Schonzeit
Schonzeit Rotauge im Kanton Tessin
Das Rotauge wird im Fischereirecht im Kanton Tessin nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für das Rotauge im Kanton Tessin nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Rotauge nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Tessin — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Rotauge (Rutilus rutilus) |
| Kanton | Tessin (TI) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Das Rotauge wird auch Schwal, Plötze oder Rötel genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Rutilus rutilus.
Was du dazu wissen solltest
Die Art steht nicht in der Tabelle von art. 22 cpv. 1 RALCSP. Der Hauptteil nennt sie nur mittelbar: art. 23 cpv. 1 lett. a lässt das lebende Rotauge einzig auf dem Lago Maggiore, dem Luganersee und der Tresa als Köder zu. Für diese Gewässer gelten die Anhänge 1, 2 und 3.
Abweichende Regeln im Kanton Tessin
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Tessin. In den folgenden Gewässern gilt für Rotauge etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Luganersee | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Tresa | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | all. 3 art. 6 cpv. 2 lett. b RALCSP |
Luganersee:Das Rotauge kommt in der Tabelle von all. 2 art. 1 cpv. 1 nicht vor, sondern einzig als Bezugsart für das Netz «pantera» und für die Spiegelnetze auf Egli (all. 2 tabella 3).
Tresa:Das Rotauge steht nicht in der Liste der Fangmindestmasse von all. 3 art. 6 cpv. 1, ist aber ausdrücklich von der Tageslimite von 5,0 kg ausgenommen, die für die übrigen Arten gilt.
Weitere Vorschriften im Kanton Tessin
- Kantonale Gewässer allgemeinDer Haupttext des RALCSP schützt die Fische über die Fangzeit und nicht über artspezifische Schonzeiten: In den Fliessgewässern (ausgenommen die Zuflüsse der Seen und Stauseen über 1200 m ü. M.) wird vom 15. März bis zum letzten Sonntag im September gefischt, für Inhaber des Patents T1 erst ab 1. April; in den Bergseen und Stauseen unter 1200 m ü. M. (Nummern 84-93 der Referenzkarte) vom 15. März bis zum letzten Sonntag im September, mit T1 erst ab 1. April; über 1200 m ü. M. (Nummern 1-83) vom ersten Sonntag im Juni bis zum zweiten Sonntag im Oktober, mit T1 erst ab dem Samstag vor dem dritten Sonntag im Juni; in den Zuflüssen der Seen und Stauseen über 1200 m ü. M. vom ersten Sonntag im Juni bis zum letzten Sonntag im September (art. 2 cpv. 1 RALCSP). Die Schutzzonen sind stets von der Fischerei ausgenommen (art. 2 cpv. 1 und art. 19 RALCSP; Vollzugsdekret 923.250). Tageszeiten: 06.00-19.00 Uhr im März, 05.00-20.00 Uhr im April, 04.00-21.00 Uhr im Mai, Juni und Juli, 04.30-20.30 Uhr im August, 05.30-19.00 Uhr im September, 06.30-18.30 Uhr im Oktober, 08.00-17.00 Uhr im November; während der Sommerzeit verschieben sich Beginn und Ende um eine Stunde nach hinten (art. 4 cpv. 1 und 2 RALCSP). Nachtfischen ist damit ausgeschlossen; untersagt ist zudem, sich während der verbotenen Fangzeit mit montierter Rute am Ufer aufzuhalten oder die Rute mit der Schnur im Wasser unbeaufsichtigt zu lassen (art. 6 cpv. 2 lett. n e o RALCSP). Fangzahlen: in den Fliessgewässern 6 Stück pro Tag an Forellen und Saiblingen, in den Abschnitten, in denen für die Bachforelle das Fangmindestmass von 30 cm gilt (Hauptlauf BD2, BD3, BN1, BN2), reduziert auf 3, dazu ein Saisonkontingent von 80 Stück an Forellen und Saiblingen; in den nummerierten Stauseen und Bergseen 12 Stück pro Tag ohne Jahreskontingent; wer am selben Tag sowohl in Fliessgewässern als auch in Stauseen oder Bergseen fischt, darf insgesamt höchstens 12 