Schonzeit
Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Glarus
Die Schonzeit für die Regenbogenforelle im Kanton Glarus läuft vom 01.10. bis zum 31.03. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 23 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Glarus — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.10.–31.03.
- Fangmass
- 23 cm
Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) im Erlass genannt als: Forellen |
| Kanton | Glarus (GL) |
| Schonzeit | 01.10.–31.03. |
| Fangmass | 23 cm |
| Fundstelle | VVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die VVFG GL regelt nur die Sammelbezeichnung «Forellen» und differenziert die Regenbogenforelle nicht ausdrücklich aus. Ob die Regenbogenforelle im Kanton Glarus unter «Forellen» fällt, ist im Erlasstext nicht ausdrücklich klargestellt — im Zweifel bei der Abteilung Jagd und Fischerei nachfragen.
Abweichende Regeln im Kanton Glarus
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Glarus. In den folgenden Gewässern gilt für Regenbogenforelle etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Klöntaler See | 01.10.–31.03. | 30 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. b VVFG GL |
Weitere Vorschriften im Kanton Glarus
- Vier Regelungskreise(1) Glarner Kantonsgewässer nach VVFG GL; (2) Walensee und Linthkanal als Konkordatsgewässer — dort gelten nach Art. 1 Abs. 1 VVFG GL AUSSCHLIESSLICH die Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG und die jeweiligen Ausführungsbestimmungen; (3) Zürichsee/Obersee (GL ist Konkordatskanton mit 5 % Kostenanteil, § 16 Übereinkunft, hat dort aber kein eigenes Seeufer — die AB werden nach § 31 nur in ZH, SZ und SG publiziert); (4) Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden nach der Vereinbarung UR/GL (Art. 1 Abs. 3 VVFG GL). ACHTUNG BEGRIFFSGEFAHR: Der in der VVFG GL genannte «Obersee» (Art. 15 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 2) ist der Glarner Bergsee Obersee oberhalb Näfels — NICHT der Zürichsee-Obersee. — Fangzeiten (Art. 15 Abs. 1 VVFG GL): 15.01.–28./29.02. in Gewässern mit erlaubtem Eisfischen; 01.04.–30.09. in allen unter lit. c–f nicht aufgeführten Gewässern; 01.04.–31.12. Klöntaler See; 01.05.–30.09. alle Bergseen inkl. Zuflüsse, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Chlü mit Zuflüssen, Niderenbach, Stauweiher EW Schwanden, Auerenbach, Übelbach, Mülibach (Engi), Chrauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; 01.05.–31.12. Obersee (Glarner Bergsee) und Talalpsee; 15.05.–30.09. Rauti ab Wasserkraftwerk Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse Niederurnen. — Nachtfischverbot (Art. 14 Abs. 1 VVFG GL): Sommerzeit 23.00–04.00 Uhr, übrige Zeit 20.00–06.00 Uhr. — Tagesfangzahlen im Kanton (Art. 18 Abs. 1 VVFG GL): 6 Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen), davon höchstens 1 Äsche; 15 Felchen; bei allen anderen Fischarten inkl. Köderfische 25 Stück pro Art. Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden (Abs. 2). — Widerhaken sind verboten; Ausnahme: Patentinhaber mit Sachkundenachweis bei Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL). Filzsohlen sind verboten (Art. 6 Abs. 5). Nur eine Angelrute pro Patent; zwei beim Eisfischen und im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 2). Fischen vom Boot ist nur im Klöntaler See erlaubt (Art. 9 Abs. 1). — Köder (Art. 10 VVFG GL): nur tote Köderfische aus Arten, die im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommen; Anfüttern in öffentlichen Gewässern verboten; Köderfischfang nur in stehenden Gewässern, Groppen auch in Fliessgewässern mit Köderfeumer (Art. 11). — Eisfischen nur auf Stausee Garichti und Oberblegisee zwischen 15.01. und 28./29.02. (Art. 5 VVFG GL). — Ganzjährige örtliche Fischereiverbote (Art. 13 VVFG GL): Mettlenseeli Netstal inkl. beider Ausläufe und Forenbach, Gärbi-Rosenbord Niederurnen, Allmeindbach Leuggelbach vom Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach, Holensteinwijer Glarus, künstliche Fischauf- und -abstiegshilfen; zusätzlich Torfstichsee Bilten, Feucht-/Trockenbiotop Feldbach Mollis und Äschenseeli Elm gestützt auf separate Regierungsratsbeschlüsse. Waten und Betreten von Kiesinseln erst ab 1. Juli in der Aufweitung Chli Gäsitschachen und in der Rauti (Art. 14 Abs. 2). Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt (Art. 14 KFG).
- KrebseArt. 12 VVFG GL verbietet zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Arten den Fang sämtlicher Krebsarten.
- Zurücksetzenüberlebensfähige unter- oder schonzeitbefangene Fische sind sofort und sorgfältig zurückzuversetzen (Art. 4 Abs. 1 lit. c VVFG GL); Hältern nur durch SaNa-Inhaber (lit. h). — Arten ohne Nennung in Art. 16/17 VVFG GL haben KEINE kantonale Schonzeit und KEIN kantonales Fangmindestmass; es bleibt bei der Bundesbaseline, insbesondere beim Fangverbot nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
- Fundstelle
- Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
- Fassung
- Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Glarus?
Vom 01.10. bis zum 31.03. Rechtsgrundlage ist VVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 23 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Glarus?
Nein. im Kanton Glarus gelten für Regenbogenforelle in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Klöntaler See. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Glarus steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Glarus erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Glarus lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.
Regenbogenforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".
- Regenbogenforelle Schonzeit Zürich
- Regenbogenforelle Schonzeit Bern
- Regenbogenforelle Schonzeit Luzern
- Regenbogenforelle Schonzeit Uri
- Regenbogenforelle Schonzeit Schwyz
- Regenbogenforelle Schonzeit Obwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Nidwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Zug
- Regenbogenforelle Schonzeit Solothurn
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Regenbogenforelle Schonzeit Schaffhausen
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Regenbogenforelle Schonzeit St. Gallen
- Regenbogenforelle Schonzeit Graubünden
- Regenbogenforelle Schonzeit Aargau
- Regenbogenforelle Schonzeit Thurgau
- Regenbogenforelle Schonzeit Freiburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Waadt
- Regenbogenforelle Schonzeit Wallis
- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Regenbogenforelle Schonzeit Genf
- Regenbogenforelle Schonzeit Jura
- Regenbogenforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Glarus
- Bachforelle Schonzeit Glarus
- Seeforelle Schonzeit Glarus
- Seesaibling Schonzeit Glarus
- Bachsaibling Schonzeit Glarus
- Felchen Schonzeit Glarus
- Äsche Schonzeit Glarus
- Lachs Schonzeit Glarus
- Hecht Schonzeit Glarus
- Egli Schonzeit Glarus
- Zander Schonzeit Glarus
- Trüsche Schonzeit Glarus
- Wels Schonzeit Glarus
- Aal Schonzeit Glarus
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- Schleie Schonzeit Glarus
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- Rotauge Schonzeit Glarus
- Brachsme Schonzeit Glarus
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Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Glarus im Überblick