Schonzeit
Schonzeit Seeforelle im Kanton Neuenburg
Die Schonzeit für die Seeforelle im Kanton Neuenburg läuft vom 26.10. bis zum 17.01. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 40 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Keine Schonzeit
An diesem Datum greift nach Kantonsrecht keine Schonzeit.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 16 Wochen in fliessenden Gewässern und in Stauhaltungen, 12 Wochen in stehenden Gewässern
- Fangmindestmass
- 35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m Meereshöhe, 22 cm in den übrigen Gewässern
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Neuenburg — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 26.10.–17.01.
- Fangmass
- 40 cm
art. 4 al. 1 Règlement lac 2025-2027
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seeforelle (Salmo trutta lacustris) |
| Kanton | Neuenburg (NE) |
| Schonzeit | 26.10.–17.01. |
| Fangmass | 40 cm |
| Fundstelle | Règlement lac NE 2025-2027, art. 4 al. 1 Règlement lac 2025-2027 |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Der Neuenburgersee ist das eigentliche Seeforellen-Gewässer des Kantons. Das Konkordatsreglement unterscheidet die Bachforelle nicht von der Seeforelle: Es regelt sie gemeinsam unter «Truite» (Salmo trutta), mit einem Fangmindestmass von 40 cm und einer offenen Fangzeit vom 18.01. bis 25.10.2026 (für jedes Jahr eigen, siehe die Bachforelle). Die Schonzeit vom 26.10. bis 17.01. ist die komplementäre Zeit für 2026. In den Fliessgewässern nennt der Arrêté 2026 nur «truite», ohne die Form zu unterscheiden; die entsprechenden Werte stehen bei der Bachforelle.
Weitere Vorschriften im Kanton Neuenburg
- Zuständige Fachstelleservice de la faune, des forêts et de la nature (SFFN — Amt für Fauna, Wald und Natur), Kanton Neuenburg.
- Systematik der GewässerDer Arrêté 2026 regelt sämtliche Gewässer des Staates, einschliesslich der Grenzgewässer, unter ausdrücklichem Ausschluss des Neuenburgersees (art. 1). Der Neuenburgersee untersteht dem interkantonalen Konkordat (FR/VD/NE) und dessen dreijährigem Ausführungsreglement 2025-2027. Der Arrêté teilt die Fischereigewässer in sieben Abschnitte: Abschnitt 2 Einzugsgebiete der Areuse und des Seyon, bied des Ponts und diverse Bäche; Abschnitt 3 Doubs (von Villers-le-Lac bis zum Grenzstein 606 in Biaufond), unterteilt in Gewässer 1. Kategorie (Fliessgewässer) und Gewässer 2. Kategorie (stehende Gewässer: lac des Brenets, retenue de Moron und zwei Stauabschnitte, art. 27); Abschnitt 4 Canal de la Thielle; Abschnitt 5 Vieille Thielle; Abschnitt 6 Le Loclat; Abschnitt 7 Lac des Taillères.
- Zentrale Regel für die SchonzeitenDie Erlasse geben die zulässigen Fangzeiten an. Im Einzugsgebiet der Areuse und des Seyon (Abschnitt 2) und im Doubs 1. Kategorie läuft die offene Zeit für die «übrigen Arten» vom 1. März bis 30. September, was faktisch einer allgemeinen Schonzeit vom 1. Oktober bis Ende Februar entspricht; im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat, im Doubs 2. Kategorie und — für das Egli und die übrigen Arten — im lac des Taillères sind die «übrigen Arten» ganzjährig offen. — Fangbegrenzungen in den Fliessgewässern (art. 11 des Arrêté): höchstens 4 Salmoniden (Forelle und Äsche) pro Tag, davon höchstens eine Äsche (zwei Äschen pro Tag im Doubs); höchstens 60 Salmoniden pro Jahr in den Fliessgewässern des Kantons, davon höchstens 30 im Doubs; sind diese Kontingente erreicht, ist die Fischerei auf Salmoniden einzustellen. Im Doubs 2. Kategorie höchstens 3 Hechte und 30 Elritzen pro Tag (art. 37); im lac des Taillères höchstens 3 Hechte pro Tag (art. 72); in Abschnitt 2 höchstens 30 Elritzen pro Tag (art. 23). Für 2026 wurde die Tagesfangzahl für Äschen in der Areuse und der Buttes auf ein Exemplar herabgesetzt (Mitteilung des Kantons zum Arrêté 2026; die Begrenzung auf eine Äsche pro Tag ergibt sich bereits aus art. 11). — Fangbegrenzungen im Neuenburgersee (art. 31 des Seereglements): höchstens 80 Egli, 8 Felchen (Palées und Bondelles), 3 Forellen und 7 Hechte pro Tag; höchstens 1800 Egli, 30 Forellen und 100 Hechte pro Kalenderjahr.
- Widerhakenverboten in Abschnitt 2 und im Doubs 1. Kategorie (art. 24, 32); zulässig im Doubs 2. Kategorie (art. 33); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères den Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundenachweises SaNa vorbehalten (art. 46, 54, 62, 69).
