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Fangmass

Fangmass Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Das Fangmindestmass für die Bachforelle beträgt im Kanton Appenzell Ausserrhoden 22 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartBachforelle (Salmo trutta fario)
KantonAppenzell Ausserrhoden (AR)
Fangmass Kanton22 cm
Untergrenze Bund35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
Schonzeit16.09.–31.03.
FundstelleFischereiverordnung AR, Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Die Fischereiverordnung AR (bGS 527.2) enthält keine eigene Messvorschrift. Es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

Was du dazu wissen solltest

Die Fischereiverordnung AR regelt Schonzeit und Fangmindestmass unter dem Sammelbegriff «Forellen», ohne Artdefinition. Die Bachforelle ist die Leitart des Kantons und das einzige ohne Zustimmung erlaubte Besatzmaterial (Art. 32 Abs. 2 FiV). Art. 28 Abs. 1 FiV ermächtigt den Regierungsrat, das Mindestmass aus fischereibiologischen Gründen zu erhöhen — davon hat er mit der Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21) Gebrauch gemacht (siehe Variante).

Abweichende Masse im Kanton Appenzell Ausserrhoden

In diesen Gewässern gilt für Bachforelle ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Ganzer Kanton, ab 01.01.202716.09.–31.03.26 cmArt. 1 Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21) i. V. m. Art. 28 FiV AR
Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgrabennicht abschliessend geklärtnicht abschliessend geklärtArt. 2 und Art. 4 Vereinbarung AR/SG (bGS 527.3 / sGS 854.374)
Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbachnicht abschliessend geklärtnicht abschliessend geklärtArt. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4)

Ganzer Kanton, ab 01.01.2027:Neues Fangmindestmass 26 cm für Bachforellen, beschlossen am 30.06.2026, in Kraft ab 01.01.2027. Bis dahin gelten die 22 cm nach Art. 28 Abs. 1 FiV. Die Verordnung betrifft ausdrücklich nur Bachforellen und ändert die Schonzeit nicht.

Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben:In diesen Strecken gilt st. gallisches Fischereirecht (Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht, Strafen). Die massgebenden Schonzeiten und Fangmindestmasse sind dem SG-Datensatz zu entnehmen, nicht diesem.

Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach:Gilt als rein innerrhodisches Fischereigewässer; es gilt das Fischereirecht von Appenzell Innerrhoden. Massgebende Werte im AI-Datensatz.

An der Kantonsgrenze

Die Bachforelle muss im Kanton Appenzell Ausserrhoden 22 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Sitter, Goldach und Necker grenzt der Kanton an 2 Nachbarn, die etwas anderes verlangen. St. Gallen und Thurgau verlangen je 25 cm — 3 Zentimeter mehr, am selben Wasser. Appenzell Innerrhoden führt für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (bGS 527.2)
Fundstelle
Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2)
Fassung
vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss die Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden sein?

Mindestens 22 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Appenzell Ausserrhoden?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Ganzer Kanton, ab 01.01.2027, Grenzgewässer unter st. gallischer Zuständigkeit: Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze; Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze samt Landgraben, Grenzgewässer unter innerrhodischer Zuständigkeit: Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach. Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann die Bachforelle geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Bachforelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Bachforelle zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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