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Schonzeit

Schonzeit Brachsme im Kanton Aargau

Die Brachsme wird im Fischereirecht im Kanton Aargau nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für die Brachsme im Kanton Aargau nicht.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Brachsme nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Aargau — das gilt vor Ort

Schonzeit
im Kantonsrecht nicht geführt
Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
AngabeWert
Fischart Brachsme (Abramis brama)
im Erlass genannt als: —
KantonAargau (AG)
Schonzeitim Kantonsrecht nicht geführt
Fangmassim Kantonsrecht nicht geführt
FundstelleAFV

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Die Brachsme wird auch Brachsmen, Brasse oder Blei genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Abramis brama.

Was du dazu wissen solltest

Nicht geregelt; Gefährdungsstatus «NG» nach Anhang 1 VBGF.

Weitere Vorschriften im Kanton Aargau

PACHTKANTON. Der Aargau vergibt die staatlichen Fischereirechte durch Verpachtung von Revieren (8 Jahre) an Fischereivereine oder an höchstens zwei natürliche Personen; daneben bestehen grundbuchlich eingetragene private Fischereirechte (§§ 3–6 und 16 AFG). Fischerkarten für die Reviere geben die Pächterinnen und Pächter bzw. die Inhaber privater Rechte ab. Rund 2'750 km Gewässer sind fischereirechtlich belegt.

GELTUNGSBEREICHE. Drei Regelwerke greifen ineinander: (1) die AFV für alle Aargauer Gewässer, (2) die Übereinkunft Hallwilersee AG/LU und (3) die Übereinkunft Aare AG/SO. Für den Hallwilersee und für die Aare-Grenzstrecke AG/SO legen ausdrücklich die beiden Übereinkünfte die Schonzeiten, Fangmindestmasse und Fangbeschränkungen fest (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1bis AFV).

JAHRESZEITLICHE SPERRE FÜR KLEINGEWÄSSER. Die Angelfischerei ist in Rhein, Aare, Reuss, Limmat, im Hallwilersee sowie in Suhre und Aabach ganzjährig erlaubt; in allen übrigen Fliessgewässern nur vom 1. März bis 30. September (§ 15 Abs. 1 AFV).

TAGESFANGBESCHRÄNKUNGEN. Rhein, Aare, Reuss und Limmat: gesamthaft höchstens sechs Fische der Arten Forelle und Hecht pro Tag (§ 17 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.05.2026; bis 30.04.2026 galt «Forelle, Äsche und Hecht»). Hallwilersee: 1 Forelle, 3 Hechte, 25 Felchen, 30 Egli pro Tag (§ 16 Abs. 2 Übereinkunft Hallwilersee). Aare-Grenzstrecke AG/SO: 6 Forellen, 2 Äschen, 5 Hechte pro Tag (§ 4 Übereinkunft Aare AG/SO).

GERÄTE UND METHODEN (§§ 9–12 AFV). Grundsatz: eine Angelrute bzw. eine Schnur mit höchstens fünf Angeln. Zwei Ruten sind erlaubt vom 1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie ganzjährig für die Schleppfischerei im Hallwilersee (dort auch nach § 8 der Übereinkunft). Angeln mit Widerhaken sind nur für die Hegenen- und Schleppangelfischerei zulässig (§ 10 Abs. 1 lit. d AFV) — im Klingnauer Stausee sind Widerhaken laut kantonalem Merkblatt generell verboten. Die Rute ist dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. Wer mehrere Fischereikarten besitzt, darf trotzdem nie mit mehr als zwei Ruten fischen. Inhaberinnen und Inhaber von Jahres-, Wochen- oder Tageskarten dürfen nur vom Ufer aus fischen, sofern der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 4 AFV). Verboten sind u. a. Betäubungsmittel, Gifte, Feuerwaffen, Speere, Harpunen, Pfeile, Sprengstoff sowie das absichtliche Reissen (§ 9 AFV).

LEBENDE KÖDERFISCHE. Nur noch in Weihern und Kleinseen bis 30 Hektaren erlaubt (§ 12 Abs. 1 lit. a AFV; lit. b wurde per 01.01.2022 aufgehoben). Nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische, Befestigung nur am Maul, kein Fang mit Netzen, keine Verwendung beim Schleppen. Im Hallwilersee und im Klingnauer Stausee sind lebende Köderfische verboten; am Hallwilersee dürfen nur tote Köderfische nicht geschützter Arten aus dem Hallwilersee selbst und mit allfälligem Fangmindestmass verwendet werden (§ 6 Übereinkunft).

