Schonzeit
Schonzeit Äsche im Kanton Basel-Stadt
Die Schonzeit für die Äsche im Kanton Basel-Stadt läuft vom 01.02. bis zum 30.04. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 35 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Keine Schonzeit
An diesem Datum greift nach Kantonsrecht keine Schonzeit.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 10 Wochen
- Fangmindestmass
- 28 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Basel-Stadt — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.02.–30.04.
- Fangmass
- 35 cm
Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) |
| Kanton | Basel-Stadt (BS) |
| Schonzeit | 01.02.–30.04. |
| Fangmass | 35 cm |
| Fundstelle | Anhang FiV BS, Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
- Fanglimitepro Tag höchstens ein Edelfisch (Forellen, Äschen) — § 16 Abs. 1 FiV BS. Die Schonzeit von rund 12,7 Wochen übertrifft die Bundes-Mindestdauer von 10 Wochen (Art. 1 VBGF), das Fangmass von 35 cm die 28 cm nach Art. 2 VBGF. Die Äsche ist in Anhang 1 VBGF mit Gefährdungsstatus 2 und als europäisch geschützt (E) geführt; da Art. 1 und 2 VBGF Schonzeit und Fangmass vorsehen, greift Art. 2a Abs. 1 VBGF nicht. Zur Äschenpopulation in der Wiese liegt eine genetische Studie des AUE vor.
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Stadt
- GEWÄSSER UND SYSTEMEBasel-Stadt kennt zwei Systeme (§ 5 Abs. 1 FiV BS): für den Rhein das Patentsystem, für die Wiese samt Nebengewässern und für die Birs das Pachtsystem. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2). Die Fischereikarte Birs gilt von der Kantonsgrenze zu Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) (§ 8 Abs. 1 lit. b). Die Fischereikarte Rhein und die Tages-/Jugendkarte Rhein berechtigen zur Angelfischerei vom Ufer aus, ausgenommen das linke Rheinufer zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie das Gebiet des Rheinhafens (§ 8 Abs. 1 lit. d–f).
- RHEIN ALS GRENZ- UND WANDERFISCHGEWÄSSERDie befischbare Basler Rheinstrecke endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser grenznahe Abschnitt ist zugleich Fischereiverbotszone: Der Rheinhafen Kleinhüningen von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis Hafenbahn) bis zur Landesgrenze (Rhein-km 170,0) sowie die linksufrige Anlegestelle St. Johann (Rhein-km 167,3–167,8) sind gesperrt; Ausnahmen können die Schweizerischen Rheinhäfen bewilligen (§ 21 Abs. 1 und 2). Auf der gesamten Basler Rheinstrecke gelten damit ausschliesslich die kantonalen Schonzeiten und Fangmindestmasse des Anhangs zur FiV BS. Eine eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für die Basler Rheinstrecke besteht nicht (siehe luecken).
- FANGLIMITEN (§ 16 FiV BS, Fassung in Kraft seit 01.01.2026): Pro Tag darf nicht mehr als EIN Edelfisch (Forellen, Äschen) behändigt werden (Abs. 1). Pro Tag dürfen im Rhein nicht mehr als DREI Hechte oder Zander behändigt werden (Abs. 2). Achtung: Die FAQ-Seite des AUE nennt hier noch «drei Edelfische» — das entspricht dem bis 31.12.2025 geltenden Recht.
- GERÄTE UND METHODEN (§ 13 FiV BS)Schonender Fang; in sämtlichen Gewässern nur eine Angelrute — nur beim Angelfischen im Rhein mit der Setzangel und der Fischereikarte Rhein ist eine zweite Rute zulässig (Abs. 2). Je Rute nur ein Haken, ein Kunstköder oder ein Kunstködersystem mit maximal drei Haken; Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken (Abs. 3). Verboten sind Goldhaken, Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute), Widerhaken jeglicher Art sowie Unterfangnetze aus Metall (Abs. 4). Die fischende Person muss sich in unmittelbarer Nähe der Rute aufhalten und diese im Auge behalten (Abs. 5); ein Unterfangnetz ist mitzuführen (Abs. 6). WICHTIG: Das Bleiverbot nach § 13 Abs. 4 tritt erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft, also am 01.01.2027 (§ 29b FiV BS).
- VERBOTENE HANDLUNGEN UND FANGARTEN (§ 13a FiV BS)Anfüttern, Fischen mit lebenden Köderfischen, Fischen vom Boot aus und Hältern von Fischen sind verboten. Jegliche Art von Wettfischen ist untersagt (§ 25 Abs. 3). Fischereiveranstaltungen am Gewässer sind mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden (§ 25 Abs. 1).
- KÖDERFISCHE (§ 18 FiV BS)Fang mit Köderflasche, Reuse und Senknetz erlaubt; Köderfische sind unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform zu töten. Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit gemäss Anhang vorgeschrieben ist; maximal 10 Köderfische pro Tag und fischende Person. Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen; gewerbsmässiger Verkauf ist verboten.
