Schonzeit
Schonzeit Egli im Kanton Nidwalden
Der Egli wird im Fischereirecht im Kanton Nidwalden nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im kantonalen Regelwerk gar nicht vor. Das Fangmindestmass beträgt 15 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
Der Kanton führt für diese Art keine eigene Schonzeit. Es gilt die Vorgabe des Bundes und die Ordnung deines Gewässers.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
Für Egli nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.
Kanton Nidwalden — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- im Kantonsrecht nicht geführt
- Fangmass
- 15 cm
§ 19 Abs. 1 Bst. k AB VWS (NG 842.21)
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Egli (Perca fluviatilis) im Erlass genannt als: Egli (Barsch) |
| Kanton | Nidwalden (NW) |
| Schonzeit | im Kantonsrecht nicht geführt |
| Fangmass | 15 cm |
| Fundstelle | AB VWS, § 19 Abs. 1 Bst. k AB VWS (NG 842.21) |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
In der Schweiz heisst der Flussbarsch fast überall Egli, am Bodensee auch Kretzer.
Der Egli wird auch Flussbarsch, Barsch oder Kretzer genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Perca fluviatilis.
Was du dazu wissen solltest
§ 18 AB VWS zählt die Schonzeiten abschliessend auf und nennt das Egli nicht; auch die Schonzeittabelle des amtlichen NW-Merkblatts führt es nicht. In den Pachtgewässern nennt die kFV das Egli weder bei den Schonzeiten noch bei den Fangmindestmassen.
Weitere Vorschriften im Kanton Nidwalden
- ZWEI GETRENNTE REGIME(1) Der nidwaldnerische Teil des Vierwaldstättersees ist Patentgewässer und bildet einen Patentkreis (Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (§§ 18/19 AB VWS, NG 842.21) — siehe Art. 36 Abs. 1 kFG. (2) In allen übrigen Kantonsgewässern (Engelberger Aa und weitere Fliessgewässer, Bergseen, Stauhaltungen) wird die Berechtigung durch Pacht erworben (Art. 6 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der kantonalen Fischereiverordnung (§§ 11/12 kFV, NG 842.11) — siehe Art. 36 Abs. 2 kFG. In dieser Datei ist der Vierwaldstättersee der Basiseintrag; die Pachtgewässer erscheinen als Varianten.
- DATENSTRUKTUR DER ERLASSE§ 18 Abs. 1 AB VWS (Schonzeiten, Bst. a–k) und § 19 Abs. 1 AB VWS (Fangmindestmasse, Bst. a–l) sowie § 11 Abs. 1 kFV (Schonzeiten, Ziff. 1–3) und § 12 kFV (Fangmindestmasse, Ziff. 1–5 plus Krebse) sind abschliessende Aufzählungen. Sie führen keine Legende und keine Leerfelder; eine Art ist entweder namentlich genannt oder gar nicht erfasst. Deshalb steht in dieser Datei bei Arten, die in der jeweiligen Aufzählung fehlen, «im Kantonsrecht nicht geführt» — mit Ausnahme des Hechts im Alpnachersee, für den das amtliche Merkblatt (Stand November 2025) ausdrücklich «keine Schonzeit» und «kein Fangmindestmass» schreibt; dort steht «keine Schonzeit».
- BUNDESRECHT ALS AUFFANGREGELFür Arten, die weder die AB VWS noch die kFV nennen, bleibt Art. 2a VBGF (SR 923.01) massgebend — Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, dürfen nicht gefangen werden.
- FANGGERÄTE UND FANGMETHODEN VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 15 AB VWS): erlaubt sind Flug-, Spinn-, Grundangel- und Zapfenfischerei (höchstens zwei Angelruten gleichzeitig), Hegenenfischerei (zwei Ruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren mit je einem einfachen Haken), Juckerfischerei (eine Rute, ein Haken) und Schleppfischerei (10 Anbissstellen pro Boot, Boot mit weissem Ball gekennzeichnet). Angeln mit Widerhaken sind Personen mit Sachkunde-Nachweis gestattet (§ 15 Abs. 3 AB VWS, Art. 7 kFG). Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen (§ 16 AB VWS). Als Anlandehilfe ist nur der Feumer erlaubt; Echolotgeber mit Live-Sonar-Technologie sind verboten (§ 13 AB VWS, eingefügt per 01.09.2023).
- FANGGERÄTE PACHTGEWÄSSER (§ 14 kFV)nur die Angelrute; höchstens zwei Ruten, in Fliessgewässern nur eine Rute; gesetzte Ruten sind zu überwachen.
