDIGKEIT (Art. 1 Vereinbarung AR/SG): der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs, der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi, der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt (einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, ohne den Weiher südlich von Egg), die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs und der Wattbach. Als rein ausserrhodische Gewässer gelten ausserdem (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AR/AI): der Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis zur Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach, sowie Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden.
- WISSBACH — GEGENSEITIGES FISCHEREIRECHTWo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI).
- GOLDWASCHENMit einfachen Handgeräten ohne Bewilligung vom 1. Juni bis 15. September zulässig; dem Amt für Umwelt ist vorgängig ein Meldeformular einzureichen.
- KREBSPEST/PKDIn der Sitter (SG) wurde 2019 Krebspest nachgewiesen, in der Urnäsch (Kubel) die Proliferative Nierenkrankheit (PKD) sowie Fischschimmel in Glatt (Zellersmüli) und Urnäsch. Das Amt für Umwelt verlangt Desinfektion von Geräten und Kleidern nach dem Fischen an der Sitter (SG) und beim Gewässerwechsel.
- KEINE KANTONALEN FANGZAHL-BESCHRÄNKUNGEN, KEINE WIDERHAKEN- ODER KÖDERFISCH-REGELUNG in der Fischereiverordnung AR auffindbar; insoweit gilt Bundesrecht (VBGF Art. 5b, TSchV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Das Fischereirecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden sieht für Regenbogenforelle keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Regenbogenforelle in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.
Regenbogenforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".
- Regenbogenforelle Schonzeit Zürich
- Regenbogenforelle Schonzeit Bern
- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
- Regenbogenforelle Schonzeit Uri
- Regenbogenforelle Schonzeit Schwyz
- Regenbogenforelle Schonzeit Obwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Nidwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Glarus
- Regenbogenforelle Schonzeit Zug
- Regenbogenforelle Schonzeit Solothurn
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Regenbogenforelle Schonzeit Schaffhausen
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit St. Gallen
- Regenbogenforelle Schonzeit Graubünden
- Regenbogenforelle Schonzeit Aargau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Freiburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Waadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Wallis
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Genf
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Felchen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Äsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Lachs Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Hecht Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Zander Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Trüsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Wels Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Karpfen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Alet Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Brachsme Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Barbe Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Nase Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Überblick