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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Genf

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Genf 30 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonGenf (GE)
Fangmass Kanton30 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeitnicht abschliessend geklärt
FundstelleRPêche GE, art. 15 al. 2 let. c RPêche GE

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

art. 15 al. 1 RPêche GE: «Die Länge des Fisches wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.» Diese Regel entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01).

Was du dazu wissen solltest

Fangmindestmass 30 cm (art. 15 al. 2 let. c RPêche; der kantonale Erlass nennt Salvelinus alpinus). Die Schonzeit des Seesaiblings ist in art. 21 RPêche nicht festgelegt — dieser regelt ausdrücklich nur Forellen, Äsche, Hecht und Egli; da der Seesaibling vor allem ein Fisch des Genfersees ist, richtet sich seine Schonzeit nach dem Règlement Léman. Die Werte des Genfersees stehen in der Variante «Genfersee» (Règlement Léman, SR 0.923.211, art. 38 und 39).

Abweichende Masse im Kanton Genf

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Genfersee05.10.–16.01.30 cmart. 38 al. 2 et art. 39 du Règlement Léman (RS 0.923.211), en vigueur depuis le 01.01.2026

Genfersee:Fangmindestmass 30 cm (art. 38 al. 2 let. b). Der Seesaibling zählt zu den Salmoniden, deren Schonzeit Jahr für Jahr festgelegt wird. Die Daten werden Jahr für Jahr in art. 39 al. 1 let. a festgelegt: Schonzeit vom 01.01. bis 17.01.2026, vom 05.10.2026 bis 16.01.2027, vom 04.10.2027 bis 15.01.2028, vom 02.10.2028 bis 13.01.2029, vom 01.10.2029 bis 12.01.2030 und vom 07.10.2030 bis 31.12.2030. Die hier erfassten Werte entsprechen der Saison 2026/2027. Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses; jeder Fang zählt in die Höchstzahlen nach art. 40. Höchstzahl: 8 Seesaiblinge pro Tag und 200 pro Jahr (art. 40 let. b).

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Kanton Genf 30 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Genfersee und Rhône grenzt der Kanton an einen Nachbarn, der etwas anderes verlangt. Wallis verlangt je 26 cm — 4 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Waadt führt für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Règlement d'application de la loi sur la pêche (RPêche) du 15 décembre 1999 (rs/GE M 4 06.01)
Fundstelle
art. 15 al. 2 let. c RPêche GE
Fassung
du 15 décembre 1999, version consolidée en vigueur (état 2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Genf sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Genf?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Genfersee. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Genf. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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