- NACHTFISCHEREI VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 20 AB VWS)verboten vom 01.03. bis 31.10. von 22.00 bis 04.00 Uhr und vom 01.11. bis Ende Februar von 20.00 bis 06.00 Uhr. Schleppfischerei nur bei Tageslicht. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt (das NW-Merkblatt nennt an dieser Stelle nur die Trüsche).
- KÖDERFISCHE (§ 12 AB VWS)lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, sofern sie aus dem Vierwaldstättersee stammen. Fang nur tagsüber für den Eigengebrauch mit Senknetz (1 m²) oder Köderflasche; der Handel mit Köderfischen ist verboten.
- CATCH & RELEASEDas NW-Merkblatt hält fest, dass Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, nach Art. 23 Abs. 1 lit. a Tierschutzverordnung (SR 455.1) verboten ist. Untermassige oder geschonte, als überlebensfähig beurteilte Fische sind sofort und sorgfältig zurückzusetzen (§ 10 Abs. 2 AB VWS, § 13 kFV).
- ÖRTLICHE EINSCHRÄNKUNGENInnerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebs verboten (§ 22 AB VWS). Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten (§ 23 AB VWS). Vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa gilt im Radius von 100 m ein Verbot — dieses richtet sich allerdings nur an die Berufsfischerei (§ 21 Abs. 1 AB VWS). Das Betreten privater Grundstücke braucht die Erlaubnis der Grundeigentümerschaft; Wälder und Alpen dürfen betreten werden (Art. 40 Abs. 1 kFG).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Patent- und Fischereikarteninhabenden ausser bei Tagespatenten (Art. 37 kFG). Abgabe bis 31. Januar (Art. 38 Abs. 2 kFG); ab 1. März Verzugsgebühr Fr. 100.– (Art. 38 Abs. 3 kFG); ohne Abgabe bis 30. April kein Patent für das laufende Jahr (Art. 9 Abs. 2 kFG).
- PATENTKREISEDas nidwaldnerische Seegebiet ist in zwei Patentkreise unterteilt — äusserer See (von der Fischereigrenze NW/OW im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen/Unternas–Horlaui/Riedsort) und innerer See (bis zur Kantonsgrenze NW/UR), RRB NG 842.111. Das Angelfischereipatent gilt gemäss Merkblatt für den gesamten Nidwaldner Seeteil.
- GRENZGEWÄSSERDer gerichtliche Vergleich LU/NW vom 20.03.1967 (NG 112.2) und die Interkantonale Vereinbarung (NG 842.2) bleiben vorbehalten (Art. 5 kFG). Der Alpnachersee wird von NW und OW geteilt; für das OW-Gebiet gelten dort ebenfalls §§ 18/19 AB VWS (Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 der OW-Schonvorschriften GDB 651.214).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.21)
- Fundstelle
- § 19 Abs. 1 Bst. k AB VWS (NG 842.21)
- Fassung
- vom 04.06.2008, in Kraft seit 01.01.2009; aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Egli im Kanton Nidwalden?
Das Fischereirecht im Kanton Nidwalden sieht für Egli keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.
Wie gross muss der Egli sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 15 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Was passiert, wenn ich den Egli in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Egli gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Egli im Kanton Nidwalden steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Nidwalden erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Egli — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Nidwalden lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Egli wieder frei wird.
Egli in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Egli Schonzeit".
- Egli Schonzeit Zürich
- Egli Schonzeit Bern
- Egli Schonzeit Luzern
- Egli Schonzeit Uri
- Egli Schonzeit Schwyz
- Egli Schonzeit Obwalden
- Egli Schonzeit Glarus
- Egli Schonzeit Zug
- Egli Schonzeit Solothurn
- Egli Schonzeit Basel-Stadt
- Egli Schonzeit Basel-Landschaft
- Egli Schonzeit Schaffhausen
- Egli Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Egli Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Egli Schonzeit St. Gallen
- Egli Schonzeit Graubünden
- Egli Schonzeit Aargau
- Egli Schonzeit Thurgau
- Egli Schonzeit Freiburg
- Egli Schonzeit Waadt
- Egli Schonzeit Wallis
- Egli Schonzeit Neuenburg
- Egli Schonzeit Genf
- Egli Schonzeit Jura
- Egli Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Nidwalden
- Bachforelle Schonzeit Nidwalden
- Seeforelle Schonzeit Nidwalden
- Regenbogenforelle Schonzeit Nidwalden
- Seesaibling Schonzeit Nidwalden
- Bachsaibling Schonzeit Nidwalden
- Felchen Schonzeit Nidwalden
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