NACHTFISCHEN. Die AFV kennt kein allgemeines Nachtfischverbot. Am Hallwilersee ist das Fischen ausdrücklich auch nachts erlaubt, ausgenommen die Freianglerfischerei (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee). Die Freianglerei ist generell nur vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr zulässig (§ 11 Abs. 1 AFV).

SCHON- UND SCHUTZGEBIETE. Ein generelles Fangverbot gilt in und um Fischaufstiegshilfen (§ 20 Abs. 2 AFV). Laichgebiete von Äsche und Forelle dürfen von Dezember bis April, jene der Nase im April und Mai nicht betreten werden (§ 20 Abs. 4 AFV). Am Hallwilersee sind das Schongebiet Boniswiler Ried und Seenger Ried sowie der private Abschnitt zwischen «Rotem Zopf» / Einfluss Rötenbach (Birrwil) und dem südlichen Ende des Strandbades Beinwil am See von der Fischerei ausgeschlossen; beim Schleppangeln und Spinnfischen ist vom 26. Dezember bis 1. Mai ein Mindestabstand von 150 m zum Ufer einzuhalten (§ 7 Übereinkunft). Am Klingnauer Stausee gelten die Zonierungen des Merkblatts (Kraftwerkszone, Verlandungsbereich, Koblenzer Giriz, Gippinger Grien, Machme) sowie ein Anfütterungsverbot im gesamten Wasser- und Zugvogelreservat.

GRENZGEWÄSSER RHEIN (HOCHRHEIN). Auf der aargauischen Rheinstrecke gibt es keine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen. Völkerrechtlich gilt die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), die für den Rhein ab dem Bodensee-Ausfluss Mindeststandards setzt (u. a. Art. 2: zwischen Schaffhausen und Basel keine Netze mit Maschen unter 3 cm) und deren Art. 12 Abs. 2 den Staaten ausdrücklich strengere eigene Vorschriften erlaubt. Auf Schweizer Seite gelten daher die — durchwegs strengeren — Werte der AFV; auf deutscher Seite das Recht Baden-Württembergs. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erarbeitet mit dem «Strategieplan Hochrhein» lediglich Empfehlungen zur Harmonisierung, kein geltendes Recht.

GRENZGEWÄSSER REUSS UND LIMMAT. Für Reuss und Limmat bestehen keine interkantonalen Übereinkünfte des Kantons Aargau; es gilt die AFV. Umgekehrt erklärt § 22 der Fischereiverordnung des Kantons Zug für den Zuger Reussanteil das aargauische Vollziehungsrecht als anwendbar — die hier erfassten AFV-Werte (Forelle 28 cm, Schonzeit 01.10.–28.02.; Hecht 50 cm, 01.02.–30.04.; Äsche ganzjährig geschont; Barbe 35 cm; Tagesgrenze 6 Forellen/Hechte) gelten dort mit.

STAUHALTUNGEN. Die 25 Staustrecken an den vier grossen Flüssen (35 Kraftwerksanlagen) sind fischereirechtlich Teil von Rhein, Aare, Reuss bzw. Limmat; es gelten die Werte dieser Kategorie. Zwei Stauhaltungen haben zusätzliche Regeln: der Klingnauer Stausee (Merkblatt, Widerhakenverbot, Anfütterungsverbot, Bootsfischerei nur im Revier 12) und der Stau Ruppoldingen an der Aare-Grenzstrecke AG/SO (Hegene mit höchstens fünf Ködern; Widerhaken für die Hegenenfischerei nur mit Sachkundenachweis — § 6 Übereinkunft Aare AG/SO).

STATUS-LESART. § 15 Abs. 2 AFV («Es gelten folgende Schonzeiten») und § 16 Abs. 1 AFV («Es gelten folgende Fangmindestmasse») sind abschliessende Aufzählungen. Arten, die die AFV zwar kennt (etwa im Fangmass-Katalog), für die sie aber keine Schonzeit vorsieht, sind hier mit «keine Schonzeit» erfasst; Arten, die in der AFV überhaupt nicht vorkommen, mit «im Kantonsrecht nicht geführt». Für mehrere dieser nicht geregelten Arten greift dann das Fangverbot von Art. 2a VBGF (Aal, Nase, Lachs, Bachneunauge, Bitterling).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fassung
vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Brachsme im Kanton Aargau?

Das Fischereirecht im Kanton Aargau sieht für Brachsme keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss die Brachsme sein, damit man sie mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Was passiert, wenn ich die Brachsme in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Brachsme gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Brachsme im Kanton Aargau steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Aargau erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Brachsme — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Aargau lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Brachsme wieder frei wird.

Brachsme in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Brachsme Schonzeit".

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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Aargau im Überblick