Stück pro Tag behalten, unter Einhaltung der Kontingente der Fliessgewässer. Ist die Tages- oder Jahresquote erreicht, muss die Fangtätigkeit eingestellt werden (art. 22 cpv. 3-8 RALCSP). Für die Äsche gelten 2 Stück pro Tag und 10 für die gesamte Fangzeit; mit dem Fang der zweiten Äsche des Tages ist jede Fangtätigkeit einzustellen (art. 22 cpv. 10 RALCSP). Allgemeine wöchentliche Schliesstage bestehen keine; eine Bindung an Wochentage gilt einzig für die Äsche, die nur am Mittwoch, Samstag und Sonntag gefangen werden darf (art. 2 cpv. 2 RALCSP). Haken mit Widerhaken: verboten, ausgenommen in den auf der Referenzkarte nummerierten Bergseen und Stauseen, wo sie für Kunstköder und für den Köderfisch zugelassen sind (art. 6 cpv. 2 lett. h RALCSP). Köderfisch: Der lebende Köderfisch ist in den Fliessgewässern verboten (art. 6 cpv. 2 lett. t RALCSP) und in den nummerierten Bergseen und Stauseen nur dort erlaubt, wo Hindernisse unter Wasser den toten Köderfisch unbrauchbar machen, wobei er allein am Maul angeködert werden darf (art. 23 cpv. 2 lett. b e c RALCSP); im ganzen Kantonsgebiet ist es verboten, lebende Fische von Arten ausserhalb der einheimischen Fauna sowie geschützte, untermassige oder bedrohten Arten angehörende Fische lebend oder tot zu handeln, mitzuführen und als Köder zu verwenden (Gefährdungsgrad 0-2 nach Anhang 1 VBGF) (art. 23 cpv. 1 RALCSP). Für den Fang von Köderfischen ist neben der Rute je Fischer eine Flasche oder eine kleine Reuse zugelassen; in den Flüssen, Stauseen und Bergseen ist der Köderfang während der allgemeinen Verbotszeit jedoch untersagt (art. 7 RALCSP). Mehr als eine Rute gleichzeitig zu verwenden ist verboten, ausgenommen in den Seen Ritom, Naret Grande und Sambuco ab dem zweiten Sonntag im Juni, wo zwei Ruten zulässig sind, beködert mit toten, ungeschützten Fischen, lebenden Elritzen oder Kunstfischen von insgesamt mindestens 7 cm Länge (art. 6 cpv. 2 lett. d RALCSP). Weitere allgemeine Verbote: Anfüttern, Fleischmaden (cagnotti) sowie natürliche oder künstliche Fischeier, Schnüre mit mehr als fünf Seitenschnüren, Haken kleiner als Nummer fünf mit natürlichen Ködern, mehrspitzige Haken ausser beim natürlichen oder künstlichen Köderfisch und beim Blinker, Geräte zum Aufspüren von Fischen, Unterwasserfischerei, Fang mit blossen Händen und Reissfischen (art. 6 cpv. 2 RALCSP). Vom 15. März bis 31. Mai sind das Grundfischen sowie das Fischen mit Trockenfliegen und mit natürlichen oder künstlichen Wachsmaden in bestimmten Abschnitten von Ticino, Brenno, Moesa und Maggia verboten; vom 1. Juni bis zum letzten Sonntag im September ist es in diesen Abschnitten mit höchstens drei Seitenschnüren erlaubt (art. 3 cpv. 1 e 2 RALCSP). In den Zonen und Zeiten der Äschenfischerei (art. 2 cpv. 2) ist nur das Oberflächenfischen mit höchstens drei Trockenfliegen zugelassen; Nassfliegen und Nymphen sind verboten, im November zudem das Betreten des Wassers (art. 3 cpv. 3 RALCSP). Das Hältern lebender Fische in geeigneten Behältern ist zulässig, sofern jede Fischerin und jeder Fischer die eigenen Fänge von fremden trennt und die Fische unter den Haltungsbedingungen nicht leiden; lebend behaltene Fische zurückzusetzen, um weitere zu fangen, ist untersagt (art. 22 cpv. 9 RALCSP). Untersagt ist ausserdem, gefangenen Fischen Kopf und Schwanzflosse abzutrennen, bevor die Wohnung erreicht ist (art. 6 cpv. 2 lett. p RALCSP). Fischereiwettkämpfe brauchen eine Bewilligung und dürfen einzig auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee sowie in Gewässern mit privaten Fischereirechten stattfinden (art. 9 LCSP, art. 9 RALCSP); während