Schonzeit
Schonzeit Zander im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Der Zander wird im Fischereirecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Zander im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Zander nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Appenzell Ausserrhoden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Zander (Sander lucioperca) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Appenzell Ausserrhoden (AR) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Zander wird auch Fogosch genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Sander lucioperca.
Was du dazu wissen solltest
Kommt in der Fischereiverordnung AR nicht vor. Landesfremde Art (VBGF Anhang 2), keine bundesrechtliche Schonzeit und kein Fangmindestmass. In AR ohne praktische Bedeutung.
Weitere Vorschriften im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Ausserrhoden hat KEIN kantonales Fischereigesetz. Die Systematikgruppe 527 «Fischerei» der Ausserrhodischen Gesetzessammlung enthält abschliessend vier Erlasse: die Fischereiverordnung (bGS 527.2), die Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21, in Kraft ab 01.01.2027) sowie die beiden Grenzgewässer-Vereinbarungen mit St. Gallen (bGS 527.3) und Appenzell I.Rh. (bGS 527.4).
- PACHTSYSTEM STATT PATENTDer Kanton ist Inhaber des Fischereiregals (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV). Das Kantonsgebiet ist in 26 Fischereireviere eingeteilt (Art. 9 FiV), die für jeweils sechs Jahre verpachtet werden (Art. 19 FiV; laufende Pachtperiode 2023–2028). Es gibt keine kantonsweit gültige Fischerkarte: Jahreskarten gelten nur für ein einziges Revier (Art. 12 Abs. 1 FiV) und werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben (Art. 12 Abs. 3 FiV).
- AR IST EIN REINER FLIESSGEWÄSSER-KANTONUrnäsch, Sitter, Rotbach, Goldach, Glatt, Necker, Wissbach, Wattbach und weitere Bäche. Der Kanton hat keine grösseren stehenden Gewässer; See-Arten (Seeforelle, Seesaibling, Felchen) sind praktisch ohne Bedeutung.
- FANGSAISON 01.04.–15.09.: Nach Art. 29 FiV ist der Fischfang während der Schonzeit verboten. Weil die Schonzeit für Forellen vom 16. September bis 31. März dauert (Art. 27 Abs. 1 lit. a FiV), ist Fischen in AR faktisch nur vom 1. April bis 15. September zulässig — so auch die amtliche Auskunft des Amts für Umwelt: «Die Fischereisaison dauert jeweils vom 1. April bis 15. September. In der übrigen Zeit ist aufgrund der Schonbestimmungen der Forellen das Fischen nicht zulässig.» Das wirkt sich auf ALLE Arten aus, auch auf jene, die AR nicht eigens regelt.
- SONNTAGS- UND FEIERTAGSVERBOTArt. 29 FiV verbietet den Fischfang ausdrücklich auch «zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen». Massgebend für die Feiertage ist Art. 7 der Verordnung vom 21.02.1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11). Die Fischereiverwaltung kann nach Art. 31 FiV Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
- NUR ANGELFISCHEREIFische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden (Art. 26 Abs. 1 FiV). Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Methoden zulassen (Art. 26 Abs. 2 FiV). Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft eigene Vorschriften erlassen (Art. 7 FiV) — solche sind in der Gesetzessammlung nicht publiziert.
- BESATZAls Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; anderer Besatz braucht die Zustimmung der Fischereiverwaltung (Art. 32 Abs. 2 FiV).
- FANGSTATISTIK-PFLICHTJede Fischerin und jeder Fischer muss über die gefangenen Fische Statistik führen (Fischart, Längenmass, Gewicht, Stundenaufwand; auch erfolglose Gänge). Der Pächter reicht die Statistik seines Reviers bis spätestens 30. November bei der Fischereiverwaltung ein (Art. 37 FiV; Amt für Umwelt).
- GRENZGEWÄSSER — VIER REVIERE WERDEN VON DEN NACHBARKANTONEN VERWALTET (amtliche Revierliste des Amts für Umwelt): · Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze → St. Gallen (Art. 2 lit. a Vereinbarung AR/SG) · Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach → Appenzell I.Rh. (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI) · Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Wattbach und Urnäsch → St. Gallen (Art. 2 lit. b Vereinbarung AR/SG) · Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben → St. Gallen (Art. 2 lit. c und d Vereinbarung AR/SG) In diesen Gewässern gilt nach Art. 4 der Vereinbarung AR/SG das Recht des zuständigen Kantons für Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht sowie Strafen und Massnahmen — also die st. gallischen bzw. innerrhodischen Schonzeiten und Fangmindestmasse, nicht die ausserrhodischen.
- UMGEKEHRT UNTERSTEHEN DER AUSSERRHODISCHEN ZUSTÄNDIGKEIT (Art. 1 Vereinbarung AR/SG): der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs, der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi, der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt (einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, ohne den Weiher südlich von Egg), die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs und der Wattbach. Als rein ausserrhodische Gewässer gelten ausserdem (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AR/AI): der Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis zur Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach, sowie Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden.
- WISSBACH — GEGENSEITIGES FISCHEREIRECHTWo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI).
- GOLDWASCHENMit einfachen Handgeräten ohne Bewilligung vom 1. Juni bis 15. September zulässig; dem Amt für Umwelt ist vorgängig ein Meldeformular einzureichen.
- KREBSPEST/PKDIn der Sitter (SG) wurde 2019 Krebspest nachgewiesen, in der Urnäsch (Kubel) die Proliferative Nierenkrankheit (PKD) sowie Fischschimmel in Glatt (Zellersmüli) und Urnäsch. Das Amt für Umwelt verlangt Desinfektion von Geräten und Kleidern nach dem Fischen an der Sitter (SG) und beim Gewässerwechsel.
- KEINE KANTONALEN FANGZAHL-BESCHRÄNKUNGEN, KEINE WIDERHAKEN- ODER KÖDERFISCH-REGELUNG in der Fischereiverordnung AR auffindbar; insoweit gilt Bundesrecht (VBGF Art. 5b, TSchV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Zander im Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Das Fischereirecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden sieht für Zander keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Zander sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Zander in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Zander gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Zander im Kanton Appenzell Ausserrhoden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Zander — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Zander wieder frei wird.
Zander in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Zander Schonzeit".
- Zander Schonzeit Zürich
- Zander Schonzeit Bern
- Zander Schonzeit Luzern
- Zander Schonzeit Uri
- Zander Schonzeit Schwyz
- Zander Schonzeit Obwalden
- Zander Schonzeit Nidwalden
- Zander Schonzeit Glarus
- Zander Schonzeit Zug
- Zander Schonzeit Solothurn
- Zander Schonzeit Basel-Stadt
- Zander Schonzeit Basel-Landschaft
- Zander Schonzeit Schaffhausen
- Zander Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Zander Schonzeit St. Gallen
- Zander Schonzeit Graubünden
- Zander Schonzeit Aargau
- Zander Schonzeit Thurgau
- Zander Schonzeit Freiburg
- Zander Schonzeit Waadt
- Zander Schonzeit Wallis
- Zander Schonzeit Neuenburg
- Zander Schonzeit Genf
- Zander Schonzeit Jura
- Zander Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Felchen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Äsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Lachs Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Hecht Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Trüsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Wels Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Karpfen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Alet Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Brachsme Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Barbe Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Nase Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Überblick