Schonzeit
Schonzeit Bachsaibling im Wallis
Für den Bachsaibling ist im Wallis ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt — die Art steht im kantonalen Erlass, aber ohne Schonzeit-Eintrag. Das Fangmindestmass beträgt 24 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Keine Schonzeit
An diesem Datum greift nach Kantonsrecht keine Schonzeit.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Bachsaibling nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Wallis — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- keine Schonzeit
- Fangmass
- 24 cm
art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille)
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Kanton | Wallis (VS) |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Fangmass | 24 cm |
| Fundstelle | Arrêté quinquennal 2024-2028, art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille) |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Der Arrêté setzt für den Bachsaibling ein Fangmindestmass von 24 cm fest (zusammengefasst mit «arc»). Die OcPê sieht keine eigene Schonzeit vor; als Salmonide ist er den allgemeinen Öffnungs- und Schliessungszeiten und den Salmoniden-Kontingenten unterstellt (art. 23 arrêté).
Weitere Vorschriften im Wallis
- RegalIm Wallis unterstehen alle für die Fischerei geöffneten Gewässer dem Regal des Staates; gefischt wird ausschliesslich mit einem Patent (art. 10 OcPê, art. 2 ss arrêté quinquennal). — Allgemeine Öffnungszeiten (art. 19 OcPê): erster Sonntag im März für die Rhone (vom Genfersee bis zur Brücke von Massaboden), die Flüsse der Ebene, die Kanäle und die Weiher (gouilles); erster Sonntag im Juni für die übrigen dem Regal unterstellten Gewässer (Bergflüsse, Bergseen). Der Fang von Ködern ist eine Woche vor diesen Daten zulässig. — Allgemeine Schliessungszeiten (art. 20 OcPê): erster Sonntag im Oktober für alle Flüsse, einschliesslich der oberen Rhone und ihrer Zuflüsse oberhalb der Brücke von Massaboden; letzter Sonntag im November für die Bergseen und die Weiher der Rhoneebene; letzter Sonntag im Oktober für alle übrigen dem Regal unterstellten Gewässer. — Ruhetage (art. 21 OcPê): Dienstag und Freitag sind Ruhetage für alle Flüsse, die obere Rhone und ihre Zuflüsse sowie die Kanäle (ausser sie fallen auf einen offiziellen Walliser Feiertag; der Karfreitag ist kein Ruhetag). — Fischereizeiten (art. 22 OcPê): März 07.00-19.00 Uhr; April und Mai 06.00-21.00 Uhr; Juni, Juli, August 05.00-22.00 Uhr; September und Oktober 06.00-20.00 Uhr; November 08.00-17.00 Uhr. — Sonderabschnitte (art. 22 al. 2 arrêté): Auf den Abschnitten, die dem Kunstköder vorbehalten sind, beträgt das Fangmindestmass der Bachforelle 30 cm; auf den Abschnitten, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind, beträgt es 40 cm, und die Fangbegrenzung für Salmoniden liegt bei 2 Stück pro Tag (art. 23 al. 3 arrêté). Der canal de Fully (Martigny) wendet für Salmoniden ein Fangmindestmass von 28 cm an (art. 9 arrêté).
- Krebseauf dem ganzen Kantonsgebiet geschont, jeder Fang ist verboten (art. 24 arrêté).
- SchutzgebieteIn zahlreichen Abschnitten und Gewässern, die in art. 7-11 des Arrêté aufgezählt sind, ist die Fischerei verboten; verboten ist auch das Fischen in Fischpässen (Aufstieg/Abstieg) sowie 20 m oberhalb und unterhalb davon (art. 11 arrêté).
- GenferseeDie Fischerei richtet sich dort nach dem französisch-schweizerischen Abkommen und dem interkantonalen Konkordat (art. 12 arrêté). In einem Umkreis von 300 m um die Mündungen der Rhone, des canal Stockalper und der Bouverette ist jede Fischerei verboten (art. 12 al. 2 arrêté); weitere Schutzperimeter an den Mündungen stehen in art. 43 (anc. 47) des Règlement Léman.
- Canal de LaveyWer ein Walliser Patent besitzt und im Bezirk Saint-Maurice wohnt, darf im Ablaufkanal des Kraftwerks Lavey fischen, ausschliesslich am linken Ufer, nach dem Waadtländer Reglement; die Fänge werden im Walliser Kontrollheft eingetragen (art. 13 arrêté).
- BundesrechtFür Arten, die der Kanton nicht regelt und deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist, gilt das Fangverbot von Art. 2a VBGF (SR 923.01), sofern weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 du 21 février 2024 (RS/VS 923.170)
- Fundstelle
- art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille)
- Fassung
- du 21.02.2024 (état 21.02.2024), publication RO/AGS 2024-022 ; valable pour les années 2024 à 2028
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling im Wallis?
Das Fischereirecht im Wallis sieht für Bachsaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 24 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Was passiert, wenn ich den Bachsaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachsaibling im Wallis steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Wallis erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachsaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Wallis lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachsaibling wieder frei wird.
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