der Wettkämpfe dürfen gefangene, ungeschützte Fische nicht zurückgesetzt werden (art. 9 cpv. 4 RALCSP). Markierte und erkennbare Fische und Krebse sind in allen Gewässern des Kantons geschützt und mit grösster Sorgfalt zurückzusetzen (art. 20a RALCSP); geschützte oder untermassige Fische sind am Fangort zurückzusetzen, und lässt sich der Köder nicht leicht lösen, ist die Schnur nahe am Maul des Fisches zu durchtrennen (art. 21 RALCSP). Die Fangtätigkeit und jeder behaltene Fisch sind in die Fangstatistik einzutragen, bevor der Fangplatz verlassen wird; auch jede versehentlich gefangene und zurückgesetzte Marmorierte Forelle ist zu erfassen, und jede im Oktober und November behaltene Äsche ist sofort einzutragen (art. 8 cpv. 2 RALCSP). Rechtlicher Rahmen: Das Fischereirecht steht dem Kanton zu (art. 3 LCSP), erlaubt ist einzig der Fang von Fischen und Krebsen nicht geschützter Arten in den von der Verordnung festgelegten Zeiträumen (art. 5 LCSP), und die Ausübung der Fischerei setzt den Besitz des Patents voraus (art. 13 LCSP); das Jahrespatent für die Sportfischerei des Typs D verlangt ein Mindestalter von 14 Jahren und den eidgenössischen Fähigkeitsausweis nach Art. 5a VBGF (SaNa-Ausweis oder gleichwertig, art. 14 cpv. 1 LCSP). Für die in art. 22 RALCSP nicht aufgeführten Arten bleibt Art. 2a VBGF anwendbar: Fische mit Gefährdungsgrad 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist, dürfen nicht gefangen werden.
- Lago MaggioreDer Lago Maggiore (Verbano) untersteht einem eigenen Regime: Für diesen See ersetzt Anhang 1 die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zu Fangzonen und Fangzeiten, Tageszeiten, zugelassenen und verbotenen Geräten (art. 2 cpv. 1 lett. a, art. 4 cpv. 3, art. 5 cpv. 1 und art. 6 cpv. 1 RALCSP). Die wichtigsten Unterschiede gegenüber dem ordentlichen kantonalen Regime sind die folgenden. (1) Die Saison von März bis September der Fliessgewässer und Bergseen gilt hier nicht: Auf dem Lago Maggiore richtet sich die Fischerei nach eigenen Monatszeiten, von 07.00-18.00 Uhr im Januar und Dezember bis 04.00-21.15 Uhr im Juni, Juli und August, während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten verschoben; das Fischen mit der Rute vom Ufer aus ist immer erlaubt (all. 1 art. 2 cpv. 1, 2 e 5). (2) Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage und gelten nicht ganztägig (all. 1 art. 1 cpv. 3). (3) Für Inhaber von Patenten des Typs D und T gelten höchste Tagesfänge: 15 Salmoniden (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Stück an Forellen und Saiblingen, 50 Egli, 5 Zander und 2 Hechte (all. 1 art. 1 cpv. 1 nota 2). (4) Mit der Rute sind höchstens zwei Ruten je Fischer zugelassen, mit insgesamt höchstens 10 Ködern; beim Schleppfischen sind 6 Ruten je Boot erlaubt, mit nur einem Ausleger und nur einem Köder je Rute und einer Gesamtgrenze von 25 Ködern je Boot (all. 1 art. 3 cpv. 1, tabella 2). (5) Beim Schleppfischen sind während der Schonzeit der Forelle natürliche oder künstliche Köder unter 18 cm Länge verboten und während der Schonzeit des Hechts Köder über 18 cm Länge (all. 1 tabella 2). (6) Molagna und cavedanera (auch cane genannt) — Tessiner Schleppgeräte — sind während der Schonzeit der Forelle verboten, die tirlindana (Schleppleine mit mehreren Ködern) während der Schonzeit des Egli, mit höchstens 8 Ködern je tirlindana (all. 1 tabella 2). (7) Der lebende Köderfisch ist nur bei Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute zulässig, und zwar so angeködert, dass seine Bewegung erhalten bleibt (all. 1 art. 3 cpv. 2). (8) Senknetz, kleine Reuse und Flasche dienen ausschliesslich