Fangmass
Fangmass Seesaibling im Kanton Zug
Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Zug 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) |
| Kanton | Zug (ZG) |
| Fangmass Kanton | 22 cm |
| Untergrenze Bund | 22 cm |
| Schonzeit | 15.10.–15.01. |
| Fundstelle | FiV ZG, § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG |
Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
So wird gemessen
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.
Die kantonalen Zuger Erlasse (FiV ZG, AB Zugersee) enthalten keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF: gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Für die zürcherisch-zugerische Grenzstrecke der Sihl gleichlautend § 26 Abs. 1 AB Sihl: 'gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse'.
Was du dazu wissen solltest
Die Schonzeit wurde per 1. November 2020 von «1. Oktober bis 31. Dezember» auf «15. Oktober bis 15. Januar» verschoben (GS 2020/058 bzw. GS 2020/057). Achtung: Die Gesetzessammlungen der Konkordatspartner Luzern (SRL 723a) und Schwyz (SRSZ 772.311) publizieren weiterhin die alte Fassung (1.10.–31.12.); massgebend und aktuell ist die Zuger Fassung, bestätigt durch das amtliche Infoblatt des Amts für Wald und Wild (Stand November 2025).
Abweichende Masse im Kanton Zug
In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU) | 15.10.–15.01. | 22 cm | § 7 Abs. 1 Bst. b und § 8 Abs. 1 Bst. b AB Zugersee |
| Ägerisee | 15.10.–15.01. | 22 cm | § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee |
Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU):Rötel-Sonderregime der Berufsfischerei: Bodennetze für Rötel erst ab 28 mm Maschenweite (§ 11 Abs. 1 AB Zugersee); während des Rötel-Laichfischfangs darf ein Rötelplatz mit einem einzelnen orangen Schwimmer angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 FiV ZG). Laichfischfangbewilligung für Rötel während der Schonzeit nur für Berufsfischerinnen und Berufsfischer, Gebühr Fr. 240.– (§ 17 AB Zugersee). Für die Angelfischerei bestehen keine zusätzlichen Rötel-Fangzahlbeschränkungen in den Erlassen.
Ägerisee:Bodennetze der Berufsfischerei für Rötel im Ägerisee ab 26 mm Maschenweite (§ 10 Abs. 1 FiV ZG).
An der Kantonsgrenze
Der Seesaibling muss im Kanton Zug 22 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Sihl und Lorze grenzt der Kanton an einen Nachbarn, der etwas anderes verlangt. Zürich verlangt je 25 cm — 3 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Luzern und Uri. Schwyz und Aargau führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fundstelle
- § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG
- Fassung
- vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Zug sein?
Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie wird ein Fisch richtig gemessen?
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.
Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?
Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.
Gilt das Mass im ganzen Kanton Zug?
Nein. Abweichende Masse gelten in: Zugersee (Konkordatsgebiet ZG/SZ/LU), Ägerisee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.
Weiter prüfen
Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Zug. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.
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