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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Schwyz

Der Seesaibling wird im Fischereirecht im Kanton Schwyz nicht mit einem Fangmass geführt. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonSchwyz (SZ)
Fangmass Kantonim Kantonsrecht nicht geführt
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeitim Kantonsrecht nicht geführt
Fundstellekeine kantonale Fundstelle

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

«Die Fischlänge wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen» — § 3 Abs. 2 AB Fliessgewässer und § 4 Abs. 2 AB stehende Gewässer; gleichlautend § 19 AB Vierwaldstättersee. Die AB Zürichsee/Obersee messen «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 5).

Was du dazu wissen solltest

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen (Fliessgewässer sowie Lauerzersee/Itlimoosweiher) nennen weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass für Saiblinge. Geregelt ist der Seesaibling nur in den drei Konkordatsseen — siehe Varianten. Bundesrechtliche Baseline: 8 Wochen Schonzeit, 22 cm (Art. 1 und Art. 2 VBGF).

Abweichende Masse im Kanton Schwyz

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.22 cm§ 18 Bst. b und § 19 Bst. b AB Vierwaldstättersee
Zugersee (schwyzerischer Seeteil)15.10.–15.01.22 cm§ 7 Bst. b und § 8 Bst. b AB Zugersee (geltende Fassung, Stand 1. November 2021)
Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil)01.10.–25.12.25 cm§ 4 und § 5 AB Zürichsee/Obersee

Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel (Seesaibling)» bzw. «Rötel» bezeichnet.

Zugersee (schwyzerischer Seeteil):Dort als «Rötel» bezeichnet. Massgebend ist die geltende Fassung der Ausführungsbestimmungen (Beschluss der Konkordatskommission, Stand 1. November 2021, publiziert vom Kanton Zug als BGS 933.111). Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.311 weiterhin die alte Fassung (Stand SRSZ 1.1.2015) mit abweichenden Daten — siehe luecken. Die SRSZ-Fassung nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember.

Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil):Tagesfanglimite 5 Seesaiblinge (§ 14 in der Fassung vom 16. Juni 2025). Die in der SRSZ publizierte Fassung von 2018 nennt hier noch 10 Stück — siehe luecken.

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling trägt im Kanton Schwyz kein kantonales Fangmass — jenseits der Grenze schon. Zürich verlangt am Zürichsee und an der Sihl 25 cm. Glarus verlangt an der Linth 23 cm. Luzern verlangt am Vierwaldstättersee und am Zugersee 22 cm. Ebenso Uri (22 cm), Obwalden (22 cm), Nidwalden (22 cm), Zug (22 cm) und St. Gallen (22 cm). Wer dem Wasser folgt, wechselt damit die Regel.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Schwyz sein?

Der Kanton Schwyz legt kein eigenes Mass fest. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Schwyz?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Vierwaldstättersee (schwyzerischer Seeteil), Zugersee (schwyzerischer Seeteil), Zürichsee und Obersee (schwyzerischer Seeteil). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Schwyz. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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