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Schonzeit

Schonzeit Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Die Schonzeit für die Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden läuft vom 16.09. bis zum 31.03. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Schonzeit im Kanton Appenzell Ausserrhoden: vom 16.09. bis zum 31.03

Kantonale Schonzeit im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 16 Wochen in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen, 12 Wochen in stehenden Gewässern
Fangmindestmass
35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Appenzell Ausserrhoden — das gilt vor Ort

Schonzeit
16.09.–31.03.
Fangmass
22 cm

Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)

AngabeWert
Fischart Bachforelle (Salmo trutta fario)
im Erlass genannt als: Forellen
KantonAppenzell Ausserrhoden (AR)
Schonzeit16.09.–31.03.
Fangmass22 cm
FundstelleFischereiverordnung AR, Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Die Fischereiverordnung AR regelt Schonzeit und Fangmindestmass unter dem Sammelbegriff «Forellen», ohne Artdefinition. Die Bachforelle ist die Leitart des Kantons und das einzige ohne Zustimmung erlaubte Besatzmaterial (Art. 32 Abs. 2 FiV). Art. 28 Abs. 1 FiV ermächtigt den Regierungsrat, das Mindestmass aus fischereibiologischen Gründen zu erhöhen — davon hat er mit der Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21) Gebrauch gemacht (siehe Variante).

Abweichende Regeln im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Appenzell Ausserrhoden. In den folgenden Gewässern gilt für Bachforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Ganzer Kanton, ab 01.01.202716.09.–31.03.26 cmArt. 1 Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21) i. V. m. Art. 28 FiV AR
Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgrabennicht abschliessend geklärtnicht abschliessend geklärtArt. 2 und Art. 4 Vereinbarung AR/SG (bGS 527.3 / sGS 854.374)
Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbachnicht abschliessend geklärtnicht abschliessend geklärtArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4)

Ganzer Kanton, ab 01.01.2027:Neues Fangmindestmass 26 cm für Bachforellen, beschlossen am 30.06.2026, in Kraft ab 01.01.2027. Bis dahin gelten die 22 cm nach Art. 28 Abs. 1 FiV. Die Verordnung betrifft ausdrücklich nur Bachforellen und ändert die Schonzeit nicht.

Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben:In diesen Strecken gilt st. gallisches Fischereirecht (Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht, Strafen). Die massgebenden Schonzeiten und Fangmindestmasse sind dem SG-Datensatz zu entnehmen, nicht diesem.

Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach:Gilt als rein innerrhodisches Fischereigewässer; es gilt das Fischereirecht von Appenzell Innerrhoden. Massgebende Werte im AI-Datensatz.

Weitere Vorschriften im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (bGS 527.2)
Fundstelle
Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)
Fassung
vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden?

Vom 16.09. bis zum 31.03. Rechtsgrundlage ist Fischereiverordnung AR, Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2). In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss die Bachforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Appenzell Ausserrhoden?

Nein. im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelten für Bachforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Ganzer Kanton, ab 01.01.2027, Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben, Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Bachforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachforelle wieder frei wird.

Bachforelle in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachforelle Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Überblick