Schonzeit
Schonzeit Bachforelle im Kanton Basel-Landschaft
Die Schonzeit für die Bachforelle im Kanton Basel-Landschaft läuft vom 15.10. bis zum 28.02. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 26 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 16 Wochen in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen, 12 Wochen in stehenden Gewässern
- Fangmindestmass
- 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Basel-Landschaft — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 15.10.–28.02.
- Fangmass
- 26 cm
§ 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 FiV BL
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachforelle (Salmo trutta fario) |
| Kanton | Basel-Landschaft (BL) |
| Schonzeit | 15.10.–28.02. |
| Fangmass | 26 cm |
| Fundstelle | FiV BL, § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 FiV BL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Gilt in allen Gewässern ausserhalb von § 8 Abs. 1 FiV BL. Der Erlass sagt «Ende Februar»; im Schaltjahr endet die Schonzeit am 29.02.
Abweichende Regeln im Kanton Basel-Landschaft
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Basel-Landschaft. In den folgenden Gewässern gilt für Bachforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel | 01.10.–28.02. | 28 cm | § 8 Abs. 1 Ziff. 6 FiV BL |
| Birs, soweit sie die Grenze zwischen BL und SO bildet (Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach) | 15.10.–28.02. | 26 cm | Art. 2–4 Übereinkunft Birs BL/SO |
Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel:Der Erlass sagt «Ende Februar»; im Schaltjahr endet die Schonzeit am 29.02.
Birs, soweit sie die Grenze zwischen BL und SO bildet (Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach):Die Übereinkunft spricht von «Forellen». Zusätzlich Fangzahlbeschränkung von 4 Stück pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO). Der Erlass sagt «Ende Februar»; im Schaltjahr endet die Schonzeit am 29.02.
Weitere Vorschriften im Kanton Basel-Landschaft
- Basel-Landschaft ist ein Pacht-/RevierkantonDas Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern den Einwohnergemeinden zu (§ 3 FiG) und wird für 8 Jahre verpachtet (§ 9 und § 11 FiG); auch der Rheinanteil und die Mündungsstrecken von Birs und Ergolz sind verpachtet bzw. Privatfischweiden (§ 18 Abs. 5 FiV). Für den Rhein liesse § 6 Abs. 2 FiG zusätzlich ein Patentsystem zu; ein kantonales Rheinpatent ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Räumliche Zweiteilung von § 8 FiVAbsatz 1 gilt für den Rhein, die Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und die Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel — dort unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Übereinkunft SR 0.923.412. Absatz 2 gilt für die übrigen Gewässer.
- In den übrigen Gewässern besteht ein generelles Fischfangverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar; davon ausgenommen sind der Moosee in Grellingen, die Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und die Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt (§ 8 Abs. 2 lit. a FiV).
- Alle in § 8 Abs. 1–3 FiV nicht genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden (§ 8 Abs. 4 FiV). Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden (§ 8 Abs. 5 FiV).
- Nachtfischerei ist verboten (§ 15 FiV); als Nacht gilt in der Sommerzeit 24.00–05.00 Uhr, in der Winterzeit 22.00–06.00 Uhr. Ausnahmen bewilligt die kantonale Fischereiverwaltung.
- Gerät und FangartIn Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt (§ 9 Abs. 1 FiV); pro Rute nur ein Haken oder ein Kunstköder bzw. Kunstködersystem im Originalzustand mit höchstens zwei Haken (§ 9 Abs. 2); Widerhaken sind verboten, ausser bei der schweren Setzangelfischerei (§ 9 Abs. 3); Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern ohne Widerhaken (§ 9 Abs. 4); im Rhein sind schwere Setzangeln und Fischergalgen zulässig (§ 9 Abs. 5); galvanisch behandelte Haken und Goldhaken sind verboten (§ 9 Abs. 6).
- Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (§ 10 Abs. 1 FiV), Ruten ausser Setzangeln sind in der Hand zu halten (Abs. 2), zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten (Abs. 4), die Hälterung in Setzkeschern ist verboten (Abs. 5). Als Köderfische dürfen nur Arten ohne Fangmindestmass und ohne Schonzeit verwendet werden (§ 11 Abs. 4 FiV); Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen (§ 11 Abs. 5 FiV).
- In Fischaufstiegshilfen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (§ 17 Abs. 2 FiV).
- Eine kantonale Fangzahlbeschränkung besteht nicht. Nur für die Grenzstrecke der Birs BL/SO gilt eine Beschränkung von je 4 Forellen und 4 Äschen pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO).
- GrenzgewässerBirs BL/SO — Übereinkunft BGS SO 625.732 (Grenzstein beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach, Fischereigrenze = Mitte des Flussbettes). Birs BL/JU — Convention SGS 530.6: Fischereigrenze am Pont des Riedes-Dessus; oberhalb Jura, unterhalb Basel-Landschaft, es gilt jeweils das Recht des zuständigen Kantons. Augstbach und Musbächlein (Langenbruck/Holderbank) — SGS 530.5: im Augstbach richten sich Nutzung, Besatz und Aufsicht nach basellandschaftlichem, im Musbächlein nach solothurnischem Recht. Orisbach mit Dorfbach und Ruestelbach — BGS SO 625.733: die Ausübung der Fischerei richtet sich ausschliesslich nach basellandschaftlichen Vorschriften.
- Ergolzdrei Zonen — Mündung bis Eisenbahnbrücke nach § 8 Abs. 1 FiV; Mündung bis Hülftenpritsche vom generellen Winterfangverbot ausgenommen; oberhalb der Hülftenpritsche gilt das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar.
- Gefangene Schwarzmeergrundeln (Kessler- und Schwarzmundgrundel) sind nach dem Merkblatt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sofort zu töten, dürfen nicht lebend gehältert und nicht als Köderfisch verwendet werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fundstelle
- § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 FiV BL
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachforelle im Kanton Basel-Landschaft?
Vom 15.10. bis zum 28.02. Rechtsgrundlage ist FiV BL, § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 FiV BL. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Bachforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 26 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Basel-Landschaft?
Nein. im Kanton Basel-Landschaft gelten für Bachforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Rhein sowie Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel, Birs, soweit sie die Grenze zwischen BL und SO bildet (Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachforelle im Kanton Basel-Landschaft steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Basel-Landschaft lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachforelle wieder frei wird.
Bachforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachforelle Schonzeit".
- Bachforelle Schonzeit Zürich
- Bachforelle Schonzeit Bern
- Bachforelle Schonzeit Luzern
- Bachforelle Schonzeit Uri
- Bachforelle Schonzeit Schwyz
- Bachforelle Schonzeit Obwalden
- Bachforelle Schonzeit Nidwalden
- Bachforelle Schonzeit Glarus
- Bachforelle Schonzeit Zug
- Bachforelle Schonzeit Solothurn
- Bachforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Bachforelle Schonzeit Schaffhausen
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Bachforelle Schonzeit St. Gallen
- Bachforelle Schonzeit Graubünden
- Bachforelle Schonzeit Aargau
- Bachforelle Schonzeit Thurgau
- Bachforelle Schonzeit Freiburg
- Bachforelle Schonzeit Waadt
- Bachforelle Schonzeit Wallis
- Bachforelle Schonzeit Neuenburg
- Bachforelle Schonzeit Genf
- Bachforelle Schonzeit Jura
- Bachforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Basel-Landschaft
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