Schonzeit
Schonzeit Schleie im Kanton Basel-Landschaft
Für die Schleie im Kanton Basel-Landschaft liess sich die Schonzeit nicht abschliessend aus dem amtlichen Erlass klären. Wir zeigen hier lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert. Ein kantonales Fangmass besteht für die Schleie im Kanton Basel-Landschaft nicht.
Stand 07. September
Bitte beim Kanton nachfragen
Für diese Art liess sich die Regelung nicht abschliessend aus dem Erlass klären. Wir zeigen lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Schleie nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Basel-Landschaft — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nicht abschliessend geklärt
- Fangmass
- nicht abschliessend geklärt
§ 8 Abs. 1 Ziff. 10 i. V. m. Abs. 2 FiV BL
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Schleie (Tinca tinca) |
| Kanton | Basel-Landschaft (BL) |
| Schonzeit | nicht abschliessend geklärt |
| Fangmass | nicht abschliessend geklärt |
| Fundstelle | FiV BL, § 8 Abs. 1 Ziff. 10 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Die Schleie wird auch Schlei genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Tinca tinca.
Was du dazu wissen solltest
§ 8 Abs. 1 FiV BL nennt diese Art ausdrücklich nur für den Rhein und die beiden Mündungsstrecken. Für die übrigen Gewässer ordnet § 8 Abs. 2 «in Abweichung zu Absatz 1» nur das generelle Fangverbot vom 15.10. bis Ende Februar sowie eigene Werte für Bachforelle und Barbe an. Ob die Werte aus Absatz 1 in den übrigen Gewässern subsidiär weitergelten, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen; deshalb hier nicht als gesichert ausgewiesen. Gesichert gilt dort das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar (§ 8 Abs. 2 lit. a).
Abweichende Regeln im Kanton Basel-Landschaft
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Basel-Landschaft. In den folgenden Gewässern gilt für Schleie etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel | 15.05.–30.06. | 25 cm | § 8 Abs. 1 Ziff. 10 FiV BL |
Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel:Der Erlass schreibt «15. Mai - 30.Juni».
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Landschaft
- Basel-Landschaft ist ein Pacht-/RevierkantonDas Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern den Einwohnergemeinden zu (§ 3 FiG) und wird für 8 Jahre verpachtet (§ 9 und § 11 FiG); auch der Rheinanteil und die Mündungsstrecken von Birs und Ergolz sind verpachtet bzw. Privatfischweiden (§ 18 Abs. 5 FiV). Für den Rhein liesse § 6 Abs. 2 FiG zusätzlich ein Patentsystem zu; ein kantonales Rheinpatent ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Räumliche Zweiteilung von § 8 FiVAbsatz 1 gilt für den Rhein, die Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und die Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel — dort unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Übereinkunft SR 0.923.412. Absatz 2 gilt für die übrigen Gewässer.
- In den übrigen Gewässern besteht ein generelles Fischfangverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar; davon ausgenommen sind der Moosee in Grellingen, die Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und die Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt (§ 8 Abs. 2 lit. a FiV).
- Alle in § 8 Abs. 1–3 FiV nicht genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden (§ 8 Abs. 4 FiV). Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden (§ 8 Abs. 5 FiV).
- Nachtfischerei ist verboten (§ 15 FiV); als Nacht gilt in der Sommerzeit 24.00–05.00 Uhr, in der Winterzeit 22.00–06.00 Uhr. Ausnahmen bewilligt die kantonale Fischereiverwaltung.
- Gerät und FangartIn Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt (§ 9 Abs. 1 FiV); pro Rute nur ein Haken oder ein Kunstköder bzw. Kunstködersystem im Originalzustand mit höchstens zwei Haken (§ 9 Abs. 2); Widerhaken sind verboten, ausser bei der schweren Setzangelfischerei (§ 9 Abs. 3); Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern ohne Widerhaken (§ 9 Abs. 4); im Rhein sind schwere Setzangeln und Fischergalgen zulässig (§ 9 Abs. 5); galvanisch behandelte Haken und Goldhaken sind verboten (§ 9 Abs. 6).
- Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (§ 10 Abs. 1 FiV), Ruten ausser Setzangeln sind in der Hand zu halten (Abs. 2), zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten (Abs. 4), die Hälterung in Setzkeschern ist verboten (Abs. 5). Als Köderfische dürfen nur Arten ohne Fangmindestmass und ohne Schonzeit verwendet werden (§ 11 Abs. 4 FiV); Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen (§ 11 Abs. 5 FiV).
- In Fischaufstiegshilfen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (§ 17 Abs. 2 FiV).
- Eine kantonale Fangzahlbeschränkung besteht nicht. Nur für die Grenzstrecke der Birs BL/SO gilt eine Beschränkung von je 4 Forellen und 4 Äschen pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO).
- GrenzgewässerBirs BL/SO — Übereinkunft BGS SO 625.732 (Grenzstein beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach, Fischereigrenze = Mitte des Flussbettes). Birs BL/JU — Convention SGS 530.6: Fischereigrenze am Pont des Riedes-Dessus; oberhalb Jura, unterhalb Basel-Landschaft, es gilt jeweils das Recht des zuständigen Kantons. Augstbach und Musbächlein (Langenbruck/Holderbank) — SGS 530.5: im Augstbach richten sich Nutzung, Besatz und Aufsicht nach basellandschaftlichem, im Musbächlein nach solothurnischem Recht. Orisbach mit Dorfbach und Ruestelbach — BGS SO 625.733: die Ausübung der Fischerei richtet sich ausschliesslich nach basellandschaftlichen Vorschriften.
- Ergolzdrei Zonen — Mündung bis Eisenbahnbrücke nach § 8 Abs. 1 FiV; Mündung bis Hülftenpritsche vom generellen Winterfangverbot ausgenommen; oberhalb der Hülftenpritsche gilt das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar.
- Gefangene Schwarzmeergrundeln (Kessler- und Schwarzmundgrundel) sind nach dem Merkblatt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sofort zu töten, dürfen nicht lebend gehältert und nicht als Köderfisch verwendet werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fundstelle
- § 8 Abs. 1 Ziff. 10 i. V. m. Abs. 2 FiV BL
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Schleie im Kanton Basel-Landschaft?
Das Fischereirecht im Kanton Basel-Landschaft sieht für Schleie keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Schleie sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Basel-Landschaft?
Nein. im Kanton Basel-Landschaft gelten für Schleie in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Schleie gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Schleie im Kanton Basel-Landschaft steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Schleie — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Landschaft lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Schleie wieder frei wird.
Schleie in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Schleie Schonzeit".
- Schleie Schonzeit Zürich
- Schleie Schonzeit Bern
- Schleie Schonzeit Luzern
- Schleie Schonzeit Uri
- Schleie Schonzeit Schwyz
- Schleie Schonzeit Obwalden
- Schleie Schonzeit Nidwalden
- Schleie Schonzeit Glarus
- Schleie Schonzeit Zug
- Schleie Schonzeit Solothurn
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- Schleie Schonzeit Schaffhausen
- Schleie Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Schleie Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Schleie Schonzeit St. Gallen
- Schleie Schonzeit Graubünden
- Schleie Schonzeit Aargau
- Schleie Schonzeit Thurgau
- Schleie Schonzeit Freiburg
- Schleie Schonzeit Waadt
- Schleie Schonzeit Wallis
- Schleie Schonzeit Neuenburg
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- Schleie Schonzeit Jura
- Schleie Schonzeit Tessin
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