Schonzeit
Schonzeit Bachsaibling im Kanton Basel-Stadt
Der Bachsaibling wird im Fischereirecht im Kanton Basel-Stadt nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Bachsaibling im Kanton Basel-Stadt nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Bachsaibling nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Basel-Stadt — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) im Erlass genannt als: — |
| Kanton | Basel-Stadt (BS) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | Anhang FiV BS |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Im Anhang zur FiV BS nicht aufgeführt. Landesfremde Art: in Anhang 1 VBGF nicht enthalten (nur Anhang 2 VBGF), Art. 2a VBGF greift daher nicht. Art. 1 und 2 VBGF nennen für Schonzeit und Fangmindestmass ausdrücklich nur Salvelinus umbla (Seesaibling).
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Stadt
- GEWÄSSER UND SYSTEMEBasel-Stadt kennt zwei Systeme (§ 5 Abs. 1 FiV BS): für den Rhein das Patentsystem, für die Wiese samt Nebengewässern und für die Birs das Pachtsystem. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2). Die Fischereikarte Birs gilt von der Kantonsgrenze zu Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) (§ 8 Abs. 1 lit. b). Die Fischereikarte Rhein und die Tages-/Jugendkarte Rhein berechtigen zur Angelfischerei vom Ufer aus, ausgenommen das linke Rheinufer zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie das Gebiet des Rheinhafens (§ 8 Abs. 1 lit. d–f).
- RHEIN ALS GRENZ- UND WANDERFISCHGEWÄSSERDie befischbare Basler Rheinstrecke endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser grenznahe Abschnitt ist zugleich Fischereiverbotszone: Der Rheinhafen Kleinhüningen von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis Hafenbahn) bis zur Landesgrenze (Rhein-km 170,0) sowie die linksufrige Anlegestelle St. Johann (Rhein-km 167,3–167,8) sind gesperrt; Ausnahmen können die Schweizerischen Rheinhäfen bewilligen (§ 21 Abs. 1 und 2). Auf der gesamten Basler Rheinstrecke gelten damit ausschliesslich die kantonalen Schonzeiten und Fangmindestmasse des Anhangs zur FiV BS. Eine eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für die Basler Rheinstrecke besteht nicht (siehe luecken).
- FANGLIMITEN (§ 16 FiV BS, Fassung in Kraft seit 01.01.2026): Pro Tag darf nicht mehr als EIN Edelfisch (Forellen, Äschen) behändigt werden (Abs. 1). Pro Tag dürfen im Rhein nicht mehr als DREI Hechte oder Zander behändigt werden (Abs. 2). Achtung: Die FAQ-Seite des AUE nennt hier noch «drei Edelfische» — das entspricht dem bis 31.12.2025 geltenden Recht.
- GERÄTE UND METHODEN (§ 13 FiV BS)Schonender Fang; in sämtlichen Gewässern nur eine Angelrute — nur beim Angelfischen im Rhein mit der Setzangel und der Fischereikarte Rhein ist eine zweite Rute zulässig (Abs. 2). Je Rute nur ein Haken, ein Kunstköder oder ein Kunstködersystem mit maximal drei Haken; Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken (Abs. 3). Verboten sind Goldhaken, Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute), Widerhaken jeglicher Art sowie Unterfangnetze aus Metall (Abs. 4). Die fischende Person muss sich in unmittelbarer Nähe der Rute aufhalten und diese im Auge behalten (Abs. 5); ein Unterfangnetz ist mitzuführen (Abs. 6). WICHTIG: Das Bleiverbot nach § 13 Abs. 4 tritt erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft, also am 01.01.2027 (§ 29b FiV BS).
- VERBOTENE HANDLUNGEN UND FANGARTEN (§ 13a FiV BS)Anfüttern, Fischen mit lebenden Köderfischen, Fischen vom Boot aus und Hältern von Fischen sind verboten. Jegliche Art von Wettfischen ist untersagt (§ 25 Abs. 3). Fischereiveranstaltungen am Gewässer sind mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden (§ 25 Abs. 1).
- KÖDERFISCHE (§ 18 FiV BS)Fang mit Köderflasche, Reuse und Senknetz erlaubt; Köderfische sind unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform zu töten. Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit gemäss Anhang vorgeschrieben ist; maximal 10 Köderfische pro Tag und fischende Person. Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen; gewerbsmässiger Verkauf ist verboten.
- WEITERE FISCHEREIVERBOTE (§ 21 FiV BS)Während der Badesaison ist die Fischerei bei den Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten (Abs. 3). In Fischaufstiegshilfen (Fischpässe, Fischtreppen, Umgehungsrinnen) sowie in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (Abs. 4). Das AUE kann zum Schutz der aquatischen Fauna, aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen lokal und zeitlich begrenzte — bei Bedarf auch unbefristete — Fischereiverbote erlassen und bei Trockenheit, hohen Wassertemperaturen oder während der Laichzeit gefährdeter Arten zusätzliche Nutzungsverbote anordnen (§ 14).
