Schonzeit
Schonzeit Bachsaibling im Kanton Nidwalden
Der Bachsaibling wird im Fischereirecht im Kanton Nidwalden nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Ein kantonales Fangmass besteht für den Bachsaibling im Kanton Nidwalden nicht.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Bachsaibling nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Nidwalden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- im Kantonsrecht nicht geführt
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Kanton | Nidwalden (NW) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fundstelle | keine kantonale Fundstelle |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Im Vierwaldstättersee führen weder § 18 noch § 19 AB VWS den Bachsaibling auf.
Abweichende Regeln im Kanton Nidwalden
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Nidwalden. In den folgenden Gewässern gilt für Bachsaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Pachtgewässer (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen) | im Kantonsrecht nicht geführt | 25 cm | § 12 Abs. 1 Ziff. 4 kFV (NG 842.11) |
Pachtgewässer (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen):§ 11 Abs. 1 kFV führt Schonzeiten abschliessend nur für Forellen, Äschen und Krebse auf; der Bachsaibling ist dort nicht genannt, obwohl § 12 Abs. 1 Ziff. 4 kFV ein Fangmindestmass für ihn festlegt.
Weitere Vorschriften im Kanton Nidwalden
- ZWEI GETRENNTE REGIME(1) Der nidwaldnerische Teil des Vierwaldstättersees ist Patentgewässer und bildet einen Patentkreis (Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (§§ 18/19 AB VWS, NG 842.21) — siehe Art. 36 Abs. 1 kFG. (2) In allen übrigen Kantonsgewässern (Engelberger Aa und weitere Fliessgewässer, Bergseen, Stauhaltungen) wird die Berechtigung durch Pacht erworben (Art. 6 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der kantonalen Fischereiverordnung (§§ 11/12 kFV, NG 842.11) — siehe Art. 36 Abs. 2 kFG. In dieser Datei ist der Vierwaldstättersee der Basiseintrag; die Pachtgewässer erscheinen als Varianten.
- DATENSTRUKTUR DER ERLASSE§ 18 Abs. 1 AB VWS (Schonzeiten, Bst. a–k) und § 19 Abs. 1 AB VWS (Fangmindestmasse, Bst. a–l) sowie § 11 Abs. 1 kFV (Schonzeiten, Ziff. 1–3) und § 12 kFV (Fangmindestmasse, Ziff. 1–5 plus Krebse) sind abschliessende Aufzählungen. Sie führen keine Legende und keine Leerfelder; eine Art ist entweder namentlich genannt oder gar nicht erfasst. Deshalb steht in dieser Datei bei Arten, die in der jeweiligen Aufzählung fehlen, «im Kantonsrecht nicht geführt» — mit Ausnahme des Hechts im Alpnachersee, für den das amtliche Merkblatt (Stand November 2025) ausdrücklich «keine Schonzeit» und «kein Fangmindestmass» schreibt; dort steht «keine Schonzeit».
- BUNDESRECHT ALS AUFFANGREGELFür Arten, die weder die AB VWS noch die kFV nennen, bleibt Art. 2a VBGF (SR 923.01) massgebend — Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, dürfen nicht gefangen werden.
- FANGGERÄTE UND FANGMETHODEN VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 15 AB VWS): erlaubt sind Flug-, Spinn-, Grundangel- und Zapfenfischerei (höchstens zwei Angelruten gleichzeitig), Hegenenfischerei (zwei Ruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren mit je einem einfachen Haken), Juckerfischerei (eine Rute, ein Haken) und Schleppfischerei (10 Anbissstellen pro Boot, Boot mit weissem Ball gekennzeichnet). Angeln mit Widerhaken sind Personen mit Sachkunde-Nachweis gestattet (§ 15 Abs. 3 AB VWS, Art. 7 kFG). Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen (§ 16 AB VWS). Als Anlandehilfe ist nur der Feumer erlaubt; Echolotgeber mit Live-Sonar-Technologie sind verboten (§ 13 AB VWS, eingefügt per 01.09.2023).