- Lebende Köderfischeverboten in Abschnitt 2 (art. 25); im Doubs nur für die Hechtfischerei zugelassen und nur mit Arten, die natürlicherweise im Doubs vorkommen, ausgenommen Groppe, Forelle, Äsche und Hecht (art. 35, 36); im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle, im Le Loclat und im lac des Taillères zugelassen, ausschliesslich am Maul angeködert und aus demselben Einzugsgebiet stammend (art. 48, 56, 64, 71). — Filzsohlen sind in allen Gewässern verboten (art. 19 des Arrêté).
- KrebseDer Fang einheimischer Krebse ist in den Fliessgewässern des Kantons verboten, und der Transport lebender Krebse aller Arten ist verboten (art. 15 des Arrêté); im Neuenburgersee ist der Krebsfang durch die Angelfischerei verboten (art. 4 al. 4 des Seereglements). — Nachtfischereiverbot im canal de la Thielle, in der Vieille Thielle und im Le Loclat: von 24 h bis 5 h während der Sommerzeit, von 20 h bis 6 h während der Winterzeit (art. 43, 51, 59); für die übrigen Gewässer stehen die Fischereizeiten in den Tabellen des jeweiligen Abschnitts (art. 21, 29, 67).
- ZurücksetzenGeschonte Fische, Fische ausserhalb der Fangzeiten und Fische ohne das vorgeschriebene Mass werden unverzüglich und schonend zurückgesetzt, sofern sie als überlebensfähig beurteilt werden (art. 13 des Arrêté; Art. 5b VBGF); bluten sie stark, werden sie getötet und danach zurückgesetzt. Ein Kescher oder eine gleich wirksame Vorrichtung ist zu verwenden, wenn der Fang oder das Zurücksetzen nicht vom Ufer aus erfolgen kann (art. 13 al. 2). — Unerwünschte / nicht einheimische Arten im Neuenburgersee (Anhang 4 des Seereglements): Sonnenbarsch, Schwarzbarsch, Goldfisch, Giebel (carpe prussienne), Karausche, Marmorkarpfen, ZANDER, Regenbogenforelle, Kamberkrebs und Signalkrebs, Chinesische Wollhandkrabbe; diese Arten sind unmittelbar nach dem Fang zu töten (art. 30) und dürfen ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass gefischt werden.
- BundesrechtFür Arten, die der Kanton nicht regelt, gilt die Grundlage der VBGF; namentlich dürfen nach Art. 2a VBGF Fische, deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist und für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass besteht, nicht gefischt werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027, du 21 juin 2024 (RSF 923.51 (publication ROF 2024_077); RSN correspondant 923.520.10x)
- Fundstelle
- art. 4 al. 1 Règlement lac 2025-2027
- Fassung
- du 21 juin 2024, valable pour les années civiles 2025, 2026 et 2027 (adopté par la Commission intercantonale de la pêche dans le lac de Neuchâtel; publié à la ROF 2024_077 du canton de Fribourg comme droit intercantonal)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seeforelle im Kanton Neuenburg?
Vom 26.10. bis zum 17.01. Rechtsgrundlage ist Règlement lac NE 2025-2027, art. 4 al. 1 Règlement lac 2025-2027. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss die Seeforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 40 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Was passiert, wenn ich die Seeforelle in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seeforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seeforelle im Kanton Neuenburg steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Neuenburg erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seeforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Neuenburg lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seeforelle wieder frei wird.
Seeforelle in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seeforelle Schonzeit".
- Seeforelle Schonzeit Zürich
- Seeforelle Schonzeit Bern
- Seeforelle Schonzeit Luzern
- Seeforelle Schonzeit Uri
- Seeforelle Schonzeit Schwyz
- Seeforelle Schonzeit Obwalden
- Seeforelle Schonzeit Nidwalden
- Seeforelle Schonzeit Glarus
- Seeforelle Schonzeit Zug
- Seeforelle Schonzeit Solothurn
- Seeforelle Schonzeit Basel-Stadt
- Seeforelle Schonzeit Basel-Landschaft
- Seeforelle Schonzeit Schaffhausen
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seeforelle Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seeforelle Schonzeit St. Gallen
- Seeforelle Schonzeit Graubünden
- Seeforelle Schonzeit Aargau
- Seeforelle Schonzeit Thurgau
- Seeforelle Schonzeit Freiburg
- Seeforelle Schonzeit Waadt
- Seeforelle Schonzeit Wallis
- Seeforelle Schonzeit Genf
- Seeforelle Schonzeit Jura
- Seeforelle Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Neuenburg
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- Regenbogenforelle Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Bachsaibling Schonzeit Neuenburg
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- Trüsche Schonzeit Neuenburg
- Wels Schonzeit Neuenburg
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- Schleie Schonzeit Neuenburg
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- Rotauge Schonzeit Neuenburg
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- Barbe Schonzeit Neuenburg
- Nase Schonzeit Neuenburg
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