Schonzeit
Schonzeit Seeforelle im Kanton Genf
Die Schonzeit für die Seeforelle im Kanton Genf läuft ab dem 01.10. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 25 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Ende der Schonzeit nicht datiert — bitte prüfen
Die Schonzeit beginnt ab dem 01.10. Der Erlass nennt kein Enddatum: Sie läuft bis zur nächsten Saisoneröffnung, und die wechselt jährlich. Bitte die Eröffnung beim Kanton prüfen, bevor du entnimmst.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 16 Wochen in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen, 12 Wochen in stehenden Gewässern
- Fangmindestmass
- 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Genf — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- ab 01.10
- Fangmass
- 25 cm
art. 21 let. a et art. 15 al. 2 let. a RPêche GE
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seeforelle (Salmo trutta lacustris) |
| Kanton | Genf (GE) |
| Schonzeit | ab 01.10 |
| Fangmass | 25 cm |
| Fundstelle | RPêche GE, art. 21 let. a et art. 15 al. 2 let. a RPêche GE |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
art. 15 al. 2 let. a RPêche behandelt Bachforelle, Seeforelle (Salmo trutta) und Regenbogenforelle gemeinsam; die Werte je Fliessgewässer sind dieselben wie bei der Bachforelle (siehe Slug bachforelle). Im Genfersee ist die Seeforelle der wichtigste Zielfisch; das Règlement Léman führt sie zusammen mit der Bachforelle unter «truite Salmo trutta». Die Werte des Genfersees stehen in der Variante «Genfersee» (Règlement Léman, SR 0.923.211, art. 38 und 39).
Abweichende Regeln im Kanton Genf
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Genf. In den folgenden Gewässern gilt für Seeforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Genfersee | 05.10.–16.01. | 35 cm | art. 38 al. 2 et art. 39 du Règlement Léman (RS 0.923.211), en vigueur depuis le 01.01.2026 |
Genfersee:Das Règlement Léman unterscheidet die Seeforelle nicht von der Bachforelle: Beide fallen unter «truite Salmo trutta», Fangmindestmass 35 cm (art. 38 al. 2 let. a). Die Daten werden Jahr für Jahr in art. 39 al. 1 let. a festgelegt: Schonzeit vom 01.01. bis 17.01.2026, vom 05.10.2026 bis 16.01.2027, vom 04.10.2027 bis 15.01.2028, vom 02.10.2028 bis 13.01.2029, vom 01.10.2029 bis 12.01.2030 und vom 07.10.2030 bis 31.12.2030. Die hier erfassten Werte entsprechen der Saison 2026/2027. Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses; jeder Fang zählt in die Höchstzahlen nach art. 40. Höchstzahl: 4 Forellen pro Tag und 100 pro Jahr (art. 40 let. a).
Weitere Vorschriften im Kanton Genf
Der Kanton Genf unterscheidet drei grosse Gewässerräume: (1) den Genfersee, der in erster Linie den internationalen und interkantonalen Vereinbarungen untersteht (art. 2 al. 2 RPêche: Das kantonale Recht gilt für den Genfersee nur, soweit es dem französisch-schweizerischen Abkommen nicht widerspricht); (2) die Rhone, in die Abschnitte 1 bis 5 unterteilt, je mit eigenen Massen und Zeiten; (3) die übrigen Fliessgewässer (Arve, Aire, Allondon, Versoix usw.). Die allgemeinen Öffnungszeiten stehen in art. 18 RPêche: ganzjährig in der Rhone zwischen der Passerelle du Lignon und den Bojen oberhalb des Wehrs von Verbois sowie ab unterhalb der Brücke von La Plaine bis zum Verlassen des Genfer Kantonsgebiets; vom ersten Samstag im März bis zum 30. November in den Rhone-Abschnitten 1, 2 und 3, in der Arve und in der Aire; vom 1. bis 31. Dezember in den Arve-Abschnitten 6 und 7 (Jonction–Pont de Vessy) unter den Bedingungen von art. 21 let. b ch. 2; vom ersten Samstag im März bis zum 31. Oktober im Rhone-Abschnitt 4 bis zur Brücke von La Plaine; vom ersten Samstag im März bis zum 30. September in allen übrigen Flüssen; vom zweiten Samstag im März bis zum 30. September in sämtlichen Grenzabschnitten zu Frankreich (ausser der Rhone). Die artspezifischen Schonzeiten (art. 21 RPêche) überlagern diese allgemeinen Zeiten. Die Werte des Genfersees — Fangmindestmasse nach art. 38 al. 2 und Schonzeiten nach art. 39 des Règlement Léman (SR 0.923.211, in Kraft seit 01.01.2026) — stehen bei der jeweiligen Art als Variante. Sie gehen dem kantonalen Recht vor (art. 2 al. 2 RPêche).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Règlement d'application de la loi sur la pêche (RPêche) du 15 décembre 1999 (rs/GE M 4 06.01)
- Fundstelle
- art. 21 let. a et art. 15 al. 2 let. a RPêche GE
- Fassung
- du 15 décembre 1999, version consolidée en vigueur (état 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seeforelle im Kanton Genf?
Ab dem 01.10. Rechtsgrundlage ist RPêche GE, art. 21 let. a et art. 15 al. 2 let. a RPêche GE. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Seeforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 25 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Genf?
Nein. im Kanton Genf gelten für Seeforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Lac Léman. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seeforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seeforelle im Kanton Genf steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Genf erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seeforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Genf lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seeforelle wieder frei wird.
Seeforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seeforelle Schonzeit".
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- Seeforelle Schonzeit Uri
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- Seeforelle Schonzeit Glarus
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- Seeforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seeforelle Schonzeit Basel-Landschaft
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- Seeforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seeforelle Schonzeit St. Gallen
- Seeforelle Schonzeit Graubünden
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- Seeforelle Schonzeit Freiburg
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- Seeforelle Schonzeit Jura
- Seeforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Genf
- Bachforelle Schonzeit Genf
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