dem Fang von Köderfischen, die in einem geeigneten Behälter lebend zu halten sind; das Senknetz ist verboten, wenn es den Grund streift, im Schlepp hinter dem Boot sowie von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (all. 1 tabella 2). (9) Verboten sind insbesondere das Reissfischen und jedes Verfahren, mit dem der Fisch aufgespiesst wird, Haken mit Widerhaken ausser bei Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute, die Unterwasserfischerei, Live-Sonar-Echolote während der Fangtätigkeit und an Bord sowie das Setzen von Netzen in den Hafenbecken, mit einem Mindestabstand von 50 m zu den Häfen von Ascona (Patriziale), Brissago (Porto Resiga), Mappo und Porto Ronco (Crodolo) (all. 1 art. 6). (10) Vom 15. Dezember bis 31. Januar sind das Setzen jedes Netzes und das Fischen mit dem Spiegelnetz innerhalb eines Streifens von 20 m ab Ufer seewärts verboten (all. 1 art. 1 cpv. 2). (11) Beim Fischen mit Netzen oder mit Geräten der Kategorie Schleppfischen darf sich der Fischer von einer weiteren Person ohne Patent helfen lassen (all. 1 art. 5). (12) Alle Exemplare von Wels, Forellenbarsch, Katzenwels, Bitterling, Kaulbarsch, Karausche, Goldfisch, Zuchtkarpfen, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling und Hundsfischen sind beim Fang zu töten (all. 1 art. 1 cpv. 1 nota 3). (13) Die Berufsfischerei mit Netzen ist gesondert in tabella 1 geregelt, die für jedes Gerät die Zielart, die Mindestmaschenweite, die grösste Höhe und Länge sowie saisonale Verbote im Zusammenhang mit den Schonzeiten der einzelnen Arten festlegt.
- Luganersee und TresaDer Luganersee (Ceresio) und der Fluss Tresa folgen dem allgemeinen Regime der Fliessgewässer und Bergseen nicht: Sie haben zwei eigene Anhänge des RALCSP, Anhang 2 (Luganersee) und Anhang 3 (Tresa), mit eigenen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Tageszeiten und Geräten. LUGANERSEE: Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage (all. 2 art. 1 cpv. 2). Die Tageszeiten für das Fischen mit Rute, Senknetz und Schleppangel sind Monat für Monat festgelegt (all. 2 art. 2 cpv. 1), doch das Fischen mit der Rute vom Ufer aus ist immer erlaubt (all. 2 art. 2 cpv. 2); während der Sommerzeit verschieben sich die Zeiten um eine Stunde nach hinten (all. 2 art. 2 cpv. 5). Für Inhaber von Patenten des Typs D und T gelten Tagesfangzahlen: 15 Salmoniden (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Stück an Forellen und Saiblingen, 50 Egli, 5 Zander und 2 Hechte (all. 2 art. 1 cpv. 1, nota 1). Die Sportfischerei lässt höchstens zwei Ruten je Fischer mit insgesamt höchstens 10 Ködern zu; beim Schleppfischen sind 6 Ruten je Boot mit insgesamt höchstens 25 Ködern erlaubt (all. 2 tabella 4). Verboten sind unter anderem Haken mit Widerhaken ausser beim Schleppfischen und an der Rute, die Unterwasserfischerei, das Reissfischen, das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Rute mit der Schnur im Wasser sowie die Verwendung oder das Mitführen von Live-Sonar-Echoloten an Bord (all. 2 art. 6). Der Luganersee ist italienisch-schweizerisches Grenzgewässer: Die Verordnung stützt sich auch auf das Abkommen vom 19. März 1986, und die Fischerei ist an den Einmündungen und Ausflüssen der Flüsse nach art. 6 des Abkommens verboten (art. 19 cpv. 2 RALCSP). Der Fang nicht einheimischer Krebse ist im Luganersee allein den Inhabern von Patenten des Typs P erlaubt (art. 20 cpv. 2 RALCSP). TRESA: Der Fluss ist als Fliessgewässer mit überwiegender Cyprinidenprägung eingestuft (all. 3 art. 1), und die Fischerei ist das ganze Jahr über erlaubt (all. 3 art. 2 cpv. 1); für die einzelnen