Schonzeit
Schonzeit Äsche im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Die Äsche darf im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Beim Mass gilt allein die Untergrenze des Bundes.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Thymallus thymallus ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 2 (stark gefährdet) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 10 Wochen
- Fangmindestmass
- 28 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Appenzell Ausserrhoden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nur Bundesvorgabe
- Fangmass
- nur Bundesvorgabe
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Appenzell Ausserrhoden (AR) |
| Schonzeit | nur Bundesvorgabe |
| Fangmass | nur Bundesvorgabe |
| Fundstelle | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
- Bundesrechtliche BaselineSchonzeit mindestens 10 Wochen, Fangmindestmass 28 cm; Gefährdungsstatus 2 (stark gefährdet) und europäisch geschützt nach VBGF Anhang 1. Appenzell Ausserrhoden hat für die Äsche keine Kalender-Schonzeit festgelegt, obwohl die Art in Sitter, Urnäsch und Goldach vorkommen kann. Die faktische Fangsaison 01.04.–15.09. (Art. 29 FiV) deckt die Frühjahrs-Laichzeit der Äsche nicht ab — hier besteht eine erkennbare Regelungslücke des kantonalen Rechts. Vor dem Fang in AR unbedingt beim Amt für Umwelt oder beim Revierpächter rückfragen.
Abweichende Regeln im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Appenzell Ausserrhoden. In den folgenden Gewässern gilt für Äsche etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Grenzgewässer unter st. gallischer bzw. innerrhodischer Zuständigkeit (Reviere 5, 18, 22 → SG; Revier 16 → AI) | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | Art. 2 und Art. 4 Vereinbarung AR/SG (bGS 527.3); Art. 1 Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4) |
Grenzgewässer unter st. gallischer bzw. innerrhodischer Zuständigkeit (Reviere 5, 18, 22 → SG; Revier 16 → AI):In der Sitter (Reviere 16 und 18) und im Necker gilt das Fischereirecht von SG bzw. AI, das für die Äsche eigene Kalender-Schonzeiten kennt.
Weitere Vorschriften im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Ausserrhoden hat KEIN kantonales Fischereigesetz. Die Systematikgruppe 527 «Fischerei» der Ausserrhodischen Gesetzessammlung enthält abschliessend vier Erlasse: die Fischereiverordnung (bGS 527.2), die Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21, in Kraft ab 01.01.2027) sowie die beiden Grenzgewässer-Vereinbarungen mit St. Gallen (bGS 527.3) und Appenzell I.Rh. (bGS 527.4).
- PACHTSYSTEM STATT PATENTDer Kanton ist Inhaber des Fischereiregals (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV). Das Kantonsgebiet ist in 26 Fischereireviere eingeteilt (Art. 9 FiV), die für jeweils sechs Jahre verpachtet werden (Art. 19 FiV; laufende Pachtperiode 2023–2028). Es gibt keine kantonsweit gültige Fischerkarte: Jahreskarten gelten nur für ein einziges Revier (Art. 12 Abs. 1 FiV) und werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben (Art. 12 Abs. 3 FiV).
- AR IST EIN REINER FLIESSGEWÄSSER-KANTONUrnäsch, Sitter, Rotbach, Goldach, Glatt, Necker, Wissbach, Wattbach und weitere Bäche. Der Kanton hat keine grösseren stehenden Gewässer; See-Arten (Seeforelle, Seesaibling, Felchen) sind praktisch ohne Bedeutung.
- FANGSAISON 01.04.–15.09.: Nach Art. 29 FiV ist der Fischfang während der Schonzeit verboten. Weil die Schonzeit für Forellen vom 16. September bis 31. März dauert (Art. 27 Abs. 1 lit. a FiV), ist Fischen in AR faktisch nur vom 1. April bis 15. September zulässig — so auch die amtliche Auskunft des Amts für Umwelt: «Die Fischereisaison dauert jeweils vom 1. April bis 15. September. In der übrigen Zeit ist aufgrund der Schonbestimmungen der Forellen das Fischen nicht zulässig.» Das wirkt sich auf ALLE Arten aus, auch auf jene, die AR nicht eigens regelt.
- SONNTAGS- UND FEIERTAGSVERBOTArt. 29 FiV verbietet den Fischfang ausdrücklich auch «zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen». Massgebend für die Feiertage ist Art. 7 der Verordnung vom 21.02.1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11). Die Fischereiverwaltung kann nach Art. 31 FiV Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
- NUR ANGELFISCHEREIFische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden (Art. 26 Abs. 1 FiV). Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Methoden zulassen (Art. 26 Abs. 2 FiV). Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft eigene Vorschriften erlassen (Art. 7 FiV) — solche sind in der Gesetzessammlung nicht publiziert.
