Schonzeit
Schonzeit Aal im Kanton Basel-Landschaft
Der Aal darf im Kanton Basel-Landschaft nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Ein kantonales Fangmass besteht für den Aal im Kanton Basel-Landschaft nicht.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Anguilla anguilla ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 1 (vom Aussterben bedroht) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Aal nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Basel-Landschaft — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- nicht abschliessend geklärt
- Fangmass
- nicht abschliessend geklärt
§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 FiV BL
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Aal (Anguilla anguilla) |
| Kanton | Basel-Landschaft (BL) |
| Schonzeit | nicht abschliessend geklärt |
| Fangmass | nicht abschliessend geklärt |
| Fundstelle | FiV BL, § 8 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Aal wird auch Europäischer Aal genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Anguilla anguilla.
Was du dazu wissen solltest
§ 8 Abs. 1 FiV BL nennt diese Art ausdrücklich nur für den Rhein und die beiden Mündungsstrecken. Für die übrigen Gewässer ordnet § 8 Abs. 2 «in Abweichung zu Absatz 1» nur das generelle Fangverbot vom 15.10. bis Ende Februar sowie eigene Werte für Bachforelle und Barbe an. Ob die Werte aus Absatz 1 in den übrigen Gewässern subsidiär weitergelten, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen; deshalb hier nicht als gesichert ausgewiesen. Gesichert gilt dort das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar (§ 8 Abs. 2 lit. a).
Abweichende Regeln im Kanton Basel-Landschaft
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Basel-Landschaft. In den folgenden Gewässern gilt für Aal etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel | keine Schonzeit | 50 cm | § 8 Abs. 1 Ziff. 1 FiV BL |
Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel:§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 FiV BL nennt für den Aal ausdrücklich «keine Schonzeit».
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Landschaft
- Basel-Landschaft ist ein Pacht-/RevierkantonDas Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern den Einwohnergemeinden zu (§ 3 FiG) und wird für 8 Jahre verpachtet (§ 9 und § 11 FiG); auch der Rheinanteil und die Mündungsstrecken von Birs und Ergolz sind verpachtet bzw. Privatfischweiden (§ 18 Abs. 5 FiV). Für den Rhein liesse § 6 Abs. 2 FiG zusätzlich ein Patentsystem zu; ein kantonales Rheinpatent ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Räumliche Zweiteilung von § 8 FiVAbsatz 1 gilt für den Rhein, die Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und die Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel — dort unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Übereinkunft SR 0.923.412. Absatz 2 gilt für die übrigen Gewässer.
- In den übrigen Gewässern besteht ein generelles Fischfangverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar; davon ausgenommen sind der Moosee in Grellingen, die Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und die Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt (§ 8 Abs. 2 lit. a FiV).
- Alle in § 8 Abs. 1–3 FiV nicht genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden (§ 8 Abs. 4 FiV). Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden (§ 8 Abs. 5 FiV).
- Nachtfischerei ist verboten (§ 15 FiV); als Nacht gilt in der Sommerzeit 24.00–05.00 Uhr, in der Winterzeit 22.00–06.00 Uhr. Ausnahmen bewilligt die kantonale Fischereiverwaltung.
- Gerät und FangartIn Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt (§ 9 Abs. 1 FiV); pro Rute nur ein Haken oder ein Kunstköder bzw. Kunstködersystem im Originalzustand mit höchstens zwei Haken (§ 9 Abs. 2); Widerhaken sind verboten, ausser bei der schweren Setzangelfischerei (§ 9 Abs. 3); Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern ohne Widerhaken (§ 9 Abs. 4); im Rhein sind schwere Setzangeln und Fischergalgen zulässig (§ 9 Abs. 5); galvanisch behandelte Haken und Goldhaken sind verboten (§ 9 Abs. 6).
- Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (§ 10 Abs. 1 FiV), Ruten ausser Setzangeln sind in der Hand zu halten (Abs. 2), zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten (Abs. 4), die Hälterung in Setzkeschern ist verboten (Abs. 5). Als Köderfische dürfen nur Arten ohne Fangmindestmass und ohne Schonzeit verwendet werden (§ 11 Abs. 4 FiV); Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen (§ 11 Abs. 5 FiV).
- In Fischaufstiegshilfen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (§ 17 Abs. 2 FiV).
- Eine kantonale Fangzahlbeschränkung besteht nicht. Nur für die Grenzstrecke der Birs BL/SO gilt eine Beschränkung von je 4 Forellen und 4 Äschen pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO).
- GrenzgewässerBirs BL/SO — Übereinkunft BGS SO 625.732 (Grenzstein beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach, Fischereigrenze = Mitte des Flussbettes). Birs BL/JU — Convention SGS 530.6: Fischereigrenze am Pont des Riedes-Dessus; oberhalb Jura, unterhalb Basel-Landschaft, es gilt jeweils das Recht des zuständigen Kantons. Augstbach und Musbächlein (Langenbruck/Holderbank) — SGS 530.5: im Augstbach richten sich Nutzung, Besatz und Aufsicht nach basellandschaftlichem, im Musbächlein nach solothurnischem Recht. Orisbach mit Dorfbach und Ruestelbach — BGS SO 625.733: die Ausübung der Fischerei richtet sich ausschliesslich nach basellandschaftlichen Vorschriften.
- Ergolzdrei Zonen — Mündung bis Eisenbahnbrücke nach § 8 Abs. 1 FiV; Mündung bis Hülftenpritsche vom generellen Winterfangverbot ausgenommen; oberhalb der Hülftenpritsche gilt das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar.
- Gefangene Schwarzmeergrundeln (Kessler- und Schwarzmundgrundel) sind nach dem Merkblatt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sofort zu töten, dürfen nicht lebend gehältert und nicht als Köderfisch verwendet werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fundstelle
- § 8 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 FiV BL
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Aal im Kanton Basel-Landschaft?
Das Fischereirecht im Kanton Basel-Landschaft sieht für Aal keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Aal sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Basel-Landschaft?
Nein. im Kanton Basel-Landschaft gelten für Aal in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Aal gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Aal im Kanton Basel-Landschaft steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Aal — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Landschaft lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Aal wieder frei wird.
Aal in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Aal Schonzeit".
- Aal Schonzeit Zürich
- Aal Schonzeit Bern
- Aal Schonzeit Luzern
- Aal Schonzeit Uri
- Aal Schonzeit Schwyz
- Aal Schonzeit Obwalden
- Aal Schonzeit Nidwalden
- Aal Schonzeit Glarus
- Aal Schonzeit Zug
- Aal Schonzeit Solothurn
- Aal Schonzeit Basel-Stadt
- Aal Schonzeit Schaffhausen
- Aal Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Aal Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Aal Schonzeit St. Gallen
- Aal Schonzeit Graubünden
- Aal Schonzeit Aargau
- Aal Schonzeit Thurgau
- Aal Schonzeit Freiburg
- Aal Schonzeit Waadt
- Aal Schonzeit Wallis
- Aal Schonzeit Neuenburg
- Aal Schonzeit Genf
- Aal Schonzeit Jura
- Aal Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Basel-Landschaft
- Bachforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Seeforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Seesaibling Schonzeit Basel-Landschaft
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