Schonzeit
Schonzeit Äsche im Kanton Schaffhausen
Die Schonzeit für die Äsche im Kanton Schaffhausen läuft vom 01.02. bis zum 30.04. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 10 Wochen
- Fangmindestmass
- 28 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Schaffhausen — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.02.–30.04.
- Fangmass
- 30 cm
§ 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Äsche (Thymallus thymallus) im Erlass genannt als: Äschen |
| Kanton | Schaffhausen (SH) |
| Schonzeit | 01.02.–30.04. |
| Fangmass | 30 cm |
| Fundstelle | FiV SH, § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Für den gesamten Rhein gilt zusätzlich ein befristetes vollständiges Fangmoratorium (siehe Variante).
Abweichende Regeln im Kanton Schaffhausen
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Schaffhausen. In den folgenden Gewässern gilt für Äsche etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt) | ganzjährig geschont | kein Fangmass | Ziff. 1 der Verfügung des Departements des Innern vom 01.09.2023 (gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BGF, Art. 1 Abs. 3 VBGF sowie §§ 37 und 39 FiV SH) |
| Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau) | 01.10.–30.04. | 30 cm | Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SR 0.923.413 |
Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt):Fangmoratorium: «Das Fangen von und das Fischen auf Äschen im Rhein ist vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2026 vollständig untersagt.» Vorbehalten bleiben von der Fischereiaufsicht angeordnete Fänge zur Bestandeskontrolle, zu Untersuchungszwecken und zur Laichgewinnung. Die Verfügung läuft am 30.09.2026 aus; für die Zeit ab 01.10.2026 ist eine neue Verfügung angekündigt. Die Regelung ist mit den Kantonen Thurgau und Zürich abgestimmt (Kommission zur Rettung der Rheinäsche).
Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau):Die Rheinau-Übereinkunft sieht eine deutlich längere Äschen-Schonzeit vor als § 35 FiV SH; praktisch wird sie derzeit vom Fangmoratorium überlagert. Bilaterales Sonderregime für die Stauhaltungen des Kraftwerks Rheinau (Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau, Art. 1 SR 0.923.413). Wo die FiV SH strenger ist, geht sie als innerstaatliche Vorschrift vor (Art. 12 Abs. 2 SR 0.923.412, den die Rheinau-Übereinkunft teilweise ändert und ergänzt).
Weitere Vorschriften im Kanton Schaffhausen
- KEIN FREIANGELRECHTIm Kanton Schaffhausen darf die Fischerei nur mit behördlicher Bewilligung ausgeübt werden (§ 10 Abs. 1 FiV SH). Die kantonale Fischereiverwaltung stellt ausdrücklich fest: «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht. Die Gewässer im Kanton Schaffhausen sind verpachtet.»
- ZWEI BERECHTIGUNGSFORMEN(1) Pachtfischerei – das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das Fischereirecht zusteht, in Pachtreviere ein (§ 12) und verpachtet sie für sechs Jahre (§§ 13, 14); die Pächter geben Fischereikarten als Namens- oder Inhaberkarten ab (§ 20). (2) Patentfischerei – das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet bestimmte Uferstrecken und gibt Angelpatente ab (§ 22). Es gibt drei Patentstrecken am Rhein: Steinerwasser, Rheinhalde-/Badiwasser (Rheinstrecke Schaffhausen) und Rheinfallwasser.
- PATENTFISCHEREI – starke Einschränkungennur vom Ufer aus (§ 23 Abs. 2), nur eine Angelrute mit einer einfachen Angel (§ 31 Abs. 1), keine Spinnfischerei und keine natürlichen oder künstlichen Köderfische (§ 31 Abs. 3), keine Boote (§ 29 Abs. 1); Methoden, bei denen der Köder selbständig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten (§ 31 Abs. 4), und die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von der ausgelegten Rute entfernen (§ 31 Abs. 2). Das amtliche Merkblatt «Regeln und Erläuterungen zum Angelfischer-Patent» (Stand März 2018) konkretisiert: Erlaubt sind eine Rute mit einem einfachen Haken ohne Widerhaken aus korrosionsfähigem Material, Zapfenfischen, Fliegenfischen (ohne Streamer), Legen sowie Köder wie Maden, Würmer, Kunstfliegen, Esswaren und künstliche Knetmassen. Verboten sind Widerhaken, Köderfische (tot oder lebend), Löffel, Blinker, Wobbler, Streamer, Twister, Schwemmen (Vorbleien), Fischen von einer Brücke oder vom Boot sowie Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört.
- ZEITLICHE BESCHRÄNKUNGENPachtfischerei 01.04.–30.09. von 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.03. von 06.00–19.00 Uhr (§ 27 Abs. 1); Netzfischerei sowie Fischen mit Reusen und Setzschnüren ganzjährig 04.00–24.00 Uhr (§ 27 Abs. 2). Patentfischerei 01.05.–30.09. täglich 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.12. nur samstags und sonntags 06.00–19.00 Uhr (§ 28). Waten ist nur vom 01.05. bis 31.10. erlaubt (§ 23 Abs. 3); das Merkblatt für Patentangler nennt zusätzlich ein Watverbot vom 01.11. bis 31.12.