- AUSWEIS- UND MELDEPFLICHTEN (§ 12 und § 19 FiV BS): Beim Fischen sind Fischereikarte, Fangbüchlein (gedruckt oder digital), ein amtlicher Ausweis und der Sachkundenachweis (SaNa) mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Vor Beginn des Fischens ist der Fischgang mit Datum und Gewässercode zu erfassen; jeder behändigte Fisch ist sofort einzutragen. Das Fangbüchlein ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der Kantonalen Fischereiaufsicht einzureichen, auch wenn kein Eintrag erfolgte; bei wiederholter Verletzung kann die Fischereikarte entzogen werden. Wer die myfish-App nutzt, übermittelt die Daten elektronisch; die jährliche Rückgabe des Fangbüchleins entfällt dadurch.
- LACHS — MELDEPFLICHT (Art. 2a Abs. 2 VBGF): «Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.» Das hat am Basler Rhein besondere Bedeutung: Der Lachs ist in Anhang 1 VBGF für den Hochrhein mit Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) geführt und damit in Basel-Stadt ganzjährig geschützt; gleichzeitig setzen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau im Rahmen des internationalen Wiederansiedlungsprogramms jährlich Junglachse in den Rhein und seine Zuflüsse aus. Nach dem amtlichen Merkblatt «Die Rückkehr des Lachses» (AUE Basel-Stadt) ist jeder zufällig gefangene Lachs sofort dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden — im Kanton Basel-Stadt über Tel. 061 271 11 11 (Polizei-Einsatzzentrale, Fischereiaufsicht verlangen). Der Fisch ist wieder freizulassen, nur mit nassen Händen anzufassen und nicht länger als 30 Sekunden aus dem Wasser zu halten; ein seitliches Foto (Schwanzstiel, Schwanzflosse, Kopf) hilft der Bestimmung, ebenso die Angabe, ob die Fettflosse fehlt (Kennzeichen eines markierten Besatzfisches). Verifizierte Lachsmeldungen werden mit einem Gutschein von Fr. 200.– honoriert.
- INVASIVE ARTENGefangene Schwarzmeergrundeln (Neogobius spp. u. a., Anhang 3 VBGF) sind nach der amtlichen Anweisung des AUE sofort zu töten, dürfen keinesfalls zurückgesetzt oder als Köderfisch verwendet werden und sind in der myfish-App zu erfassen (Merkblatt «Invasive Grundeln», AUE).
- PFAS — VERZEHRSEMPFEHLUNGNach der gemeinsamen Medienmitteilung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 24.09.2024 wurde in Bachforellen, Barben und Aleten aus Gewässern beider Basel (u. a. Wiese) der Höchstgehalt an PFAS teilweise überschritten. Freizeitanglerinnen und -anglern wird empfohlen, höchstens einmal pro Monat selbst gefangenen Fisch aus Gewässern beider Basel zu essen. Quelle: https://www.bs.ch/medienmitteilungen/gd/2024-chemikalie-pfas-fischen
- ZUSTÄNDIGKEITAufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU); kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE); die unmittelbare Aufsicht übt die Kantonale Fischereiaufsicht aus (§ 1 und § 2 FiV BS). Bei Zuwiderhandlungen kann das AUE die Ausübung der Fischerei für bis zu fünf Jahre verbieten (§ 28 FiV BS); § 4 FiG BS sieht Busse vor.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling im Kanton Basel-Stadt?
Das Fischereirecht im Kanton Basel-Stadt sieht für Bachsaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich den Bachsaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachsaibling im Kanton Basel-Stadt steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachsaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Stadt lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachsaibling wieder frei wird.
Bachsaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit".
- Bachsaibling Schonzeit Zürich
- Bachsaibling Schonzeit Bern
- Bachsaibling Schonzeit Luzern
- Bachsaibling Schonzeit Uri
- Bachsaibling Schonzeit Schwyz
- Bachsaibling Schonzeit Obwalden
- Bachsaibling Schonzeit Nidwalden
- Bachsaibling Schonzeit Glarus
- Bachsaibling Schonzeit Zug
- Bachsaibling Schonzeit Solothurn
- Bachsaibling Schonzeit Basel-Landschaft
- Bachsaibling Schonzeit Schaffhausen
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Bachsaibling Schonzeit St. Gallen
- Bachsaibling Schonzeit Graubünden
- Bachsaibling Schonzeit Aargau
- Bachsaibling Schonzeit Thurgau
- Bachsaibling Schonzeit Freiburg
- Bachsaibling Schonzeit Waadt
- Bachsaibling Schonzeit Wallis
- Bachsaibling Schonzeit Neuenburg
- Bachsaibling Schonzeit Genf
- Bachsaibling Schonzeit Jura
- Bachsaibling Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Basel-Stadt
- Bachforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seeforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seesaibling Schonzeit Basel-Stadt
- Felchen Schonzeit Basel-Stadt
- Äsche Schonzeit Basel-Stadt
- Lachs Schonzeit Basel-Stadt
- Hecht Schonzeit Basel-Stadt
- Egli Schonzeit Basel-Stadt
- Zander Schonzeit Basel-Stadt
- Trüsche Schonzeit Basel-Stadt
- Wels Schonzeit Basel-Stadt
- Aal Schonzeit Basel-Stadt
- Karpfen Schonzeit Basel-Stadt
- Schleie Schonzeit Basel-Stadt
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- Rotauge Schonzeit Basel-Stadt
- Brachsme Schonzeit Basel-Stadt
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- Nase Schonzeit Basel-Stadt
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Basel-Stadt im Überblick