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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Bern

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Bern 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonBern (BE)
Fangmass Kanton22 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeit01.11.–31.12.
FundstelleAnhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Der Kanton Bern regelt die Messweise nicht selbst. Anhang 1 FiDV gibt die Fangmindestmasse und Fangfenster in Zentimetern an, ohne die Messstrecke zu definieren; es gilt daher Artikel 2 Absatz 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 4 FiDV, Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass zu verstümmeln. Artikel 3 Absatz 3 FiDV bestimmt, dass bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse als in demjenigen Gewässer gefangen gelten, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.

Was du dazu wissen solltest

Basiswert = «allen übrigen Gewässern». Fangzahl: höchstens insgesamt 6 Forellen und Saiblinge pro Tag, 150 pro Kalenderjahr (Art. 14 FiDV).

Abweichende Masse im Kanton Bern

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Thunersee01.10.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 1 FiDV
Brienzersee01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Bielersee01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee)01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV

Brienzersee:Der Brienzersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».

Bielersee:Der Bielersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».

Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee):Die Bergseen nach Art. 1 Abs. 2 FiV werden bei Bst. e nicht eigens genannt und fallen unter «allen übrigen Gewässern». In Bergseen ist das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen verboten (Art. 21 Abs. 4 FiDV); vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit je einem Schwimmer und einem Köder mit einfachem Haken bis höchstens drei Meter Tiefe oder mit der Trockenfliege eingesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 FiDV).

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Kanton Bern 22 Zentimeter messen. Über das gemeinsame Gewässer Saane grenzt der Kanton an einen Nachbarn, der etwas anderes verlangt. Wallis verlangt je 26 cm — 4 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Unverändert bleibt es gegenüber Luzern. Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und 4 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
Fundstelle
Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Fassung
Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Bern sein?

Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Bern?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Thunersee, Brienzersee, Bielersee, Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Bern. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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