- GERÄTE UND KÖDER (Pachtfischerei)Erlaubt sind Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen, Reuse, Deckbere und Feumer (§ 30 Abs. 1); für Garne, Stellnetze und Reusen gelten Mindestmaschenweiten von 3,0 cm (Forellenfang in Bächen) bzw. 3,4 cm (§ 30 Abs. 2). Verboten sind lebende Köderfische, Angeln mit Widerhaken und nicht korrodierende Angeln, z. B. der sogenannte Goldangel (§ 30 Abs. 4). Während der Forellenschonzeit sind Spinnfischerei und andere bewegliche künstliche Köder sowie natürliche und künstliche Köderfische nur zum Hechtfang erlaubt (§ 30 Abs. 5). Das absichtliche Fangen an einer anderen Körperstelle als am Maul ist verboten (§ 32).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Fischereiberechtigten (§ 41 FiV SH). Patentinhaber müssen jeden Fisch direkt nach dem Fang ins Statistikformular eintragen; die Statistik ist bis spätestens 10. Januar des Folgejahres einzureichen und das Angelpatent zurückzuschicken. Bei verspäteter oder unkorrekt ausgefüllter Statistik kann die Fischereiausübung für bis zu zwei Jahre verboten werden (§ 41 Abs. 3).
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN UND SONDERMASSNAHMEN§ 37 FiV SH ermächtigt das Departement des Innern zu Fangzahlbeschränkungen, § 39 zu befristeten Massnahmen – insbesondere zur Änderung von Schonzeiten und Fangmindestmassen sowie zur Festlegung von Schontagen und Schongebieten. Auf dieser Grundlage ergingen die Äschen- und die Forellenverfügung für den Rhein.
- RHEINFALL ALS RECHTLICHE ZÄSURDie Hechtschonzeit nach § 35 Abs. 1 lit. d FiV SH gilt ausdrücklich nur unterhalb des Rheinfalls. Unterhalb des Rheinfalls beginnt zugleich der Geltungsbereich der Rheinau-Übereinkunft (SR 0.923.413), die den Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau erfasst (Art. 1) und eigene Schonzeiten (Art. 5) sowie Mindestmasse (Art. 7) enthält. Für die Bewirtschaftung dieser Stauhaltungen besteht ein Ausschuss mit je einem Vertreter Baden-Württembergs sowie der Kantone Zürich und Schaffhausen (Art. 14).
- ABGRENZUNG DER BEIDEN DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN REGIMES AM RHEIN: Die Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) erfasst nach ihrem § 1 Abs. 1 nur den Untersee und den Seerhein von der alten Konstanzer Rheinbrücke bis zu der Linie, die entlang und in Verlängerung der deutsch-schweizerischen Grenze unterhalb von Öhningen den Rhein überquert. Diese Linie verläuft zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein (vgl. § 25 Abs. 6 der Ordnung) – also genau dort, wo der Schaffhauser Rhein beginnt (Patentstrecke Steinerwasser: «Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein»). Die Unterseefischereiordnung erfasst folglich keine Schaffhauser Gewässer; sie wird im Ingress der FiV SH – anders als in der thurgauischen Fischereiverordnung – auch nicht angerufen. Unterhalb davon gilt die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), deren Geltungsgebiet nach Art. 13 «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts» ist. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten für den Hochrhein unterhalb des Rheinfalls besteht darüber hinaus nicht; massgebend sind neben der Rheinau-Übereinkunft die kantonalen Vorschriften. Art. 12 Abs. 2 SR 0.923.412 hält ausdrücklich fest, dass die Befugnis der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen wird, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutze der Fischerei zu treffen; nach Art. 12 Abs. 1 verpflichten sich die Regierungen lediglich, die Art. 1–11 «soweit tunlich» in ihren Gesetzen und Verordnungen durchzuführen. Die Schonzeiten und Masse der Übereinkunft von 1887 sind daher kein unmittelbar anwendbares Anglerrecht; verbindlich sind die strengeren §§ 35 und 36 FiV SH.
- GRENZSTRECKEN ZU ZÜRICHDie Übereinkunft SHR 923.102 vom 22.12.1998 teilt in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins dreizehn Reviere zu – vier dem Kanton Zürich (Ellikerwasser, Flaacherwasser, Abschnitt oberhalb Tössegg, Abschnitt unterhalb Tössegg), neun dem Kanton Schaffhausen (darunter Büsingerwasser, Rheinhaldewasser, Badanstalt-Wasser). Sie enthält keine eigenen Schonzeiten und keine eigenen Fangmindestmasse; massgebend ist das Recht des jeweils fischereiberechtigten Kantons. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über Änderungen ihres Fischereirechts und über Besatzmassnahmen.
