Schonzeit
Schonzeit Rotauge im Kanton Schaffhausen
Das Rotauge wird im Fischereirecht im Kanton Schaffhausen nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für das Rotauge im Kanton Schaffhausen nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Rotauge nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Schaffhausen — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Rotauge (Rutilus rutilus) |
| Kanton | Schaffhausen (SH) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Das Rotauge wird auch Schwal, Plötze oder Rötel genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Rutilus rutilus.
Was du dazu wissen solltest
Die Art kommt weder in § 35 noch in § 36 FiV SH vor.
Weitere Vorschriften im Kanton Schaffhausen
- KEIN FREIANGELRECHTIm Kanton Schaffhausen darf die Fischerei nur mit behördlicher Bewilligung ausgeübt werden (§ 10 Abs. 1 FiV SH). Die kantonale Fischereiverwaltung stellt ausdrücklich fest: «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht. Die Gewässer im Kanton Schaffhausen sind verpachtet.»
- ZWEI BERECHTIGUNGSFORMEN(1) Pachtfischerei – das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das Fischereirecht zusteht, in Pachtreviere ein (§ 12) und verpachtet sie für sechs Jahre (§§ 13, 14); die Pächter geben Fischereikarten als Namens- oder Inhaberkarten ab (§ 20). (2) Patentfischerei – das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet bestimmte Uferstrecken und gibt Angelpatente ab (§ 22). Es gibt drei Patentstrecken am Rhein: Steinerwasser, Rheinhalde-/Badiwasser (Rheinstrecke Schaffhausen) und Rheinfallwasser.
- PATENTFISCHEREI – starke Einschränkungennur vom Ufer aus (§ 23 Abs. 2), nur eine Angelrute mit einer einfachen Angel (§ 31 Abs. 1), keine Spinnfischerei und keine natürlichen oder künstlichen Köderfische (§ 31 Abs. 3), keine Boote (§ 29 Abs. 1); Methoden, bei denen der Köder selbständig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten (§ 31 Abs. 4), und die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von der ausgelegten Rute entfernen (§ 31 Abs. 2). Das amtliche Merkblatt «Regeln und Erläuterungen zum Angelfischer-Patent» (Stand März 2018) konkretisiert: Erlaubt sind eine Rute mit einem einfachen Haken ohne Widerhaken aus korrosionsfähigem Material, Zapfenfischen, Fliegenfischen (ohne Streamer), Legen sowie Köder wie Maden, Würmer, Kunstfliegen, Esswaren und künstliche Knetmassen. Verboten sind Widerhaken, Köderfische (tot oder lebend), Löffel, Blinker, Wobbler, Streamer, Twister, Schwemmen (Vorbleien), Fischen von einer Brücke oder vom Boot sowie Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört.
- ZEITLICHE BESCHRÄNKUNGENPachtfischerei 01.04.–30.09. von 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.03. von 06.00–19.00 Uhr (§ 27 Abs. 1); Netzfischerei sowie Fischen mit Reusen und Setzschnüren ganzjährig 04.00–24.00 Uhr (§ 27 Abs. 2). Patentfischerei 01.05.–30.09. täglich 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.12. nur samstags und sonntags 06.00–19.00 Uhr (§ 28). Waten ist nur vom 01.05. bis 31.10. erlaubt (§ 23 Abs. 3); das Merkblatt für Patentangler nennt zusätzlich ein Watverbot vom 01.11. bis 31.12.
