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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft

Für den Seesaibling ist im Kanton Basel-Landschaft ausdrücklich kein Fangmass festgesetzt. Die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Massangabe. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonBasel-Landschaft (BL)
Fangmass Kantonkein Fangmass
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeitkeine Schonzeit
FundstelleFiV BL, § 8 Abs. 3 FiV BL

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Fischereigesetz und Fischereiverordnung des Kantons Basel-Landschaft enthalten keine eigene Messvorschrift. Es gilt daher Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Was du dazu wissen solltest

§ 8 Abs. 3 FiV BL führt die Art ausdrücklich unter den Arten ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass. Die Regelung gilt kantonsweit, auch im Rhein. Vorbehalten bleibt das generelle Fangverbot vom 15.10. bis Ende Februar in den übrigen Gewässern (§ 8 Abs. 2 lit. a). Die Verordnung nennt nur «Saibling», ohne die Arten zu unterscheiden. Für den Seesaibling schreibt der Bund in Art. 1 und Art. 2 VBGF eine Schonzeit von 8 Wochen und ein Fangmindestmass von 22 cm vor — dieser Zielkonflikt ist in luecken festgehalten. Der Seesaibling kommt in den Fliessgewässern des Kantons nicht vor.

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling trägt im Kanton Basel-Landschaft kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Zürich verlangt am Rhein 25 cm. Graubünden verlangt am Rhein 24 cm. Bern verlangt an der Birs 22 cm. Ebenso St. Gallen (22 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel. Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Aargau und 2 weitere führen für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
Fundstelle
§ 8 Abs. 3 FiV BL
Fassung
Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft sein?

Der Kanton Basel-Landschaft legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Was gilt, wenn mein Gewässer ein anderes Mass nennt?

Dann gilt das strengere. Kantonsrecht ist die Untergrenze; Pächter, Vereine und die Fischereiaufsicht dürfen über die Vorschriften zum Gewässer strengere Masse festlegen. Verbindlich ist immer das, was zu deinem Patent gehört.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Basel-Landschaft. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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