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Fangmass

Fangmass Seesaibling im Kanton Glarus

Das Fangmindestmass für den Seesaibling beträgt im Kanton Glarus 23 Zentimeter. Wer einen kürzeren Fisch fängt, setzt ihn unverzüglich und schonend zurück. Der Bund gibt für diese Art 22 cm vor (Art. 2 VBGF). Die Kantone dürfen dieses Mass erhöhen, aber nie unterschreiten.

AngabeWert
FischartSeesaibling (Salvelinus umbla)
KantonGlarus (GL)
Fangmass Kanton23 cm
Untergrenze Bund22 cm
Schonzeit01.10.–31.03.
FundstelleVVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL

Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

So wird gemessen

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Diese Messregel steht in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz gleich — unabhängig davon, welcher Kanton das Mass festgelegt hat. Der Unterschied zur oft gewohnten Messung bis zur Flossengabel beträgt je nach Art rund einen Zentimeter und entscheidet im Grenzfall darüber, ob eine Entnahme zulässig ist.

Für die Glarner Kantonsgewässer enthält die VVFG GL keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. Konkordatsgewässer: Walensee «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 6 Abs. 1 AB Walensee); Zürichsee/Obersee gleichlautend (§ 5 Abs. 1 AB Zürichsee/Obersee); Linthkanal «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 9 Abs. 1 AB Linthkanal); Staubecken Fätschbachwerk «von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen» (Art. 5 Vereinbarung UR/GL).

Was du dazu wissen solltest

Abweichende Masse im Kanton Glarus

In diesen Gewässern gilt für Seesaibling ein anderes Mass als die kantonale Grundregel:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Klöntaler See01.10.–31.03.30 cmArt. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. b VVFG GL
Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen)01.10.–31.03.23 cmArt. 16 Abs. 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VVFG GL
Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG)01.10.–25.12.kein Fangmass§ 5 Abs. 1 lit. b und § 6 Abs. 2 AB Walensee
Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer)01.10.–25.12.25 cm§ 4 Abs. 1 lit. b und § 5 Abs. 1 lit. b AB Zürichsee/Obersee

Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen):Die Schonzeit für Forellen und Saiblinge ist in diesen beiden Gewässern vom 15.01. bis 28. (29.) Februar für das Eisfischen aufgehoben; im Übrigen bleibt sie bestehen.

Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG):§ 6 Abs. 2 AB Walensee hebt das Schonmass für den Seesaibling ausdrücklich auf.

Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer):Tagesfangzahl 5 Stück (§ 14 Abs. 1 lit. c, Fassung seit 01.01.2026).

An der Kantonsgrenze

Der Seesaibling muss im Kanton Glarus 23 Zentimeter messen. Über die gemeinsamen Gewässer Walensee und Linth grenzt der Kanton an einen Nachbarn, der etwas anderes verlangt. St. Gallen verlangt je 22 cm — 1 Zentimeter weniger, am selben Wasser. Schwyz führt für diese Art kein eigenes Mass; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
Fundstelle
Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
Fassung
Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie gross muss der Seesaibling im Kanton Glarus sein?

Mindestens 23 Zentimeter. Untermassige Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie wird ein Fisch richtig gemessen?

Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das steht so in Art. 2 Abs. 2 VBGF und gilt in der ganzen Schweiz einheitlich. Gemessen wird also nicht bis zur Schwanzflossengabel, sondern bis zu den Spitzen — das macht je nach Art einen guten Zentimeter aus und entscheidet im Grenzfall.

Warum unterscheiden sich die Masse von Kanton zu Kanton?

Weil das Fischereirecht in der Schweiz zweistufig ist. Der Bund legt in Art. 2 VBGF nur eine Untergrenze fest. Die Kantone dürfen sie nach Art. 2 Abs. 4 VBGF erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen — und sind dazu sogar verpflichtet, wenn es die nachhaltige Nutzung der Bestände verlangt. Deshalb ist derselbe Fisch im Nachbarkanton mitunter erst später entnehmbar.

Gilt das Mass im ganzen Kanton Glarus?

Nein. Abweichende Masse gelten in: Klöntaler See, Stausee Garichti und Oberblegisee (Eisfischen), Walensee (Konkordatsgewässer GL/SG), Zürichsee und Obersee (Konkordatsgewässer). Gerade an Konkordats- und Grenzgewässern sowie in Bergseen weicht das Mass regelmässig ab.

Weiter prüfen

Wann der Seesaibling geschont ist, steht auf der Seite Schonzeit Seesaibling im Kanton Glarus. Ob du an einem bestimmten Tag entnehmen darfst, beantwortet der Checker „Darf ich fischen?". Die passende Hakengrösse für Seesaibling zeigt die Hakengrössen-Tabelle.

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