- GERÄTE UND KÖDER (Pachtfischerei)Erlaubt sind Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen, Reuse, Deckbere und Feumer (§ 30 Abs. 1); für Garne, Stellnetze und Reusen gelten Mindestmaschenweiten von 3,0 cm (Forellenfang in Bächen) bzw. 3,4 cm (§ 30 Abs. 2). Verboten sind lebende Köderfische, Angeln mit Widerhaken und nicht korrodierende Angeln, z. B. der sogenannte Goldangel (§ 30 Abs. 4). Während der Forellenschonzeit sind Spinnfischerei und andere bewegliche künstliche Köder sowie natürliche und künstliche Köderfische nur zum Hechtfang erlaubt (§ 30 Abs. 5). Das absichtliche Fangen an einer anderen Körperstelle als am Maul ist verboten (§ 32).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Fischereiberechtigten (§ 41 FiV SH). Patentinhaber müssen jeden Fisch direkt nach dem Fang ins Statistikformular eintragen; die Statistik ist bis spätestens 10. Januar des Folgejahres einzureichen und das Angelpatent zurückzuschicken. Bei verspäteter oder unkorrekt ausgefüllter Statistik kann die Fischereiausübung für bis zu zwei Jahre verboten werden (§ 41 Abs. 3).
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN UND SONDERMASSNAHMEN§ 37 FiV SH ermächtigt das Departement des Innern zu Fangzahlbeschränkungen, § 39 zu befristeten Massnahmen – insbesondere zur Änderung von Schonzeiten und Fangmindestmassen sowie zur Festlegung von Schontagen und Schongebieten. Auf dieser Grundlage ergingen die Äschen- und die Forellenverfügung für den Rhein.
- RHEINFALL ALS RECHTLICHE ZÄSURDie Hechtschonzeit nach § 35 Abs. 1 lit. d FiV SH gilt ausdrücklich nur unterhalb des Rheinfalls. Unterhalb des Rheinfalls beginnt zugleich der Geltungsbereich der Rheinau-Übereinkunft (SR 0.923.413), die den Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau erfasst (Art. 1) und eigene Schonzeiten (Art. 5) sowie Mindestmasse (Art. 7) enthält. Für die Bewirtschaftung dieser Stauhaltungen besteht ein Ausschuss mit je einem Vertreter Baden-Württembergs sowie der Kantone Zürich und Schaffhausen (Art. 14).
- ABGRENZUNG DER BEIDEN DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN REGIMES AM RHEIN: Die Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) erfasst nach ihrem § 1 Abs. 1 nur den Untersee und den Seerhein von der alten Konstanzer Rheinbrücke bis zu der Linie, die entlang und in Verlängerung der deutsch-schweizerischen Grenze unterhalb von Öhningen den Rhein überquert. Diese Linie verläuft zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein (vgl. § 25 Abs. 6 der Ordnung) – also genau dort, wo der Schaffhauser Rhein beginnt (Patentstrecke Steinerwasser: «Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein»). Die Unterseefischereiordnung erfasst folglich keine Schaffhauser Gewässer; sie wird im Ingress der FiV SH – anders als in der thurgauischen Fischereiverordnung – auch nicht angerufen. Unterhalb davon gilt die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), deren Geltungsgebiet nach Art. 13 «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts» ist. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten für den Hochrhein unterhalb des Rheinfalls besteht darüber hinaus nicht; massgebend sind neben der Rheinau-Übereinkunft die kantonalen Vorschriften. Art. 12 Abs. 2 SR 0.923.412 hält ausdrücklich fest, dass die Befugnis der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen wird, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutze der Fischerei zu treffen; nach Art. 12 Abs. 1 verpflichten sich die Regierungen lediglich, die Art. 1–11 «soweit tunlich» in ihren Gesetzen und Verordnungen durchzuführen. Die Schonzeiten und Masse der Übereinkunft von 1887 sind daher kein unmittelbar anwendbares Anglerrecht; verbindlich sind die strengeren §§ 35 und 36 FiV SH.
- GRENZSTRECKEN ZU ZÜRICHDie Übereinkunft SHR 923.102 vom 22.12.1998 teilt in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins dreizehn Reviere zu – vier dem Kanton Zürich (Ellikerwasser, Flaacherwasser, Abschnitt oberhalb Tössegg, Abschnitt unterhalb Tössegg), neun dem Kanton Schaffhausen (darunter Büsingerwasser, Rheinhaldewasser, Badanstalt-Wasser). Sie enthält keine eigenen Schonzeiten und keine eigenen Fangmindestmasse; massgebend ist das Recht des jeweils fischereiberechtigten Kantons. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über Änderungen ihres Fischereirechts und über Besatzmassnahmen.