- FANGGERÄTE PACHTGEWÄSSER (§ 14 kFV)nur die Angelrute; höchstens zwei Ruten, in Fliessgewässern nur eine Rute; gesetzte Ruten sind zu überwachen.
- NACHTFISCHEREI VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 20 AB VWS)verboten vom 01.03. bis 31.10. von 22.00 bis 04.00 Uhr und vom 01.11. bis Ende Februar von 20.00 bis 06.00 Uhr. Schleppfischerei nur bei Tageslicht. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt (das NW-Merkblatt nennt an dieser Stelle nur die Trüsche).
- KÖDERFISCHE (§ 12 AB VWS)lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, sofern sie aus dem Vierwaldstättersee stammen. Fang nur tagsüber für den Eigengebrauch mit Senknetz (1 m²) oder Köderflasche; der Handel mit Köderfischen ist verboten.
- CATCH & RELEASEDas NW-Merkblatt hält fest, dass Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, nach Art. 23 Abs. 1 lit. a Tierschutzverordnung (SR 455.1) verboten ist. Untermassige oder geschonte, als überlebensfähig beurteilte Fische sind sofort und sorgfältig zurückzusetzen (§ 10 Abs. 2 AB VWS, § 13 kFV).
- ÖRTLICHE EINSCHRÄNKUNGENInnerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebs verboten (§ 22 AB VWS). Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten (§ 23 AB VWS). Vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa gilt im Radius von 100 m ein Verbot — dieses richtet sich allerdings nur an die Berufsfischerei (§ 21 Abs. 1 AB VWS). Das Betreten privater Grundstücke braucht die Erlaubnis der Grundeigentümerschaft; Wälder und Alpen dürfen betreten werden (Art. 40 Abs. 1 kFG).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Patent- und Fischereikarteninhabenden ausser bei Tagespatenten (Art. 37 kFG). Abgabe bis 31. Januar (Art. 38 Abs. 2 kFG); ab 1. März Verzugsgebühr Fr. 100.– (Art. 38 Abs. 3 kFG); ohne Abgabe bis 30. April kein Patent für das laufende Jahr (Art. 9 Abs. 2 kFG).
- PATENTKREISEDas nidwaldnerische Seegebiet ist in zwei Patentkreise unterteilt — äusserer See (von der Fischereigrenze NW/OW im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen/Unternas–Horlaui/Riedsort) und innerer See (bis zur Kantonsgrenze NW/UR), RRB NG 842.111. Das Angelfischereipatent gilt gemäss Merkblatt für den gesamten Nidwaldner Seeteil.
- GRENZGEWÄSSERDer gerichtliche Vergleich LU/NW vom 20.03.1967 (NG 112.2) und die Interkantonale Vereinbarung (NG 842.2) bleiben vorbehalten (Art. 5 kFG). Der Alpnachersee wird von NW und OW geteilt; für das OW-Gebiet gelten dort ebenfalls §§ 18/19 AB VWS (Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 der OW-Schonvorschriften GDB 651.214).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling im Kanton Nidwalden?
Das Fischereirecht im Kanton Nidwalden sieht für Bachsaibling keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Nidwalden?
Nein. im Kanton Nidwalden gelten für Bachsaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Pachtgewässer (Engelberger Aa, Bergseen, Stauhaltungen). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Bachsaibling im Kanton Nidwalden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Nidwalden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Bachsaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Nidwalden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Bachsaibling wieder frei wird.
Bachsaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit".
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- Bachsaibling Schonzeit Bern
- Bachsaibling Schonzeit Luzern
- Bachsaibling Schonzeit Uri
- Bachsaibling Schonzeit Schwyz
- Bachsaibling Schonzeit Obwalden
- Bachsaibling Schonzeit Glarus
- Bachsaibling Schonzeit Zug
- Bachsaibling Schonzeit Solothurn
- Bachsaibling Schonzeit Basel-Stadt
- Bachsaibling Schonzeit Basel-Landschaft
- Bachsaibling Schonzeit Schaffhausen
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Bachsaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
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