- BESATZAls Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; anderer Besatz braucht die Zustimmung der Fischereiverwaltung (Art. 32 Abs. 2 FiV).
- FANGSTATISTIK-PFLICHTJede Fischerin und jeder Fischer muss über die gefangenen Fische Statistik führen (Fischart, Längenmass, Gewicht, Stundenaufwand; auch erfolglose Gänge). Der Pächter reicht die Statistik seines Reviers bis spätestens 30. November bei der Fischereiverwaltung ein (Art. 37 FiV; Amt für Umwelt).
- GRENZGEWÄSSER — VIER REVIERE WERDEN VON DEN NACHBARKANTONEN VERWALTET (amtliche Revierliste des Amts für Umwelt): · Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze → St. Gallen (Art. 2 lit. a Vereinbarung AR/SG) · Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach → Appenzell I.Rh. (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI) · Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Wattbach und Urnäsch → St. Gallen (Art. 2 lit. b Vereinbarung AR/SG) · Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben → St. Gallen (Art. 2 lit. c und d Vereinbarung AR/SG) In diesen Gewässern gilt nach Art. 4 der Vereinbarung AR/SG das Recht des zuständigen Kantons für Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht sowie Strafen und Massnahmen — also die st. gallischen bzw. innerrhodischen Schonzeiten und Fangmindestmasse, nicht die ausserrhodischen.
- UMGEKEHRT UNTERSTEHEN DER AUSSERRHODISCHEN ZUSTÄNDIGKEIT (Art. 1 Vereinbarung AR/SG): der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs, der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi, der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt (einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, ohne den Weiher südlich von Egg), die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs und der Wattbach. Als rein ausserrhodische Gewässer gelten ausserdem (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AR/AI): der Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis zur Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach, sowie Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden.
- WISSBACH — GEGENSEITIGES FISCHEREIRECHTWo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI).
- GOLDWASCHENMit einfachen Handgeräten ohne Bewilligung vom 1. Juni bis 15. September zulässig; dem Amt für Umwelt ist vorgängig ein Meldeformular einzureichen.
- KREBSPEST/PKDIn der Sitter (SG) wurde 2019 Krebspest nachgewiesen, in der Urnäsch (Kubel) die Proliferative Nierenkrankheit (PKD) sowie Fischschimmel in Glatt (Zellersmüli) und Urnäsch. Das Amt für Umwelt verlangt Desinfektion von Geräten und Kleidern nach dem Fischen an der Sitter (SG) und beim Gewässerwechsel.
- KEINE KANTONALEN FANGZAHL-BESCHRÄNKUNGEN, KEINE WIDERHAKEN- ODER KÖDERFISCH-REGELUNG in der Fischereiverordnung AR auffindbar; insoweit gilt Bundesrecht (VBGF Art. 5b, TSchV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fundstelle
- Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Äsche im Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Das Fischereirecht im Kanton Appenzell Ausserrhoden sieht für Äsche keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Äsche sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Nein. im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelten für Äsche in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Grenzgewässer unter st. gallischer bzw. innerrhodischer Zuständigkeit (Reviere 5, 18, 22 → SG; Revier 16 → AI). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Äsche gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Äsche im Kanton Appenzell Ausserrhoden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Äsche — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Äsche wieder frei wird.
Äsche in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Äsche Schonzeit".
- Äsche Schonzeit Zürich
- Äsche Schonzeit Bern
- Äsche Schonzeit Luzern
- Äsche Schonzeit Uri
- Äsche Schonzeit Schwyz
- Äsche Schonzeit Obwalden
- Äsche Schonzeit Nidwalden
- Äsche Schonzeit Glarus
- Äsche Schonzeit Zug
- Äsche Schonzeit Solothurn
- Äsche Schonzeit Basel-Stadt
- Äsche Schonzeit Basel-Landschaft
- Äsche Schonzeit Schaffhausen
- Äsche Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Äsche Schonzeit St. Gallen
- Äsche Schonzeit Graubünden
- Äsche Schonzeit Aargau
- Äsche Schonzeit Thurgau
- Äsche Schonzeit Freiburg
- Äsche Schonzeit Waadt
- Äsche Schonzeit Wallis
- Äsche Schonzeit Neuenburg
- Äsche Schonzeit Genf
- Äsche Schonzeit Jura
- Äsche Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Felchen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Lachs Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Hecht Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Zander Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Trüsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Wels Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Karpfen Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Alet Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Brachsme Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Barbe Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Nase Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Überblick