- GRENZSTRECKEN ZU THURGAU UND ZUR BUNDESREPUBLIKDie Patentstrecke Steinerwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein bis zur Landesgrenze unterhalb Bibermühle (ohne Bibermündung und ohne den Abschnitt von der Hemishofer Eisenbahnbrücke bis zum dritten Schifffahrtszeichen), am linken Ufer von der Kantonsgrenze Stein am Rhein/Eschenz bis zur Kantonsgrenze Stein am Rhein/Wagenhausen. Das Rheinhalde-/Badiwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze unterhalb Büsingen bis zur Tafel «Fischereigrenze» oberhalb des Elektrizitätswerks Schaffhausen. Das Rheinfallwasser umfasst am rechten Ufer die Strecke vom Pumpenhaus am Rheinfallbecken bis zum Damm Schlösschen Wörth und vom Felskopf unterhalb der Fischzuchtanstalt bis zur Kantonsgrenze beim Nohl. Für Patentfischer gilt: Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört, ist verboten.
- NEBENGEWÄSSER (Biber, Durach, Wutach u. a.): Die FiV SH kennt keine gewässerspezifischen Schonzeiten oder Fangmasse; sie unterscheidet lediglich bei den Forellen zwischen «Bächen» (Fangmindestmass 22 cm) und «andern Gewässern» (30 cm). Alle diese Gewässer sind verpachtet; zusätzliche Einschränkungen können im Pachtvertrag vereinbart werden (§ 14 Abs. 2) und werden gleich bestraft wie Verstösse gegen die Verordnung. Die Übereinkunft von 1887 erfasst die Zuflüsse des Rheins nur hinsichtlich der Wanderfische Lachs und Maifisch (Art. 13 Satz 2). Die Biber wird in der Äschenverfügung als eigenes Pachtrevier geführt («Steiner Biberrevier, Fischenz Bibern»); die Bibermündung ist ausdrücklich von der Patentstrecke Steinerwasser ausgenommen.
- TIERSCHUTZ UND RÜCKSETZPFLICHTGefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln (§ 26 Abs. 1). Während der Schonzeit gefangene sowie untermassige Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzusetzen (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3). Fischereiberechtigte müssen den Ausweis über die Fischereiberechtigung mitführen und auf Verlangen vorweisen (§ 7 Abs. 1).
- BUNDESRECHTLICHER RAHMENWo die FiV SH eine Art nicht regelt, gilt die Baseline der VBGF (SR 923.01), insbesondere Art. 1 (Mindestdauern der Schonzeiten), Art. 2 (Fangmindestmasse) und Art. 2a (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1, für die weder Schonzeit noch Fangmindestmass besteht).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Rotauge im Kanton Schaffhausen?
Das Fischereirecht im Kanton Schaffhausen sieht für Rotauge keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss das Rotauge sein, damit man es mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich das Rotauge in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Rotauge gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Rotauge im Kanton Schaffhausen steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Schaffhausen erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Rotauge — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Schaffhausen lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Rotauge wieder frei wird.
Rotauge in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Rotauge Schonzeit".
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- Rotauge Schonzeit Bern
- Rotauge Schonzeit Luzern
- Rotauge Schonzeit Uri
- Rotauge Schonzeit Schwyz
- Rotauge Schonzeit Obwalden
- Rotauge Schonzeit Nidwalden
- Rotauge Schonzeit Glarus
- Rotauge Schonzeit Zug
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- Rotauge Schonzeit Basel-Stadt
- Rotauge Schonzeit Basel-Landschaft
- Rotauge Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Rotauge Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Rotauge Schonzeit St. Gallen
- Rotauge Schonzeit Graubünden
- Rotauge Schonzeit Aargau
- Rotauge Schonzeit Thurgau
- Rotauge Schonzeit Freiburg
- Rotauge Schonzeit Waadt
- Rotauge Schonzeit Wallis
- Rotauge Schonzeit Neuenburg
- Rotauge Schonzeit Genf
- Rotauge Schonzeit Jura
- Rotauge Schonzeit Tessin
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