- GRENZSTRECKEN ZU THURGAU UND ZUR BUNDESREPUBLIKDie Patentstrecke Steinerwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein bis zur Landesgrenze unterhalb Bibermühle (ohne Bibermündung und ohne den Abschnitt von der Hemishofer Eisenbahnbrücke bis zum dritten Schifffahrtszeichen), am linken Ufer von der Kantonsgrenze Stein am Rhein/Eschenz bis zur Kantonsgrenze Stein am Rhein/Wagenhausen. Das Rheinhalde-/Badiwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze unterhalb Büsingen bis zur Tafel «Fischereigrenze» oberhalb des Elektrizitätswerks Schaffhausen. Das Rheinfallwasser umfasst am rechten Ufer die Strecke vom Pumpenhaus am Rheinfallbecken bis zum Damm Schlösschen Wörth und vom Felskopf unterhalb der Fischzuchtanstalt bis zur Kantonsgrenze beim Nohl. Für Patentfischer gilt: Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört, ist verboten.
- NEBENGEWÄSSER (Biber, Durach, Wutach u. a.): Die FiV SH kennt keine gewässerspezifischen Schonzeiten oder Fangmasse; sie unterscheidet lediglich bei den Forellen zwischen «Bächen» (Fangmindestmass 22 cm) und «andern Gewässern» (30 cm). Alle diese Gewässer sind verpachtet; zusätzliche Einschränkungen können im Pachtvertrag vereinbart werden (§ 14 Abs. 2) und werden gleich bestraft wie Verstösse gegen die Verordnung. Die Übereinkunft von 1887 erfasst die Zuflüsse des Rheins nur hinsichtlich der Wanderfische Lachs und Maifisch (Art. 13 Satz 2). Die Biber wird in der Äschenverfügung als eigenes Pachtrevier geführt («Steiner Biberrevier, Fischenz Bibern»); die Bibermündung ist ausdrücklich von der Patentstrecke Steinerwasser ausgenommen.
- TIERSCHUTZ UND RÜCKSETZPFLICHTGefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln (§ 26 Abs. 1). Während der Schonzeit gefangene sowie untermassige Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzusetzen (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3). Fischereiberechtigte müssen den Ausweis über die Fischereiberechtigung mitführen und auf Verlangen vorweisen (§ 7 Abs. 1).
- BUNDESRECHTLICHER RAHMENWo die FiV SH eine Art nicht regelt, gilt die Baseline der VBGF (SR 923.01), insbesondere Art. 1 (Mindestdauern der Schonzeiten), Art. 2 (Fangmindestmasse) und Art. 2a (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1, für die weder Schonzeit noch Fangmindestmass besteht).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
- Fundstelle
- § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH
- Fassung
- vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Äsche im Kanton Schaffhausen?
Vom 01.02. bis zum 30.04. Rechtsgrundlage ist FiV SH, § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Äsche sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 30 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Schaffhausen?
Nein. im Kanton Schaffhausen gelten für Äsche in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Rhein (gesamter Schaffhauser Rheinabschnitt), Rhein zwischen Rheinfall und unterem Hilfswehr Rheinau (Stauhaltungen Kraftwerk Rheinau). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Äsche gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Äsche im Kanton Schaffhausen steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Schaffhausen erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Äsche — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Schaffhausen lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Äsche wieder frei wird.
Äsche in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Äsche Schonzeit".
- Äsche Schonzeit Zürich
- Äsche Schonzeit Bern
- Äsche Schonzeit Luzern
- Äsche Schonzeit Uri
- Äsche Schonzeit Schwyz
- Äsche Schonzeit Obwalden
- Äsche Schonzeit Nidwalden
- Äsche Schonzeit Glarus
- Äsche Schonzeit Zug
- Äsche Schonzeit Solothurn
- Äsche Schonzeit Basel-Stadt
- Äsche Schonzeit Basel-Landschaft
- Äsche Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Äsche Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Äsche Schonzeit St. Gallen
- Äsche Schonzeit Graubünden
- Äsche Schonzeit Aargau
- Äsche Schonzeit Thurgau
- Äsche Schonzeit Freiburg
- Äsche Schonzeit Waadt
- Äsche Schonzeit Wallis
- Äsche Schonzeit Neuenburg
- Äsche Schonzeit Genf
- Äsche Schonzeit Jura
- Äsche Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Schaffhausen
- Bachforelle Schonzeit Schaffhausen
- Seeforelle Schonzeit Schaffhausen
- Regenbogenforelle Schonzeit Schaffhausen
- Seesaibling Schonzeit Schaffhausen
- Bachsaibling Schonzeit Schaffhausen
- Felchen Schonzeit Schaffhausen
- Lachs Schonzeit Schaffhausen
- Hecht Schonzeit Schaffhausen
- Egli Schonzeit Schaffhausen
- Zander Schonzeit Schaffhausen
- Trüsche Schonzeit Schaffhausen
- Wels Schonzeit Schaffhausen
- Aal Schonzeit Schaffhausen
- Karpfen Schonzeit Schaffhausen
- Schleie Schonzeit Schaffhausen
- Alet Schonzeit Schaffhausen
- Rotauge Schonzeit Schaffhausen
- Brachsme Schonzeit Schaffhausen
- Barbe Schonzeit Schaffhausen
- Nase Schonzeit Schaffhausen
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Schaffhausen im Überblick