Arten gelten die Schonzeiten des Luganersees, mit Ausnahme der Forellen, die vom 30. September bis 15. März geschont sind (all. 3 art. 2 cpv. 2). Die Fischerei ist den Inhabern von Patenten der Kategorien D1 und T1, Jugendlichen zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl vorbehalten, mit nur einer Rute je Fischer (all. 3 art. 4 cpv. 1). Nachtfischen ist ausschliesslich auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des dortigen Regulierwehrs erlaubt (all. 3 art. 3 cpv. 1); im übrigen Flusslauf gelten von März bis Oktober die Tageszeiten von art. 4 cpv. 1 der Verordnung und von November bis Februar die Zeit 08.00–17.00 Uhr (all. 3 art. 3 cpv. 2). Verboten sind die Verwendung von Blut oder Fischeiern als Köder, jede Form des Anfütterns, Schnüre mit mehr als 5 Seitenschnüren, Haken mit Widerhaken ausser an der Rute, die Unterwasserfischerei und Live Sonar (all. 3 art. 5). Je Fischer und Tag sind höchstens 12 Salmoniden und 5,0 kg anderer Arten zugelassen, ausgenommen die Art Rutilus rutilus (Rotauge); die Gewichtsgrenze darf allein für ein Exemplar aussergewöhnlicher Grösse überschritten werden (all. 3 art. 6 cpv. 2). Der Krebsfang ist ganzjährig verboten (all. 3 art. 7), und soweit nichts ausdrücklich bestimmt ist, gelten das italienisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 1986 und die Verordnung (all. 3 art. 8).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Rotauge im Kanton Tessin?
Das Fischereirecht im Kanton Tessin sieht für Rotauge keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss das Rotauge sein, damit man es mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Tessin?
Nein. im Kanton Tessin gelten für Rotauge in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Ceresio, Tresa. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Rotauge gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Rotauge im Kanton Tessin steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Tessin erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Rotauge — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Tessin lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Rotauge wieder frei wird.
Rotauge in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Rotauge Schonzeit".
- Rotauge Schonzeit Zürich
- Rotauge Schonzeit Bern
- Rotauge Schonzeit Luzern
- Rotauge Schonzeit Uri
- Rotauge Schonzeit Schwyz
- Rotauge Schonzeit Obwalden
- Rotauge Schonzeit Nidwalden
- Rotauge Schonzeit Glarus
- Rotauge Schonzeit Zug
- Rotauge Schonzeit Solothurn
- Rotauge Schonzeit Basel-Stadt
- Rotauge Schonzeit Basel-Landschaft
- Rotauge Schonzeit Schaffhausen
- Rotauge Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Rotauge Schonzeit St. Gallen
- Rotauge Schonzeit Graubünden
- Rotauge Schonzeit Aargau
- Rotauge Schonzeit Thurgau
- Rotauge Schonzeit Freiburg
- Rotauge Schonzeit Waadt
- Rotauge Schonzeit Wallis
- Rotauge Schonzeit Neuenburg
- Rotauge Schonzeit Genf
- Rotauge Schonzeit Jura
Andere Fischarten im Kanton Tessin
- Bachforelle Schonzeit Tessin
- Seeforelle Schonzeit Tessin
- Regenbogenforelle Schonzeit Tessin
- Seesaibling Schonzeit Tessin
- Bachsaibling Schonzeit Tessin
- Felchen Schonzeit Tessin
- Äsche Schonzeit Tessin
- Lachs Schonzeit Tessin
- Hecht Schonzeit Tessin
- Egli Schonzeit Tessin
- Zander Schonzeit Tessin
- Trüsche Schonzeit Tessin
- Wels Schonzeit Tessin
- Aal Schonzeit Tessin
- Karpfen Schonzeit Tessin
- Schleie Schonzeit Tessin
- Alet Schonzeit Tessin
- Brachsme Schonzeit Tessin
- Barbe Schonzeit Tessin
- Nase Schonzeit Tessin
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Tessin im Überblick