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Schonzeit

Schonzeit Regenbogenforelle im Kanton Zürich

Für die Regenbogenforelle im Kanton Zürich liess sich die Schonzeit nicht abschliessend aus dem amtlichen Erlass klären. Wir zeigen hier lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert. Ein kantonales Fangmass besteht für die Regenbogenforelle im Kanton Zürich nicht.

Stand 07. September

Bitte beim Kanton nachfragen

Für diese Art liess sich die Regelung nicht abschliessend aus dem Erlass klären. Wir zeigen lieber eine offene Frage als einen geratenen Wert.

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Für Regenbogenforelle nennt die VBGF weder eine Mindest-Schonzeit noch ein Fangmindestmass. Was gilt, entscheidet allein der Kanton.

VBGF, SR 923.01

Kanton Zürich — das gilt vor Ort

Schonzeit
nicht abschliessend geklärt
Fangmass
nicht abschliessend geklärt
AngabeWert
Fischart Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
im Erlass genannt als: Forellen (Sammelbegriff)
KantonZürich (ZH)
Schonzeitnicht abschliessend geklärt
Fangmassnicht abschliessend geklärt
Fundstellekeine kantonale Fundstelle

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Die Zürcher Erlasse führen nur den Sammelbegriff «Forellen» bzw. «Forelle» und «Bach-/Seeforelle»; die Regenbogenforelle wird nicht ausdrücklich genannt. Ob sie unter «Forellen» fällt, ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig ableitbar. Der Bund regelt in Art. 1 und 2 VBGF ausdrücklich nur Salmo trutta und weitere Arten der Gattung; die Regenbogenforelle steht in Anhang 3 VBGF (gebietsfremde Arten). Wert daher nicht belegt — bei der Fischerei- und Jagdverwaltung nachfragen.

Weitere Vorschriften im Kanton Zürich

Der Kanton Zürich kennt vier Gewässer-Regime mit je eigenen Schonzeiten und Fangmassen: (1) Zürichsee und Obersee nach den interkantonalen Ausführungsbestimmungen des Konkordats Zürichsee/Linthkanal/Walensee (§§ 2–19 AB); (2) Greifensee und Pfäffikersee sowie die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee und die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen (§§ 15–21 FiR ZH); (3) alle übrigen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten, unterteilt in die Revierkategorien F (Flussreviere), G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher) und B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand) (§§ 22–28 FiR ZH); (4) der Rhein als eigene Spalte im Fangmindestmass-Katalog (§ 27 FiR ZH). Weitere Kernpunkte: Tagesfanglimiten (§ 20 FiR ZH bzw. § 14 AB Zürichsee); ganzjähriger Schutz aller Fischarten mit Gefährdungsstatus 0 oder 1 nach Anhang 1 VBGF sowie von Steinkrebs und Dohlenkrebs (§ 14 FiR ZH); Angeln mit der Absicht des Zurücksetzens ist nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchV verboten, die Hälterung lebender Fische ist untersagt (§ 11 Abs. 3 FiR ZH, § 15 Abs. 2 AB Zürichsee); Widerhaken sind nur als Einzelhaken und nur für Personen mit Sachkundeausweis erlaubt (§ 19 FiR ZH, § 12 lit. c AB Zürichsee); nur tote Köderfische aus demselben Gewässer (§ 12 FiR ZH, § 8 AB Zürichsee); künstliche Fischaufstiegshilfen sind Schongebiet und dürfen nicht befischt werden (§ 25 FiR ZH); in Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden, stehende Gewässer aller Kategorien ganzjährig (§ 24 FiR ZH); im Zürichsee/Obersee ist die Angelfischerei zeitlich begrenzt (Sommerzeit 04.00–23.00, übrige Zeit 05.00–22.00, § 16 AB); Fischereiverbot im Radius von 100 m um 13 Bachmündungen des Zürichsees vom 16. November bis 31. Januar zum Schutz der Seeforellen (Anhang V AB Zürichsee); Pächterinnen und Pächter dürfen mit Zustimmung der FJV strengere Schon- und Fangbestimmungen erlassen (§ 28 FiR ZH) — die Revierregeln können also über den kantonalen Katalog hinausgehen.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Regenbogenforelle im Kanton Zürich?

Das Fischereirecht im Kanton Zürich sieht für Regenbogenforelle keine eigene Schonzeit vor. Es bleibt bei der Vorgabe des Bundes nach Art. 1 VBGF und den Vorschriften deines Gewässers.

Wie gross muss die Regenbogenforelle sein, damit man sie mitnehmen darf?

Der Kanton setzt kein eigenes Fangmass fest. Es gilt die Untergrenze des Bundes nach Art. 2 VBGF, soweit sie diese Art erfasst — und darüber hinaus, was die Vorschriften deines Gewässers vorgeben.

Was passiert, wenn ich die Regenbogenforelle in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen oder zu verwerten ist eine Widerhandlung gegen das Fischereirecht und kann gebüsst werden. Wer regelmässig am selben Gewässer fischt, sollte Schonzeiten und Masse vor jeder Saison prüfen — die Kantone passen ihre Erlasse regelmässig an.

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Regenbogenforelle gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Regenbogenforelle im Kanton Zürich steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Zürich erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Regenbogenforelle — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Zürich lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Regenbogenforelle wieder frei wird.

Regenbogenforelle in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Regenbogenforelle Schonzeit".

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