Schonzeit
Schonzeit Nase im Kanton Glarus
Die Nase darf im Kanton Glarus nicht gefangen werden. Das Verbot kommt aus dem Bundesrecht: Die Art ist in Anhang 1 VBGF als gefährdet geführt, und der Kanton hat für sie weder eine Schonzeit noch ein Fangmass festgelegt. Ein kantonales Fangmass besteht für die Nase im Kanton Glarus nicht.
Stand 07. September
Fangverbot des Bundes
Chondrostoma nasus ist in Anhang 1 VBGF mit dem Gefährdungsstatus 1 (vom Aussterben bedroht) geführt. Weil weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass nach Art. 1 oder 2 VBGF besteht, gilt nach Art. 2a Abs. 1 VBGF ein Fangverbot des Bundes.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Nase nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Glarus — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Nase (Chondrostoma nasus) |
| Kanton | Glarus (GL) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | VVFG GL |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Nicht in Art. 16/17 VVFG GL aufgeführt. Es gilt die Bundesbaseline; bei Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF greift das Fangverbot nach Art. 2a VBGF.
Weitere Vorschriften im Kanton Glarus
- Vier Regelungskreise(1) Glarner Kantonsgewässer nach VVFG GL; (2) Walensee und Linthkanal als Konkordatsgewässer — dort gelten nach Art. 1 Abs. 1 VVFG GL AUSSCHLIESSLICH die Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG und die jeweiligen Ausführungsbestimmungen; (3) Zürichsee/Obersee (GL ist Konkordatskanton mit 5 % Kostenanteil, § 16 Übereinkunft, hat dort aber kein eigenes Seeufer — die AB werden nach § 31 nur in ZH, SZ und SG publiziert); (4) Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden nach der Vereinbarung UR/GL (Art. 1 Abs. 3 VVFG GL). ACHTUNG BEGRIFFSGEFAHR: Der in der VVFG GL genannte «Obersee» (Art. 15 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 2) ist der Glarner Bergsee Obersee oberhalb Näfels — NICHT der Zürichsee-Obersee. — Fangzeiten (Art. 15 Abs. 1 VVFG GL): 15.01.–28./29.02. in Gewässern mit erlaubtem Eisfischen; 01.04.–30.09. in allen unter lit. c–f nicht aufgeführten Gewässern; 01.04.–31.12. Klöntaler See; 01.05.–30.09. alle Bergseen inkl. Zuflüsse, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Chlü mit Zuflüssen, Niderenbach, Stauweiher EW Schwanden, Auerenbach, Übelbach, Mülibach (Engi), Chrauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; 01.05.–31.12. Obersee (Glarner Bergsee) und Talalpsee; 15.05.–30.09. Rauti ab Wasserkraftwerk Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse Niederurnen. — Nachtfischverbot (Art. 14 Abs. 1 VVFG GL): Sommerzeit 23.00–04.00 Uhr, übrige Zeit 20.00–06.00 Uhr. — Tagesfangzahlen im Kanton (Art. 18 Abs. 1 VVFG GL): 6 Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen), davon höchstens 1 Äsche; 15 Felchen; bei allen anderen Fischarten inkl. Köderfische 25 Stück pro Art. Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden (Abs. 2). — Widerhaken sind verboten; Ausnahme: Patentinhaber mit Sachkundenachweis bei Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL). Filzsohlen sind verboten (Art. 6 Abs. 5). Nur eine Angelrute pro Patent; zwei beim Eisfischen und im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 2). Fischen vom Boot ist nur im Klöntaler See erlaubt (Art. 9 Abs. 1). — Köder (Art. 10 VVFG GL): nur tote Köderfische aus Arten, die im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommen; Anfüttern in öffentlichen Gewässern verboten; Köderfischfang nur in stehenden Gewässern, Groppen auch in Fliessgewässern mit Köderfeumer (Art. 11). — Eisfischen nur auf Stausee Garichti und Oberblegisee zwischen 15.01. und 28./29.02. (Art. 5 VVFG GL). — Ganzjährige örtliche Fischereiverbote (Art. 13 VVFG GL): Mettlenseeli Netstal inkl. beider Ausläufe und Forenbach, Gärbi-Rosenbord Niederurnen, Allmeindbach Leuggelbach vom Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach, Holensteinwijer Glarus, künstliche Fischauf- und -abstiegshilfen; zusätzlich Torfstichsee Bilten, Feucht-/Trockenbiotop Feldbach Mollis und Äschenseeli Elm gestützt auf separate Regierungsratsbeschlüsse. Waten und Betreten von Kiesinseln erst ab 1. Juli in der Aufweitung Chli Gäsitschachen und in der Rauti (Art. 14 Abs. 2). Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt (Art. 14 KFG).
- KrebseArt. 12 VVFG GL verbietet zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Arten den Fang sämtlicher Krebsarten.
- Zurücksetzenüberlebensfähige unter- oder schonzeitbefangene Fische sind sofort und sorgfältig zurückzuversetzen (Art. 4 Abs. 1 lit. c VVFG GL); Hältern nur durch SaNa-Inhaber (lit. h). — Arten ohne Nennung in Art. 16/17 VVFG GL haben KEINE kantonale Schonzeit und KEIN kantonales Fangmindestmass; es bleibt bei der Bundesbaseline, insbesondere beim Fangverbot nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
- Fassung
- Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Nase im Kanton Glarus?
Das Fischereirecht im Kanton Glarus sieht für Nase keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss die Nase sein, damit man sie mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Was passiert, wenn ich die Nase in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Nase gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Nase im Kanton Glarus steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Glarus erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Nase — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Glarus lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Nase wieder frei wird.
Nase in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Nase Schonzeit".
- Nase Schonzeit Zürich
- Nase Schonzeit Bern
- Nase Schonzeit Luzern
- Nase Schonzeit Uri
- Nase Schonzeit Schwyz
- Nase Schonzeit Obwalden
- Nase Schonzeit Nidwalden
- Nase Schonzeit Zug
- Nase Schonzeit Solothurn
- Nase Schonzeit Basel-Stadt
- Nase Schonzeit Basel-Landschaft
- Nase Schonzeit Schaffhausen
- Nase Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Nase Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Nase Schonzeit St. Gallen
- Nase Schonzeit Graubünden
- Nase Schonzeit Aargau
- Nase Schonzeit Thurgau
- Nase Schonzeit Freiburg
- Nase Schonzeit Waadt
- Nase Schonzeit Wallis
- Nase Schonzeit Neuenburg
- Nase Schonzeit Genf
- Nase Schonzeit Jura
- Nase Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Glarus
- Bachforelle Schonzeit Glarus
- Seeforelle Schonzeit Glarus
- Regenbogenforelle Schonzeit Glarus
- Seesaibling Schonzeit Glarus
- Bachsaibling Schonzeit Glarus
- Felchen Schonzeit Glarus
- Äsche Schonzeit Glarus
- Lachs Schonzeit Glarus
- Hecht Schonzeit Glarus
- Egli Schonzeit Glarus
- Zander Schonzeit Glarus
- Trüsche Schonzeit Glarus
- Wels Schonzeit Glarus
- Aal Schonzeit Glarus
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- Barbe Schonzeit Glarus
Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Glarus im Überblick