- WEITERE FISCHEREIVERBOTE (§ 21 FiV BS)Während der Badesaison ist die Fischerei bei den Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten (Abs. 3). In Fischaufstiegshilfen (Fischpässe, Fischtreppen, Umgehungsrinnen) sowie in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (Abs. 4). Das AUE kann zum Schutz der aquatischen Fauna, aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen lokal und zeitlich begrenzte — bei Bedarf auch unbefristete — Fischereiverbote erlassen und bei Trockenheit, hohen Wassertemperaturen oder während der Laichzeit gefährdeter Arten zusätzliche Nutzungsverbote anordnen (§ 14).
- AUSWEIS- UND MELDEPFLICHTEN (§ 12 und § 19 FiV BS): Beim Fischen sind Fischereikarte, Fangbüchlein (gedruckt oder digital), ein amtlicher Ausweis und der Sachkundenachweis (SaNa) mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Vor Beginn des Fischens ist der Fischgang mit Datum und Gewässercode zu erfassen; jeder behändigte Fisch ist sofort einzutragen. Das Fangbüchlein ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der Kantonalen Fischereiaufsicht einzureichen, auch wenn kein Eintrag erfolgte; bei wiederholter Verletzung kann die Fischereikarte entzogen werden. Wer die myfish-App nutzt, übermittelt die Daten elektronisch; die jährliche Rückgabe des Fangbüchleins entfällt dadurch.
- LACHS — MELDEPFLICHT (Art. 2a Abs. 2 VBGF): «Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.» Das hat am Basler Rhein besondere Bedeutung: Der Lachs ist in Anhang 1 VBGF für den Hochrhein mit Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) geführt und damit in Basel-Stadt ganzjährig geschützt; gleichzeitig setzen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau im Rahmen des internationalen Wiederansiedlungsprogramms jährlich Junglachse in den Rhein und seine Zuflüsse aus. Nach dem amtlichen Merkblatt «Die Rückkehr des Lachses» (AUE Basel-Stadt) ist jeder zufällig gefangene Lachs sofort dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden — im Kanton Basel-Stadt über Tel. 061 271 11 11 (Polizei-Einsatzzentrale, Fischereiaufsicht verlangen). Der Fisch ist wieder freizulassen, nur mit nassen Händen anzufassen und nicht länger als 30 Sekunden aus dem Wasser zu halten; ein seitliches Foto (Schwanzstiel, Schwanzflosse, Kopf) hilft der Bestimmung, ebenso die Angabe, ob die Fettflosse fehlt (Kennzeichen eines markierten Besatzfisches). Verifizierte Lachsmeldungen werden mit einem Gutschein von Fr. 200.– honoriert.
- INVASIVE ARTENGefangene Schwarzmeergrundeln (Neogobius spp. u. a., Anhang 3 VBGF) sind nach der amtlichen Anweisung des AUE sofort zu töten, dürfen keinesfalls zurückgesetzt oder als Köderfisch verwendet werden und sind in der myfish-App zu erfassen (Merkblatt «Invasive Grundeln», AUE).
- PFAS — VERZEHRSEMPFEHLUNGNach der gemeinsamen Medienmitteilung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 24.09.2024 wurde in Bachforellen, Barben und Aleten aus Gewässern beider Basel (u. a. Wiese) der Höchstgehalt an PFAS teilweise überschritten. Freizeitanglerinnen und -anglern wird empfohlen, höchstens einmal pro Monat selbst gefangenen Fisch aus Gewässern beider Basel zu essen. Quelle: https://www.bs.ch/medienmitteilungen/gd/2024-chemikalie-pfas-fischen
- ZUSTÄNDIGKEITAufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU); kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE); die unmittelbare Aufsicht übt die Kantonale Fischereiaufsicht aus (§ 1 und § 2 FiV BS). Bei Zuwiderhandlungen kann das AUE die Ausübung der Fischerei für bis zu fünf Jahre verbieten (§ 28 FiV BS); § 4 FiG BS sieht Busse vor.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fundstelle
- Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Äsche im Kanton Basel-Stadt?
Vom 01.02. bis zum 30.04. Rechtsgrundlage ist Anhang FiV BS, Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Äsche sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 35 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Was passiert, wenn ich die Äsche in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Äsche gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Äsche im Kanton Basel-Stadt steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Äsche — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Stadt lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Äsche wieder frei wird.
Äsche in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Äsche Schonzeit".
- Äsche Schonzeit Zürich
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- Äsche Schonzeit Luzern
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- Äsche Schonzeit Schwyz
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- Äsche Schonzeit Schaffhausen
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- Äsche Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Äsche Schonzeit St. Gallen
- Äsche Schonzeit Graubünden
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- Äsche Schonzeit Thurgau
- Äsche Schonzeit Freiburg
- Äsche Schonzeit Waadt
- Äsche Schonzeit Wallis
- Äsche Schonzeit Neuenburg
- Äsche Schonzeit Genf
- Äsche Schonzeit Jura
- Äsche Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Basel-Stadt
- Bachforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seeforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seesaibling Schonzeit Basel-Stadt
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- Hecht Schonzeit Basel-Stadt
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